TE Verg Bescheid 2008/2/19 N/0017-BVA/11/2008-7EV

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Veröffentlicht am 19.02.2008
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Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG, betreffend das Vergabeverfahren "MR Systeme; Ausschreibung MR-UB-UM-28-12-07" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 12.02.2008, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG, betreffend das Vergabeverfahren "MR Systeme; Ausschreibung MR-UB-UM-28-12-07" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 12.02.2008, wie folgt entschieden:

Spruch

Den Anträgen, das Bundesvergabeamt möge

  1. 1.Ziffer eins
    "eine einstweilige Verfügung für die Zeit bis zur Zustellung des Bescheides des Bundesvergabeamtes im beantragten Nachprüfungsverfahren erlassen, mit der die Angebotsöffnung im Vergabeverfahren "Ausschreibung über 2 Magnetresonanzsysteme (MR) (Ausschreibung-MR-UB-UM-28-12-07)" am 19.02.2006 untersagt wird und der Antragsgegnerin aufgetragen wird, die Angebotsfrist bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesvergabeamtes zu verlängern und die Ausschreibung bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen," wird insofern stattgegeben, als der Auftraggeberin für die Dauer des Vergabeverfahrens längstens jedoch bis zum 25. März 2008 untersagt wird, im Vergabeverfahren "MR Systeme; Ausschreibung-MR-UB-UM-28-12-07" die Angebotsöffnung am 19.02.2008 vorzunehmen.

  1. 2.Ziffer 2
    Die Anträge, die Angebotsfrist bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesvergabeamtes zu verlängern und die Ausschreibung bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen, werden abgewiesen.

Begründung

Die Ausschreibung zum gegenständlichen Vergabeverfahren wurde am 28.12.2007 im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip kundgemacht. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 19.02.2008, 11:00 Uhr festgelegt.

Nachdem die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen am 14.01.2008 erhalten hatte und einige Punkte ihrer Ansicht nach unklar bzw. unvollständig erschienen, ersuchte sie mit Schreiben vom 21.01.2008 sowie vom 31.01.2008 die Auftraggeberin um Klarstellung. Mit Schreiben vom 04.02.2008 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin schließlich "Informationen zur Ausschreibung über 2 Magnetresonanzsysteme" mit den Antworten zu den Fragen aller Bieter, Antworten auf die Fragen der Antragstellerin sowie einer geänderten Ausschreibungsunterlage. Nach Ansicht der Antragstellerin wiesen die neuen Ausschreibungsunterlagen jedoch weder befriedigende Klarstellungen noch nötige Präzisierungen auf. Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 brachte die Antragstellerin daher einen Antrag auf Nichtigerklärung der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Begründend führte die Antragstellerin aus, bereits im Zuge ihrer Anfrage an die Auftraggeberin habe sie um Aufklärung gebeten und urgiert, dass die Kriterien für die Punktevergabe betreffend die Zuschlagskriterien nicht definiert seien. Die Auftraggeberin habe in ihrem Antwortschreiben vom 04.02.2008 nur festgestellt, dass die Aufgabenstellung betreffend die Kriterien Funktionalität, Handling, Bauart von Systemen etc. "optimal erfüllt werden" müssten. Dieser allgemeine Begriff sei jedoch nicht geeignet, das System der beabsichtigten Punktevergabe nachvollziehbar und transparent zu machen. Es bleibe offen, wie die Auftraggeberin beabsichtige, die Punkteverteilung im Zuschlagskriterium "Leistungsmerkmale- med. technische Anforderungen an das MR System" das zu 30% in die Bewertung eingehen solle, zu gestalten. Auf Grund dieser unbestimmten Festlegungen werde eine willkürliche Bewertung ermöglicht.

Auf Seite 17 sowie Seite 22 der Ausschreibungsunterlage lege die Auftraggeberin im Feld "maximales FOV" zwar eine maximale Punkteanzahl von 10 Punkten für die Erlangung dieses maximalen Field of View in cm fest, gleichzeitig räume sie jedoch in einem zweiten Satz die Möglichkeit ein, mittels Beschreibung auf einem Beiblatt eine Kompensation eines "kleinen" FOV durch andere technische Maßnahmen darzustellen. Wie diese Kompensation jedoch bewertet werden solle bzw. wann sie einem "Maximalen FOV" entspreche oder diesen sogar überhole, ob und wann also eine solche "Kompensationslösung" die maximale Punkteanzahl von 10 Punkten erlangen könne, sei aus der Ausschreibungsunterlage nicht ersichtlich.

Auf Seite 17 sowie Seite 22 der Beilage F fordere die Auftraggeberin auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Klaustrophobie. Auf eine Anfrage der Antragstellerin, welche Maßnahmen welche Punkteanzahl erhalten sollten, ob mehrere Maßnahmen gefordert seien und wie man die maximale Punktezahl erreichen könne, habe die Auftraggeberin nur geantwortet, dass es in der medizinischen Literatur ausreichend Informationen gebe, wie Klaustrophobie zu vermeiden sei. Dies beantworte jedoch nicht die Frage, wie bei diesem Kriterium die maximale Punkteanzahl von 20 erreicht werden könne.

Auf Seite 18 sowie Seite 22 der Ausschreibungsunterlage stelle die Auftraggeberin die Frage "Über welche Maßnahmen/Möglichkeiten verfügt das angebotene System zur Verbesserung des Signal zu Rausch - Verhältnisses (SNR-Wert)?". Hier sei eine Punktezahl von 10 zu erreichen. Wie diese Punkteanzahl erreicht werden könne, bliebe auf Grund der in Form einer Frage formulierten Leistungsanforderung jedoch offen.

Auch bezüglich der auf Seite 30 der Beilage F geforderten Beschreibung der Funktionsweise der Softwareprogramme, sei unklar, nach welchen Kriterien ein Bieter hier die maximale Punkteanzahl von 40 erreichen könne. Auch die Antwort der Auftraggeberin in Beilage E (Seite 30) bringe keine Präzisierung, stelle sie doch nur fest, dass "jener Bieter, dessen Gerät das größte Spektrum abdeckt" besser beurteilt werde und die meisten Punkte erhalte. Was unter dem größten Spektrum zu verstehen sein solle, bliebe unbeantwortet.

Die Auftraggeberin fordere auf Seite 31 der Beilage F Angaben darüber, welche Kombination von polarisierten Spulen möglich sei. In diesem Punkt seien maximal 5 Punkte zu erreichen, welche Kombination wie viele Punkte erhalten könne, bliebe aber auch hier unklar.

Auf den Seiten 31 bis 34 der Beilage F würden für elf verschiedene Spulen fünf technische Daten (Spulenmaß, Spulengewicht, max. FOV, Anzahl der Spulenelemente, Kanäle) gefordert, wobei insgesamt 110 Punkte erreicht werden könnten. Die Auftraggeberin bliebe jedoch auch hier sowohl hinsichtlich dieser technischen Voraussetzungen im Einzelnen als auch in ihrer möglichen Kombination zueinander eine genauere Bewertung schuldig.

Auf Seite 35 der Beilage F sollten maximal 5 Punkte für die Beantwortung der Frage "Welche Lagerungsbehelfe sind in Kombination mit den geforderten Spulen im Angebot enthalten?" vergeben werden, wobei jedoch wieder offen bliebe, auf welche Art und Weise dies geschehen solle.

Auf Seite 28 der Beilage F sei in zwei Zeilen "Option/Information" angeführt, ohne dass sich jedoch die entsprechende Option in den Preisblättern (Seiten 49 ff) wieder finde. Daher sei auch nicht ersichtlich, ob die jeweiligen Optionen preisrelevant seien oder nicht.

Die Ausschreibungsunterlage treffe in vielen Punkten keine präzisen Feststellungen dahingehend, wie die Auftraggeberin die jeweils zu vergebenden Punkte den einzelnen eingelangten Angeboten zuzuordnen beabsichtige. Die Auftraggeberin sei zwar grundsätzlich in der Festlegung des Leistungsgegenstandes frei, müsse jedoch diesen so eindeutig bzw. hinreichend genau beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sei. Durch die unpräzisen bzw. zum Teil überhaupt fehlenden Angaben in der Ausschreibungsunterlage sei es einem Bieter nicht ohne Übernahme unkalkulierbarer Risiken möglich, ein ausschreibungskonformes Angebot zu legen, sodass eine Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben erscheine. Damit verstoße die Auftraggeberin gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot sowie die übrigen in § 19 BVergG 2006 genannten Grundsätze des Vergabeverfahrens.Die Ausschreibungsunterlage treffe in vielen Punkten keine präzisen Feststellungen dahingehend, wie die Auftraggeberin die jeweils zu vergebenden Punkte den einzelnen eingelangten Angeboten zuzuordnen beabsichtige. Die Auftraggeberin sei zwar grundsätzlich in der Festlegung des Leistungsgegenstandes frei, müsse jedoch diesen so eindeutig bzw. hinreichend genau beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sei. Durch die unpräzisen bzw. zum Teil überhaupt fehlenden Angaben in der Ausschreibungsunterlage sei es einem Bieter nicht ohne Übernahme unkalkulierbarer Risiken möglich, ein ausschreibungskonformes Angebot zu legen, sodass eine Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben erscheine. Damit verstoße die Auftraggeberin gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot sowie die übrigen in Paragraph 19, BVergG 2006 genannten Grundsätze des Vergabeverfahrens.

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Ausschreibung, dem Recht auf Gleichbehandlung aller Bieter, dem Recht auf vergaberechtskonforme Bestbieterermittlung, dem Recht auf vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung sohin ganz allgemein dem Recht auf vergaberechtskonforme Durchführung eines Vergabeverfahrens und insbesondere dem Recht, an einem solchen Vergabeverfahren als Bieterin teilzunehmen, verletzt.

Auf Grund der Rechtswidrigkeiten des gegenständlichen Vergabeverfahrens drohe der Antragstellerin ein Schaden, da sie bei vergabekonformer Ausschreibung und entsprechender Zuschlagsentscheidung eine echte Chance auf Zuschlag hätte. Die Antragstellerin habe ein Interesse an der Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlage da ihr ansonsten nicht möglich, sei am Vergabeverfahren teilzunehmen bzw. den Zuschlag zu erhalten. Die genaue Schadenssumme könne derzeit noch nicht beziffert werden, bewege sich jedoch in einem Rahmen von mindestens EURO 300.000.

Mit Schreiben vom 14.2.2008 nahm die Auftraggeberin zum Vorbringen der Antragstellerin Stellung und führte dazu aus, zu einzelnen Punkten der Ausschreibung hätten einige Bieter zusätzliche Auskünfte begehrt, sämtliche Informationen zu diesen Anfragen seien allen Bietern in gleicher Weise gegeben worden. Die Auftraggeberin habe die Investition für die Anschaffung von zwei Magnetresonanzsystemen für das Jahr 2008 eingeplant und budgetär vorgesehen. Ein Gerät sei noch heuer zu liefern, da das vorhandene Gerät bereits acht Jahre alt sei und nicht mehr den Erfordernissen der modernen unfalllchirurgischen Diagniostik entspreche. Das zweite Gerät solle in das neu zu errichtende Schnittbildzentrum UKH Meidling kommen. Die Planer benötigten in den nächsten Monaten bestimmte technische Angaben vom neuen MR-System sowohl für die Statik als auch bestimmte Anschlusswerte für elektrische Energie, Kälte, Klima, Kühlwasser etc., um die räumlichen und sonstigen technischen Voraussetzungen für die Aufstellung und Inbetriebnahme dieses MR-Systems ohne weitere Umbaumaßnahmen zu schaffen. Die Baumaßnahmen würden im Herbst begonnen, bestimmte Ausschreibungen der einzelnen Gewerke in den nächsten Monaten erfolgen. Die Auftraggeberin habe daher großes Interesse daran, dass das Vergabeverfahren nicht durch eine einstweilige Verfügung verzögert werde.

Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:

Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr 17/2006, wurde mit BGBl I Nr 86/2007, kundgemacht am 26.11.2007, (BVergG) novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem zweiten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 86/2007, folgenden Monatsersten, somit am 1.1.2008 in Kraft getreten.Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007,, kundgemacht am 26.11.2007, (BVergG) novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem zweiten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, folgenden Monatsersten, somit am 1.1.2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 345 Abs 13 Z 1 BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl I Nr 86/2007 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gegenständlich vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das im Jahr 2007 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Stammfassung des BGBl I Nr 17/2006 als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Darüber hinaus sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt seit dem 1.1.2008 anhängigen Nachprüfungsverfahren und für Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007, (BVergG) anzuwenden.Gemäß Paragraph 345, Absatz 13, Ziffer eins, BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gegenständlich vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das im Jahr 2007 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006, als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Darüber hinaus sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt seit dem 1.1.2008 anhängigen Nachprüfungsverfahren und für Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007,, (BVergG) anzuwenden.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006. Nach den Angaben der Auftraggeberin ist das vorliegende Vergabeverfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Es handelt sich um einen Lieferauftrag, der nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Nach den Angaben der Auftraggeberin ist das vorliegende Vergabeverfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Es handelt sich um einen Lieferauftrag, der nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll.

Wie sich aus der Stellungnahme des Auftraggebers ergibt, wurde im gegenständlichen Verfahren weder ein Zuschlag erteilt noch das Verfahren widerrufen, auch die Angebotsöffnung ist noch nicht erfolgt.

Von einem im § 328 Abs 1 BVergG genannten offensichtlichen fehlenden der Voraussetzungen des § 320 Abs 1 leg. cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 leg. cit. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Von einem im Paragraph 328, Absatz eins, BVergG genannten offensichtlichen fehlenden der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg. cit. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

ad Spruchpunkt 1:

Wenn die Auftraggeberin vorbringt, dass die Beschaffung von zwei Magnetresonanzsystemen für das Jahr 2008 geplant sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin grundsätzlich bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085- BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022-BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4). Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens um sechs Wochen ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durchaus zumutbar, zumal die Notwendigkeit des Ankaufes eines neuen Gerätes im Falle des UKH Lorenz Böhler schon seit einiger Zeit bekannt sein dürfte. Das zweite Gerät soll im derzeit noch nicht errichteten Schnittbildzentrum UKH Meidling aufgestellt werden, wobei die Baumaßnahmen im Herbst begonnen und die Gewerke in den nächsten Monaten ausgeschrieben werden sollen. Im Hinblick darauf, dass einerseits das zu ersetzende Gerät zwar nicht mehr am letzten technischen Stand aber offensichtlich funktionstüchtig ist, andererseits das für einen neuen Standort zu beschaffende Gerät jedoch erst in einigen Monaten angekauft werden soll, fällt eine mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene zeitliche Verzögerung des Vergabeverfahrens um maximal sechs Wochen nicht ins Gewicht.Wenn die Auftraggeberin vorbringt, dass die Beschaffung von zwei Magnetresonanzsystemen für das Jahr 2008 geplant sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin grundsätzlich bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085- BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022-BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4). Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens um sechs Wochen ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durchaus zumutbar, zumal die Notwendigkeit des Ankaufes eines neuen Gerätes im Falle des UKH Lorenz Böhler schon seit einiger Zeit bekannt sein dürfte. Das zweite Gerät soll im derzeit noch nicht errichteten Schnittbildzentrum UKH Meidling aufgestellt werden, wobei die Baumaßnahmen im Herbst begonnen und die Gewerke in den nächsten Monaten ausgeschrieben werden sollen. Im Hinblick darauf, dass einerseits das zu ersetzende Gerät zwar nicht mehr am letzten technischen Stand aber offensichtlich funktionstüchtig ist, andererseits das für einen neuen Standort zu beschaffende Gerät jedoch erst in einigen Monaten angekauft werden soll, fällt eine mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene zeitliche Verzögerung des Vergabeverfahrens um maximal sechs Wochen nicht ins Gewicht.

Weiters ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung an der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter besteht (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006- EV10; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4).

Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht denkunmöglich. Dies wird im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Untersagung der Angebotsöffnung abgewendet werden kann. Die Möglichkeit im Falle des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag erteilt zu bekommen, kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der die Möglichkeit der Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin sichert. Die angeordnete Sicherungsmaßnahme ist auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd § 329 Abs. 2 BVergG.Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht denkunmöglich. Dies wird im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Untersagung der Angebotsöffnung abgewendet werden kann. Die Möglichkeit im Falle des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag erteilt zu bekommen, kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der die Möglichkeit der Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin sichert. Die angeordnete Sicherungsmaßnahme ist auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG.

Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.

ad Spruchpunkt 2:

Der Antrag auf Verlängerung der Angebotsfrist war abzuweisen, da das Bundesvergabeamt gemäß § 312 Abs 1 und Abs 2 BVergG ausschließlich zur Überprüfung von Entscheidungen des Auftraggebers berufen ist, nicht jedoch Entscheidungen an Stelle des Auftraggebers treffen kann. Bei der Verlängerung der Angebotsfrist handelt es sich um eine Entscheidung, die nur der Auftraggeber selbst treffen kann.Der Antrag auf Verlängerung der Angebotsfrist war abzuweisen, da das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 312, Absatz eins und Absatz 2, BVergG ausschließlich zur Überprüfung von Entscheidungen des Auftraggebers berufen ist, nicht jedoch Entscheidungen an Stelle des Auftraggebers treffen kann. Bei der Verlängerung der Angebotsfrist handelt es sich um eine Entscheidung, die nur der Auftraggeber selbst treffen kann.

Was die begehrte Aussetzung der Ausschreibung betrifft, so war dieses Mehrbegehren bereits aus dem Grund abzuweisen, da die Ausschreibung als eine bereits abgeschlossene Handlung einer Aussetzung gar nicht mehr zugänglich ist.

Dokumentnummer

VERGT_20080219_N_0017_BVA_11_2008_7EV_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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