Norm
BVergG 2006 §4 Abs2Text
BESCHEID
I.römisch eins.
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch Y*** über Antrag der A***, vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch Y*** über Antrag der A***, vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Der A***, vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, wird für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1750.-- auferlegt. Diese Kosten sind bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto Nr. 5080018 bei der PSK, BLZ 60000, lautend auf "Bundesvergabeamt", zu überweisen.
Rechtsgrundlage: § 318 Abs 1 und 3 iVm Anh XIX BVergG 2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 iVm VO BGBl II Nr. 366/2007Rechtsgrundlage: Paragraph 318, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Anh römisch neunzehn BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,
II.römisch zwei.
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs.1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) idF der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) idF der Novelle BGBl I 86/2007 (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch Y*** Partnerschaft von Rechtsanwälten, über Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007, (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch Y*** Partnerschaft von Rechtsanwälten, über Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Der A***, vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, wird für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 875.-- auferlegt.
Diese Kosten sind bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto Nr. 5080018 bei der PSK, BLZ 60000, lautend auf "Bundesvergabeamt", zu überweisen.
Rechtsgrundlage: § 318 Abs 1 und 3 iVm Anh XIX BVergG 2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 iVm VO BGBl II Nr. 366/2007Rechtsgrundlage: Paragraph 318, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Anh römisch neunzehn BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,
BEGRÜNDUNG
Mit Schriftsatz datiert 28.12.2007 und mit Poststempel vom selben Tag, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 2.1.2008, beantragte die Antragstellerin, vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Ein Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühr lag dem Schriftsatz nicht bei.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 2.1.2008 erfolgte gemäß § 328 Abs. 5 BVergG die Verständigung des Auftraggebers sowie gemäß § 323 Abs. 4 leg.cit. die Verständigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (OZ2 und OZ3). Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008, eingelangt beim Bundesvergabeamt um 11.55 Uhr, nahm der Auftraggeber zum Antragsvorbringen Stellung (OZ5). Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008, eingelangt beim Bundesvergabeamt um 14.48 Uhr, wurden sämtliche Anträge zurückgezogen (OZ7). Aufgrund dieser Zurückziehung wurde das gegenständliche Verfahren eingestellt (OZ8).Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 2.1.2008 erfolgte gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG die Verständigung des Auftraggebers sowie gemäß Paragraph 323, Absatz 4, leg.cit. die Verständigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (OZ2 und OZ3). Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008, eingelangt beim Bundesvergabeamt um 11.55 Uhr, nahm der Auftraggeber zum Antragsvorbringen Stellung (OZ5). Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008, eingelangt beim Bundesvergabeamt um 14.48 Uhr, wurden sämtliche Anträge zurückgezogen (OZ7). Aufgrund dieser Zurückziehung wurde das gegenständliche Verfahren eingestellt (OZ8).
Auf telefonische Anfrage von Mag. B*** von X*** vom 25.1.2008 (OZ 10b), ob in gegenständlichem Fall Pauschalgebühren zu entrichten seien, forderte die Vorsitzende des Senates 3 die Antragstellerin unter Verweis auf die Bestimmungen des BVergG 2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG) sowie auf die VO BGBl II Nr. 366/2007 betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes auf, die ausständigen Pauschalgebühren zu entrichten.Auf telefonische Anfrage von Mag. B*** von X*** vom 25.1.2008 (OZ 10b), ob in gegenständlichem Fall Pauschalgebühren zu entrichten seien, forderte die Vorsitzende des Senates 3 die Antragstellerin unter Verweis auf die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG) sowie auf die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007, betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes auf, die ausständigen Pauschalgebühren zu entrichten.
Mit Verständigung vom 5.2.2008, OZ 12, forderte das Bundesvergabeamt die A***, zusätzlich vertreten durch Z*** Rechtsanwalt, (Vollmacht vorgelegt mit OZ 11 und nachweislich erteilt für A***, am 27.12.2008) auf, die ausständige Pauschalgebühr zu bezahlen. Mit Schreiben vom 6.2.2008 wies das Bundesvergabeamt darauf hin, dass aufgrund der Zurückziehung der Anträge noch vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Bescheides für den jeweiligen Antrag die gesetzlich festgelegten Pauschalgebühren lediglich in der Höhe von 50vH zu entrichten sind. Diesen Aufforderungen kam die Antragstellerin nicht nach.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 318 Abs.1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs.1 und 331 Abs. 1 und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 1 BVergG ist die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang XIX festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG ist die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang römisch neunzehn festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten.
Mit Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 366/2007 wurden die Gebührensätze in Anhang XIX des BVergG 2006 angepasst.Mit Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007, wurden die Gebührensätze in Anhang römisch neunzehn des BVergG 2006 angepasst.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 3 leg.cit. sind die Pauschalgebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. sind die Pauschalgebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 leg.cit ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Wird gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 leg.cit ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten.Wird gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde im Verhandlungsverfahren als Bauauftrag iSd § 4 Abs.2 BVergG 2006 mit dem CPV Code 32323500-8 europaweit und laut Angaben des Auftraggebers im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 4,202.000.- ohne USt. ausgeschrieben.Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde im Verhandlungsverfahren als Bauauftrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, BVergG 2006 mit dem CPV Code 32323500-8 europaweit und laut Angaben des Auftraggebers im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 4,202.000.- ohne USt. ausgeschrieben.
Gemäß § 12 Abs.1 Z 3 BVergG (in Entsprechung § 12 Abs.1 Z 3 BVergG 2006 iVm VO BGBl II Nr. 193/2006 - SchwellenwerteVO) erfolgen Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei öffentlichen Bauaufträgen mindestens Euro 5,278.000.- beträgt. Wird der genannte Betrag nicht erreicht, erfolgen diese Verfahren im Unterschwellenbereich.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG (in Entsprechung Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006, - SchwellenwerteVO) erfolgen Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei öffentlichen Bauaufträgen mindestens Euro 5,278.000.- beträgt. Wird der genannte Betrag nicht erreicht, erfolgen diese Verfahren im Unterschwellenbereich.
Die VO BGBl II Nr. 366/2007 sieht für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes bei Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 2500.-- vor.Die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007, sieht für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes bei Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 2500.-- vor.
Der gegenständliche Nachprüfungsantrag gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Untersagung der Zuschlagserteilung wurden nachweislich (Poststempel) am 28. 12. 2007 zur Post gegeben, eingelangt sind diese Anträge beim Bundesvergabeamt am 2.1.2008.
Gemäß § 13 Abs.5 AVG ist die Behörde zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.
Die Amtsstunden des Bundesvergabeamtes beginnen laut Amtstafel und Internet (www.bva.gv.at) von Montag bis Donnerstag um 7.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr. Am Freitag enden die Amtsstunden um 12.00 Uhr. Am Freitag, dem 28.12.2007 endeten die Amtsstunden demnach um 12.00 Uhr. Der 29.12.2007 war ein Samstag, der 30.12.2007 ein Sonntag. Am Montag, dem 31.12.2007, gab es laut Anschlag an der Amtstafel, Ankündigung im Internet und Veröffentlichung in der Wiener Zeitung keine Amtsstunden. Der 1.1.2008 war ein Feiertag. Mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 2.1.2008, 7.00 Uhr wurden die am 28.12.2007 zur Post gegebenen Anträge protokolliert und gelten ab diesem Zeitpunkt als bei der Behörde tatsächlich eingelangt und anhängig.
Gemäß § 345 Abs.13 Z 2 BVergG 2006 idF BGBl I 86/2007 sind nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblattes BGBl I 86/2007 beim Bundesvergabeamt bereits anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Da der gegenständliche Nachprüfungsantrag erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 2.1.2008 beim Bundesvergabeamt tatsächlich eingelangt ist und erst damit anhängig wurde (und den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist auslöst), finden sowohl das BVergG 2006 idF der Novelle BGBl I 86/2007 als auch die VO der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II 366/2007, die jeweils mit 1.1.2008 in Kraft getreten sind, auf das gegenständliche Verfahren Anwendung.Gemäß Paragraph 345, Absatz 13, Ziffer 2, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007, sind nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007, beim Bundesvergabeamt bereits anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Da der gegenständliche Nachprüfungsantrag erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 2.1.2008 beim Bundesvergabeamt tatsächlich eingelangt ist und erst damit anhängig wurde (und den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist auslöst), finden sowohl das BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007, als auch die VO der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, 366 aus 2007,, die jeweils mit 1.1.2008 in Kraft getreten sind, auf das gegenständliche Verfahren Anwendung.
Ad Spruchpunkt I:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28.12.2007, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 2.1.2008, einen Antrag gemäß § 320 Abs. 1 Z 2 BVergG , gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, eingebracht. Für diesen Antrag ist gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG bei Antragstellung eine Pauschalgebühr in der Höhe der in Anhang XIX iVm VO BGBl II 366/2007 festgesetzten Gebührensätzen zu entrichten. Der Zeitpunkt der Antragstellung richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem ein Begehren bei der Behörde tatsächlich anhängig ist. Anhängig ist ein Begehren mit tatsächlichem Einlangen bei der Behörde. Dies ist im gegenständlichen Fall der 2.1.2008. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die behördlichen - materiellrechtlichen - Entscheidungsfristen zu laufen.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28.12.2007, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 2.1.2008, einen Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG , gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, eingebracht. Für diesen Antrag ist gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG bei Antragstellung eine Pauschalgebühr in der Höhe der in Anhang römisch neunzehn in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, 366 aus 2007, festgesetzten Gebührensätzen zu entrichten. Der Zeitpunkt der Antragstellung richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem ein Begehren bei der Behörde tatsächlich anhängig ist. Anhängig ist ein Begehren mit tatsächlichem Einlangen bei der Behörde. Dies ist im gegenständlichen Fall der 2.1.2008. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die behördlichen - materiellrechtlichen - Entscheidungsfristen zu laufen.
Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008 wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. Aufgrund dieser Zurückziehung wurde das gegenständliche Verfahren eingestellt .Da, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2004, 2004/04/0081 ausführt, bereits die Antragsstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt und die Pauschalgebühr der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes dient, eine nachträgliche Zurückziehung eines Antrags daran nichts ändern kann ( vgl. VwGH 28.7.2004, 2004/04/0101; ebenso BVA 12.2.2003, 04N-4/03-13) und die Rechtzeitigkeit sowie die Begründetheit eines Antrages keine Tatbestandselemente für die Frage der Entstehung der Pauschalgebührenschuld sind, ist der Antrag gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung aufgrund der Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes entsprechend den festgelegten Bestimmungen nach den ausgewiesenen Sätzen zu vergebühren.Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008 wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. Aufgrund dieser Zurückziehung wurde das gegenständliche Verfahren eingestellt .Da, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2004, 2004/04/0081 ausführt, bereits die Antragsstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt und die Pauschalgebühr der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes dient, eine nachträgliche Zurückziehung eines Antrags daran nichts ändern kann ( vergleiche VwGH 28.7.2004, 2004/04/0101; ebenso BVA 12.2.2003, 04N-4/03-13) und die Rechtzeitigkeit sowie die Begründetheit eines Antrages keine Tatbestandselemente für die Frage der Entstehung der Pauschalgebührenschuld sind, ist der Antrag gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung aufgrund der Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes entsprechend den festgelegten Bestimmungen nach den ausgewiesenen Sätzen zu vergebühren.
Das gegenständliche Verfahren wurde als Bauauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zwar im Oberschwellenbereich ausgeschrieben, da jedoch der vom Auftraggeber angegebene geschätzte Auftragswert den für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 12 Abs.1 Z 3 BVergG nicht erreicht, handelt es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich.Das gegenständliche Verfahren wurde als Bauauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zwar im Oberschwellenbereich ausgeschrieben, da jedoch der vom Auftraggeber angegebene geschätzte Auftragswert den für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwert gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG nicht erreicht, handelt es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich.
Da die Pauschalgebühr weder bei Antragstellung noch nach schriftlicher Aufforderung durch das Bundesvergabeamt entrichtet wurde, ist die fällige Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von Euro 1750.- mit Bescheid vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Spruchpunkt II:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28.12.2007, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 2.1.2008, einen Antrag gemäß § 328 Abs. 1 BVergG, gerichtet auf Untersagung der Zuschlagserteilung, eingebracht.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28.12.2007, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 2.1.2008, einen Antrag gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG, gerichtet auf Untersagung der Zuschlagserteilung, eingebracht.
Gemäß § 306 Abs.1 BVergG entscheidet über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.Gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG entscheidet über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 leg.cit ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Wird gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 leg.cit ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten.Wird gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Der Zeitpunkt der Antragstellung richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem ein Begehren bei der Behörde tatsächlich anhängig ist. Anhängig ist ein Begehren mit tatsächlichem Einlangen bei der Behörde. Dies ist im gegenständlichen Fall der 2.1.2008. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die behördlichen - materiellrechtlichen - Entscheidungsfristen zu laufen.
Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008 wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. Aufgrund dieser Zurückziehung wurde das gegenständliche Verfahren eingestellt .Da, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2004, 2004/04/0081 ausführt, bereits die Antragsstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt und die Pauschalgebühr der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes dient, eine nachträgliche Zurückziehung eines Antrags daran nichts ändern kann ( vgl. VwGH 28.7.2004, 2004/04/0101; ebenso BVA 12.2.2003, 04N-4/03-13) und die Rechtzeitigkeit sowie die Begründetheit eines Antrages keine Tatbestandselemente für die Frage der Entstehung der Pauschalgebührenschuld sind, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgrund der Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes entsprechend den festgelegten Bestimmungen nach den ausgewiesenen Sätzen zu vergebühren.Mit Schriftsatz vom 8.1. 2008 wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. Aufgrund dieser Zurückziehung wurde das gegenständliche Verfahren eingestellt .Da, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.2004, 2004/04/0081 ausführt, bereits die Antragsstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt und die Pauschalgebühr der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes dient, eine nachträgliche Zurückziehung eines Antrags daran nichts ändern kann ( vergleiche VwGH 28.7.2004, 2004/04/0101; ebenso BVA 12.2.2003, 04N-4/03-13) und die Rechtzeitigkeit sowie die Begründetheit eines Antrages keine Tatbestandselemente für die Frage der Entstehung der Pauschalgebührenschuld sind, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgrund der Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes entsprechend den festgelegten Bestimmungen nach den ausgewiesenen Sätzen zu vergebühren.
Da die Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung weder bei Antragstellung noch nach schriftlicher Aufforderung durch das Bundesvergabeamt entrichtet wurde, dieser jedoch vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wurde, ist die fällige Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von Euro 875.-- mit Bescheid vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragstellung; Pauschalgebühren;Dokumentnummer
VERGT_20080220_N_0005_BVA_03_2008_19_00