Norm
BVergG 2006 §139 Abs2Rechtssatz
Der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. Dem Auftraggeber steht jedoch auch kein „schrankenloses“ Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, ein Vergabeverfahren zu widerrufen, zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerruf, Ermessen, sachliche Gründe;Dokumentnummer
VERGR_20080304_N_0013_BVA_12_2008_20_02