RS Verg 2008/3/3 N/0026-BVA/03/2007-73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2008
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Norm

GebAG §25 Abs3
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Im Rahmen der Gebührenbemessung ist über die Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens nicht abzusprechen, sodass daher die Richtigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens grundsätzlich unbeachtlich ist und Gebühren nur dann nicht zuzusprechen sind, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags gar nicht zu erkennen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sachverständigengutachten, Gebührenersatz

Dokumentnummer

VERGR_20080303_N_0026_BVA_03_2007_73_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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