Norm
AVG §76 Abs2Rechtssatz
Hat der Auftraggeber im Zuge der Angebotsprüfung die zur Beurteilung der in der Ausschreibung festgelegten Gleichwertigkeit eines Referenzprojektes mit den in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung festgelegten Qualitätsanforderungen erforderlichen Prüfhandlungen unterlassen, hat es an der gehörigen Aufmerksamkeit und dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. VwGH 20.12.2005, 2001/04/0100 u.a.). Ist dieses Verhalten für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen durch die Behörde kausal, hat der Auftraggeber, abweichend vom allgemeinen Grundsatz des § 76 Abs. 1 AVG, die als Barauslagen iSd § 76 Abs. 1 AVG zu qualifizierenden Sachverständigengebühren gemäß § 76 Abs. 2 AVG zu tragen.Hat der Auftraggeber im Zuge der Angebotsprüfung die zur Beurteilung der in der Ausschreibung festgelegten Gleichwertigkeit eines Referenzprojektes mit den in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung festgelegten Qualitätsanforderungen erforderlichen Prüfhandlungen unterlassen, hat es an der gehörigen Aufmerksamkeit und dem gehörigen Fleiß fehlen lassen vergleiche VwGH 20.12.2005, 2001/04/0100 u.a.). Ist dieses Verhalten für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen durch die Behörde kausal, hat der Auftraggeber, abweichend vom allgemeinen Grundsatz des Paragraph 76, Absatz eins, AVG, die als Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu qualifizierenden Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu tragen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080228_N_0107_BVA_14_2007_69_01