Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z5Rechtssatz
Hat der Auftraggeber ein Vadium verlangt, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung fehlt, ist das Angebot auszuscheiden. Liegt der in Form einer Bankgarantie verlangte Vadiumsnachweis grundsätzlich vor, entspricht dieser jedoch in einzelnen Punkten nicht der vom Auftraggeber vorgegebenen Musterbankgarantie, ist nach der Judikatur zur Abgrenzung von unbehebbaren Mängeln vorzugehen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080131_N_0107_BVA_14_2007_60_01