Norm
BVergG 2006 §329 Abs2Rechtssatz
Damit bei jedem möglichen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens eine sinnvolle Fortsetzung des Vergabeverfahrens möglich bleibt, muss den Bietern noch Zeit zur Ausarbeitung von konkurrenzfähigen Angeboten bleiben. Daher ist die Aussetzung der Angebotsfrist, die ihren Ablauf hemmt, eine geeignete Maßnahme, um das Vergabeverfahren in einem Stand zu halten, der geeignet ist, das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens berücksichtigen zu können.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080215_N_0015_BVA_10_2008_011_03