Norm
AVG §62 Abs4Text
BESCHEID
I.römisch eins.
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch X***, Partnerschaft von Rechtsanwälten, über Antrag der A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch X***, Partnerschaft von Rechtsanwälten, über Antrag der A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20.2.2008, N/0005- BVA/03/2008-19, wird insoweit berichtigt, als der Spruch nunmehr zu lauten hat:
Der A*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, wird für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1250.-- auferlegt.
Diese Kosten sind bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto Nr. 5080018 bei der PSK, BLZ 60000, lautend auf "Bundesvergabeamt", zu überweisen.
Rechtsgrundlage: § 318 Abs 1 und 3 iVm Anh XIX BVergG 2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 iVm VO BGBl II Nr. 366/2007Rechtsgrundlage: Paragraph 318, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Anh römisch neunzehn BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,
II.römisch zwei.
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs.1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) idF der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) idF der Novelle BGBl I 86/2007 (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch X*** Partnerschaft von Rechtsanwälten, über Antrag der A*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007, (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "P-003770 VIE - Skylink - Erweiterung Terminal Nord-Ost, AP - 036 Videoanlagen" des Auftraggebers Flughafen Wien AG, vertreten durch X*** Partnerschaft von Rechtsanwälten, über Antrag der A*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20.2.2008, N/0005- BVA/03/2008-19, wird insoweit berichtigt, als der Spruch nunmehr zu lauten hat:
Der A***, vertreten durch Y***, Rechtsanwälte KEG, wird für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 625.-- auferlegt.
Diese Kosten sind bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto Nr. 5080018 bei der PSK, BLZ 60000, lautend auf "Bundesvergabeamt", zu überweisen.
Rechtsgrundlage: § 318 Abs 1 und 3 iVm Anh XIX BVergG 2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 iVm VO BGBl II Nr. 366/2007Rechtsgrundlage: Paragraph 318, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Anh römisch neunzehn BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,
BEGRÜNDUNG
Ad Spruchpunkt IAd Spruchpunkt römisch eins
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20.2.2008, N/0005- BVA/03/2008-19, wurde der A***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1750.-- auferlegt.
Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.
Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 20.2.2008, in der ausgeführt ist, dass, wird gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten ist, das gegenständliche Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren als Bauauftrag iSd § 4 Abs.2 BVergG 2006 mit dem CPV Code 32323500-8 europaweit und laut Angaben des Auftraggebers im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 4,202.000.- ohne USt. ausgeschrieben wurde, gemäß § 12 Abs.1 Z 3 BVergG (in Entsprechung § 12 Abs.1 Z 3 BVergG 2006 iVm VO BGBl II Nr. 193/2006 - SchwellenwerteVO) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich erfolgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei öffentlichen Bauaufträgen mindestens Euro 5,278.000.- beträgt und, wird der genannte Betrag nicht erreicht, diese Verfahren im Unterschwellenbereich erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass, wie in der rechtlichen Begründung weiter ausgeführt wird, die VO BGBl II Nr. 366/2007 für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes bei Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 2500.-- vorsieht, liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, der iS des § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt wird, als der A***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1250.-Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 20.2.2008, in der ausgeführt ist, dass, wird gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten ist, das gegenständliche Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren als Bauauftrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, BVergG 2006 mit dem CPV Code 32323500-8 europaweit und laut Angaben des Auftraggebers im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 4,202.000.- ohne USt. ausgeschrieben wurde, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG (in Entsprechung Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006, - SchwellenwerteVO) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich erfolgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei öffentlichen Bauaufträgen mindestens Euro 5,278.000.- beträgt und, wird der genannte Betrag nicht erreicht, diese Verfahren im Unterschwellenbereich erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass, wie in der rechtlichen Begründung weiter ausgeführt wird, die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007, für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes bei Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 2500.-- vorsieht, liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, der iS des Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird, als der A***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1250.-
- auferlegt wird.
Ad Spruchpunkt IIAd Spruchpunkt römisch zwei
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20.2.2008, N/0005- BVA/03/2008-19, wurde der A***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 875.-- auferlegt
Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.
Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 20.2.2008, in der ausgeführt ist, dass das gegenständliche Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren als Bauauftrag iSd § 4 Abs.2 BVergG 2006 mit dem CPV Code 32323500-8 europaweit und laut Angaben des Auftraggebers im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 4,202.000.- ohne USt. ausgeschrieben wurde, gemäß § 12 Abs.1 Z 3 BVergG (in Entsprechung § 12 Abs.1 Z 3 BVergG 2006 iVm VO BGBl II Nr. 193/2006 - SchwellenwerteVO) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich erfolgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei öffentlichen Bauaufträgen mindestens Euro 5,278.000.- beträgt und, wird der genannte Betrag nicht erreicht, diese Verfahren im Unterschwellenbereich erfolgen. Aufgrund der in der rechtlichen Begründung weiter ausgeführten Tatsache, dass die VO BGBl II Nr. 366/2007 für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes bei Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 2500.-- vorsieht, gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 leg.cit für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten ist und gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten ist, wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird, liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, der iS des § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt wird, als der A***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, für den Antrag auf .Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 625.-- auferlegt wird.Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 20.2.2008, in der ausgeführt ist, dass das gegenständliche Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren als Bauauftrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, BVergG 2006 mit dem CPV Code 32323500-8 europaweit und laut Angaben des Auftraggebers im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 4,202.000.- ohne USt. ausgeschrieben wurde, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG (in Entsprechung Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 in Verbindung mit VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006, - SchwellenwerteVO) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich erfolgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei öffentlichen Bauaufträgen mindestens Euro 5,278.000.- beträgt und, wird der genannte Betrag nicht erreicht, diese Verfahren im Unterschwellenbereich erfolgen. Aufgrund der in der rechtlichen Begründung weiter ausgeführten Tatsache, dass die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007, für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes bei Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 2500.-- vorsieht, gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten ist und gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten ist, wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird, liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, der iS des Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird, als der A***, vertreten durch Y*** Rechtsanwälte KEG, für den Antrag auf .Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 625.-- auferlegt wird.
Schlagworte
Pauschalgebühren; Bescheidberichtigung;Dokumentnummer
VERGT_20080222_N_0005_BVA_03_2008_20_00