Norm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Allein die bestandfest gewordene Ausschreibung enthält die für das betreffende Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen. Alle am Verfahren Beteiligten haben sich an diese Vorgaben zu halten, andernfalls läge ein Verstoß gegen die in § 19 BVergG 2006 festgeschriebenen Allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens vor. Durch eine falsche oder den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Auskunft eines Auftraggebervertreters, werden die bestandfesten gewordenen Festlegungen der Ausschreibung nicht geändert.Allein die bestandfest gewordene Ausschreibung enthält die für das betreffende Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen. Alle am Verfahren Beteiligten haben sich an diese Vorgaben zu halten, andernfalls läge ein Verstoß gegen die in Paragraph 19, BVergG 2006 festgeschriebenen Allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens vor. Durch eine falsche oder den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Auskunft eines Auftraggebervertreters, werden die bestandfesten gewordenen Festlegungen der Ausschreibung nicht geändert.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_01