RS Verg 2008/3/4 N/0013-BVA/12/2008-20

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Norm

BVergG 2006 §139 Abs2
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Dem Auftraggeber steht jedoch auch kein „schrankenloses“ Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, ein Vergabeverfahren zu widerrufen, zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Widerruf, Ermessen, sachliche Gründe;

Dokumentnummer

VERGR_20080304_N_0013_BVA_12_2008_20_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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