Norm
BVergG 2006 §70 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit eines Bieters ist allein nach den einschlägigen Bedingungen der verfahrensrelevanten Ausschreibung vorzunehmen. Die Frage, ob ein in einem anderen Vergabeverfahren vom damaligen Auftraggeber einbehaltenes Pönale zu Recht oder zu Unrecht einbehalten wurde, ist zur Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit nicht heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080131_N_0107_BVA_14_2007_60_03