Norm
GebAG §25 Abs3Rechtssatz
Im Rahmen der Gebührenbemessung ist über die Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens nicht abzusprechen, sodass daher die Richtigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens grundsätzlich unbeachtlich ist und Gebühren nur dann nicht zuzusprechen sind, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags gar nicht zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sachverständigengutachten, GebührenersatzDokumentnummer
VERGR_20080303_N_0026_BVA_03_2007_73_01