TE Verg Bescheid 2008/2/5 VKS-935/08

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Veröffentlicht am 05.02.2008
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1.
WVRG 2007 §24 Abs1 Z5
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs3
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der ***, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Bauauftrages zur Durchführung von Baumeisterarbeiten (WDVS-Fassade, Balkoninstandsetzung, Dachfußbodenwärmedämmung) am Objekt „A-1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 23- 31", Ausschreibungsnummer LV/WWKD09/0820338-07-BT5, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, Alserbachstraße 41, 1090 Wien, vertreten durch schwartz & huber medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der ***, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Bauauftrages zur Durchführung von Baumeisterarbeiten (WDVS-Fassade, Balkoninstandsetzung, Dachfußbodenwärmedämmung) am Objekt „A-1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 23- 31", Ausschreibungsnummer LV/WWKD09/0820338-07-BT5, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, Alserbachstraße 41, 1090 Wien, vertreten durch schwartz & huber medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Dem Antrag der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu untersagen, das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen, wird nicht statt gegeben.

  1. 3.Ziffer 3
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, Alserbachstraße 41, 1090 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages betreffend Baumeisterarbeiten (WDVS-Fassade, Balkoninstandsetzung, Dachfußbodenwärmedämmung) am Objekt „A-1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 23-31", Ausschreibungsnummer LV/WWKD09/0820338-07- BT5, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen untersagt, eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist dieser Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist dieser Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28 29 Abs. 3, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 4, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29 Absatz 3, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 4, 345 BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren in Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages betreffend die Durchführung von Baumeisterarbeiten am Objekt 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 23-31. Die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war der 8.10.2007,

10.45 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend.

Insgesamt haben sich am Vergabeverfahren sechs Bieter, darunter die Antragstellerin, durch fristgerechte Legung von Angeboten beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde das Angebot der Antragstellerin als jenes mit dem niedrigsten Preis verlesen.

Mit Schreiben vom 25.1.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, deren Angebot nach § 129 Abs. 2 Z 2 und 3 BVergG 2006 auszuscheiden.Mit Schreiben vom 25.1.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, deren Angebot nach Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BVergG 2006 auszuscheiden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 31.1.2008 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Ausscheidungsgründe nicht vorliegen würden. Für den gegenständlichen Auftrag sei keine andere Gewerbeberechtigung als jene für das Baumeistergewerbe erforderlich gewesen, insbesondere nicht eine Gewerbeberechtigung für Elektriker, Installateur und/oder Schlosserarbeiten. Sollten derartige Arbeiten anfallen, könnten sie nach § 32 Abs. 1 Z 1 GewO von der Antragstellerin ausgeführt werden, weil es sich dabei um Leistungen in geringem Umfange eines anderen Gewerbes handle, die die Hauptleistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden. Soweit die Antragsgegnerin das Angebot wegen „nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises" auszuscheiden beabsichtige, liege auch dieser Ausscheidungsgrund nicht vor, weil die angebotenen Preise jedenfalls angemessen seien. Jedenfalls habe es die Antragsgegnerin unterlassen eine gesetzeskonforme Preisangemessenheitsprüfung und vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Bereits deshalb sei die Ausscheidungsentscheidung rechtswidrig. Da die Antragstellerin das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt habe, müsste sie den Auftrag erhalten.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 31.1.2008 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Ausscheidungsgründe nicht vorliegen würden. Für den gegenständlichen Auftrag sei keine andere Gewerbeberechtigung als jene für das Baumeistergewerbe erforderlich gewesen, insbesondere nicht eine Gewerbeberechtigung für Elektriker, Installateur und/oder Schlosserarbeiten. Sollten derartige Arbeiten anfallen, könnten sie nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO von der Antragstellerin ausgeführt werden, weil es sich dabei um Leistungen in geringem Umfange eines anderen Gewerbes handle, die die Hauptleistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden. Soweit die Antragsgegnerin das Angebot wegen „nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises" auszuscheiden beabsichtige, liege auch dieser Ausscheidungsgrund nicht vor, weil die angebotenen Preise jedenfalls angemessen seien. Jedenfalls habe es die Antragsgegnerin unterlassen eine gesetzeskonforme Preisangemessenheitsprüfung und vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Bereits deshalb sei die Ausscheidungsentscheidung rechtswidrig. Da die Antragstellerin das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt habe, müsste sie den Auftrag erhalten.

Sollte die Antragstellerin jedoch den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden in Höhe des entgangenen Gewinnes, der branchenüblicherweise mit 3 % kalkuliert wurde. Dazu kämen noch die Kosten für die Beteiligung am Vergabeverfahren sowie der rechtsfreundlichen Vertretung und letztlich der Verlust eines Referenzprojektes.

Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil nur so der Eintritt eines für sie unwiederbringlichen Schadens verhindert werden könnte. Auftraggeberinteressen, die durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens beeinträchtigt werden könnten, bestünden nicht, bzw. seien im Hinblick auf die Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden nicht beachtlich. Besondere öffentliche Interessen seien nicht erkennbar, jedenfalls hätte eine Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen.

Mit Schriftsatz vom 5.2.2008 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und zunächst darauf hingewiesen, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Zuschlagserteilung erforderlich machen würden. Nach Hinweis auf die Bestimmung des § 31 Abs. 5 letzter Satz WVRG 2007 hält sie als gelindeste Maßnahme die Untersagung der Zuschlagserteilung als noch zum Ziel führende Maßnahme geeignet. Unter einem regt sie an, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.Mit Schriftsatz vom 5.2.2008 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und zunächst darauf hingewiesen, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Zuschlagserteilung erforderlich machen würden. Nach Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, letzter Satz WVRG 2007 hält sie als gelindeste Maßnahme die Untersagung der Zuschlagserteilung als noch zum Ziel führende Maßnahme geeignet. Unter einem regt sie an, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 6 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Baumeisterarbeiten an einem von ihr verwalteten Wohnhaus. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben, womit sie nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung an erster Stelle zu reihen war.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 6, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Baumeisterarbeiten an einem von ihr verwalteten Wohnhaus. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben, womit sie nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung an erster Stelle zu reihen war.

Die Ausscheidungsentscheidung vom 25.1.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 31.1.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007.Die Ausscheidungsentscheidung vom 25.1.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 31.1.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt, die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt, die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5.2.2008 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5.2.2008 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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