TE Verg Bescheid 2008/2/25 N/0020-BVA/13/2008-12

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Audioguides samt Zubehör für das Schloss Schönbrunn" des Auftraggebers Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesmbH, Schönbrunner Schlossstraße 47, 1130 Wien, vertreten durch X***, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch Y***, vom 18. Februar 2008, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 BVergG 2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Audioguides samt Zubehör für das Schloss Schönbrunn" des Auftraggebers Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesmbH, Schönbrunner Schlossstraße 47, 1130 Wien, vertreten durch X***, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch Y***, vom 18. Februar 2008, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, BVergG 2006, wie folgt entschieden:

Der Auftraggeberin wird die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 1. April 2008, untersagt.

Begründung

Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben vom 18. Februar 2008, beim BVA eingelangt am 19. Februar 2008, begehrte die Antragstellerin folgendes:

"Das Bundesvergabeamt möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  1. 1.Ziffer eins
    "die mit Telefax vom 4. Februar 2008 bekannt gemachte Entscheidung der Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesmbH dem Angebot der B*** den Zuschlag zu erteilen, für nichtig zu erklären,
  2. 2.Ziffer 2
    der Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesmbH den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 auferlegen."der Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesmbH den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, auferlegen."

Weiters wurde mit gleichem Schriftsatz der Antrag auf Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung gestellt: "Der Auftraggeberin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen sowie den Antrag, der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag entsprechend § 319 BVergG zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu bezahlen."Weiters wurde mit gleichem Schriftsatz der Antrag auf Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung gestellt: "Der Auftraggeberin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen sowie den Antrag, der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag entsprechend Paragraph 319, BVergG zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu bezahlen."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin fristgerecht ein Angebot gelegt habe. Sie erachte sich in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens ua gemäß § 19 Abs. 1 BVergG verletzt. Dies insbesondere dadurch, dass ihr Angebot rechtswidriger Weise an dritter Stelle gereiht worden sei. Die Auftraggeberin hätte gegen die §§ 123 iZm 129 BVergG verstoßen. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hätte die Auftraggeberin auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die Angebote der beiden erstgereihten Bieter ausscheiden müssen. Es seien dies Angebote von Bietern, deren technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, sowie Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) aufweisen würden sowie den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote. Im Fall der Zuschlagserteilung würde die Antragstellerin die Chance auf Auftragserteilung zur Durchführung der ausgeschiedenen (sic!) Leistung verlieren. Sie wäre damit in ihre Rechte verletzt, als Bestbieter den Zuschlag zu erhalten. Aus diesem Grund habe sie keine andere Möglichkeit, als den gegenständlichen Antrag zu stellen, um im Falle ihres Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Falle der Zuschlagserteilung an einen Dritten entstünde ein Schaden in der Höhe des entgangenen Gewinns, das sind jährlich mindestens Euro 400.000 sowie ein Schaden für die Erstellung des Angebotes von Euro 90.000 und der Verlust eines Referenzprojektes.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin fristgerecht ein Angebot gelegt habe. Sie erachte sich in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens ua gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG verletzt. Dies insbesondere dadurch, dass ihr Angebot rechtswidriger Weise an dritter Stelle gereiht worden sei. Die Auftraggeberin hätte gegen die Paragraphen 123, iZm 129 BVergG verstoßen. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hätte die Auftraggeberin auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die Angebote der beiden erstgereihten Bieter ausscheiden müssen. Es seien dies Angebote von Bietern, deren technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, sowie Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) aufweisen würden sowie den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote. Im Fall der Zuschlagserteilung würde die Antragstellerin die Chance auf Auftragserteilung zur Durchführung der ausgeschiedenen (sic!) Leistung verlieren. Sie wäre damit in ihre Rechte verletzt, als Bestbieter den Zuschlag zu erhalten. Aus diesem Grund habe sie keine andere Möglichkeit, als den gegenständlichen Antrag zu stellen, um im Falle ihres Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Falle der Zuschlagserteilung an einen Dritten entstünde ein Schaden in der Höhe des entgangenen Gewinns, das sind jährlich mindestens Euro 400.000 sowie ein Schaden für die Erstellung des Angebotes von Euro 90.000 und der Verlust eines Referenzprojektes.

Die Auftraggeberin hat dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2008 in Wesentlichen vorgebracht, dass die Vergabe eines Lieferauftrages betreffend die Beschaffung von Audioguides samt Zubehör für das Schloss Schönbrunn auftragsgegenständlich sei. Es handle sich dabei um eine Variantenausschreibung mit zwei Optionen. Als Variante 1 sei der Kauf vom 900 Stück Audioguides (inklusive Service und Wartung), als Variante 2 die Vermietung von 900 Stück Audioguides (inklusive Service und Wartung) vorgesehen gewesen. Für jede der zwei Varianten bestehe eine Option auf Erhöhung der Stückzahl der Audioguides um 500 Stück (Option 1). Weiters habe sich die Auftraggeberin für jede der zwei Varianten vorbehalten, 25 h Tour-Group-Systeme mit jeweils 40 Kopfhörern zu beschaffen (Option 2). Die Vergabe erfolge in einem offenen Verfahren nach vorheriger gemeinschaftsweiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip. Ausschlaggebend seien die Kriterien "Preis" mit einer Gewichtung von 75% und "Qualität" mit einer Gewichtung von 25%, wobei die Qualitätsubkriterien "Funktionalität" mit 20% und "Design" mit 5% gewichtet seien. Nach Durchführung einer Angebotsöffnung seien fünf Angebote ausgeschieden worden und die Bewertungskommission habe sich für die Variante 1 (Kauf) entschieden. Mit Telefax vom 4. Februar 2008 sei der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung übermittelt worden. Ihr sei bekannt gegeben worden, dass von den im Verfahren verbliebenen Angeboten das Angebot der Bieterin B*** mit 875 Punkten als Bestbieter in Aussicht genommen worden sei und das Angebot der Antragstellerin mit einer Gesamtpunkteanzahl von 661 Punkten dritt- und somit letztgereiht sei. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpfe sich in einer bloßen Aufzählung von behaupteten Rechtswidrigkeiten, ohne dass dafür auch nur ansatzweise eine Begründung geliefert werde bzw die vermeintlichen Rechtswidrigkeiten durch Beweise untermauert würden. Das Vorbringen der Antragstellerin sei daher nicht nachvollziehbar; ein derart unsubstanzierter Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unzulässig. Die Pauschalgebühr sei von der Antragstellerin falsch berechnet worden. Zum Antrag auf einstweilige Verfügung wurde angegeben, dass es derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen gebe, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 brachte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin B*** im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag lediglich dargetan hätte, dass die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sowie jenes des zweitgereihten Bieters ausscheiden hätte müssen, da es sich dabei um Angebote von Bietern handeln würde, deren technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, sowie dies Angebote seien, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen würden und daher den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen würden. Die Antragstellerin hätte diese Behauptungen ohne weitergehende Begründung und Bescheinigung aufgestellt, so dass ihre Behauptungen völlig unnachvollziehbar, unschlüssig und unsubstanziert seien. Diese Behauptungen der Antragstellerin würden jeder Grundlage entbehren. Vielmehr sei die technische Leistungsfähigkeit der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einwandfrei gegeben und ihre Preisgestaltung betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar. Indem die Antragstellerin lediglich blanke und unsubstanzierte Behauptungen über angebliche Rechtswidrigkeiten aufgestellt habe ohne dies entsprechend zu begründen, habe die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag sowie auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Demnach mangle es an den inhaltlichen Voraussetzungen des von der Antragstellerin eingebrachten Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei. Weiters fehle es dem Nachprüfungsantrag an jeglichen Erfolgsaussichten. Der Nachprüfungsantrag diene lediglich der Verzögerung des Vergabeverfahrens, weshalb jegliches Rechtsschutzinteresse fehle. Durch die einstweilige Verfügung würde das wirtschaftliche Interesse der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin maßgeblich beeinträchtigt werden. Personelle Kapazitäten wären dahingehend gebunden, dass Mitarbeiter, die an sich bereits für die Durchführung des Auftrages eingesetzt werden könnten, auf Warteposition gesetzt werden müssten. Es entstünde ein erheblicher Schaden in Höhe von mehreren 100.000 Euro. Dieses Vergabeverfahren könne auch nicht als laufendes Referenzprojekt in anderen Auftragsvergaben angeführt werden, was ebenfalls einen großen Schaden darstelle. Es werde daher beantragt, den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück- bzw abzuweisen.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Sachverhalt

Die Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesmbH hat zur Beschaffung von Audioguides samt Zubehör für das Schloss Schönbrunn einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich im Wege eines offenen Verfahrens ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat ein Angebot ua für Variante 1 (Kauf) samt Wartung und Optionen 1 und 2 zu einem Gesamtpreis von 1.220.000,- gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 4. Februar 2008 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** getroffen und beabsichtigt, der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin den Auftrag zu einem Gesamtpreis von Euro 759.020,- für Variante 1 (Kauf) samt Wartung und Optionen 1 und 2 zu erteilen. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18. Februar 2008, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 19. Februar 2008, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 4. Februar 2008 sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:

Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG ist somit nicht gegeben.Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung ist gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG ist somit nicht gegeben.

Gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin hat von der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung am 4. Februar 2008 Kenntnis erlangt. Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag am 18. Februar 2008 und somit rechtzeitig eingebracht.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin hat von der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung am 4. Februar 2008 Kenntnis erlangt. Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag am 18. Februar 2008 und somit rechtzeitig eingebracht.

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hat vorgebracht, dass die Behauptungen der Antragstellerin völlig unnachvollziehbar, unschlüssig und unsubstanziert seien. Es mangle an den inhaltlichen Voraussetzungen des von der Antragstellerin eingebrachten Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei.

Die Antragstellerin hat zwar in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung tatsächlich keine Beweise oder Bescheinigungen für die behaupteten Rechtswidrigkeiten angeboten. In einer Situation, in der der Gesamtpreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bei Euro 759.020,- und der Gesamtpreis der Antragstellerin bei Euro 1.220.000,- liegt, erscheint die Behauptung einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) aufgrund der Preisdifferenz jedoch zumindest nicht völlig unglaubwürdig.

Der Antrag wurde auch ordnungsgemäß vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme beantragt, es solle bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagt werden, den Zuschlag zu erteilen.

Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 4. Februar 2008 die Vergabe an die B*** beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Die Auftraggeberin hat keine Einwendungen gegen die beantragte einstweilige Verfügung erhoben.

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hat vorgebracht, dass ihr wirtschaftliches Interesse durch die einstweilige Verfügung maßgeblich beeinträchtigt werde. Personelle Kapazitäten wären dahingehend gebunden, dass Mitarbeiter, die an sich bereits für die Durchführung des Auftrages eingesetzt werden könnten, auf Warteposition gesetzt werden müssten. Es entstünde ein erheblicher Schaden in Höhe von mehreren 100.000 Euro. Dieses Vergabeverfahren könne auch nicht als laufendes Referenzprojekt in anderen Auftragsvergaben angeführt werden, was ebenfalls einen großen Schaden darstelle.

Es liegt auf der Hand, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ein wirtschaftliches Interesse an der ehestmöglichen Erteilung des Zuschlages und sich somit gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausgesprochen hat. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass sie durch die Verzögerung einen gewissen Schaden erleidet. Das Vorbringen, dass ihr Schaden bei einem Gesamtpreis von Euro 759.020,- für eine Verzögerung von sechs Wochen in Höhe von mehreren 100.000 Euro liege, erscheint jedoch aufgrund der Lebenserfahrung stark überhöht. Im Übrigen hat es die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin unterlassen, ihr Vorbringen betreffend die Schadenshöhe entsprechend zu bescheinigen.

Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben.

Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren. Die gewählte Dauer entspricht im Wesentlichen dem Beantragten, allerdings wurde die Dauer der einstweiligen Verfügung dahingehend verkürzt, als sie mit 6 Wochen ab Antragstellung befristet wurde. Eine Erstreckung ist gemäß § 329 Abs 3 letzter Satz BVergG möglich und wird gegebenenfalls nach neuerlicher Abwägung der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung entschieden werden.Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren. Die gewählte Dauer entspricht im Wesentlichen dem Beantragten, allerdings wurde die Dauer der einstweiligen Verfügung dahingehend verkürzt, als sie mit 6 Wochen ab Antragstellung befristet wurde. Eine Erstreckung ist gemäß Paragraph 329, Absatz 3, letzter Satz BVergG möglich und wird gegebenenfalls nach neuerlicher Abwägung der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung entschieden werden.

Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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