Norm
BvergG 2006 §318 Abs1 Z1Rechtssatz
Da die Antragsstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt und die Pauschalgebühr der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes dient, kann eine nachträgliche Zurückziehung eines Antrags daran nichts ändern und die Rechtzeitigkeit sowie die Begründetheit eines Antrages keine Tatbestandselemente für die Frage der Entstehung der Pauschalgebührenschuld sind, ist ein Antrag gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung aufgrund der Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes entsprechend den festgelegten Bestimmungen nach den ausgewiesenen Sätzen zu vergebühren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pauschalgebühren, Antragstellung;Dokumentnummer
VERGR_20080220_N_0005_BVA_03_2008_19_01