Norm
BVergG 2006 §70 Abs1 Z4Rechtssatz
Wird hinsichtlich eines Referenzprojektes die Gleichwertigkeit mit den im ausschreibungsgegenständlichen Vergabeverfahren zu erfüllenden Qualitätsanforderungen verlangt, darf an das Referenzprojekt kein gegenüber den im gegenständlichen Vergabeverfahren einzuhaltenden Kriterien verschärfter Maßstab angelegt werden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080131_N_0107_BVA_14_2007_60_02