Norm
BVergG 2006 §13 Abs3Rechtssatz
Eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Tabelle mit den Angebotssummen der Bieter im vorangegangenen Vergabeverfahren, welche als "Basis" für den geschätzten Auftragswert im gegenständlichen Vergabeverfahren herangezogen wurde, stellt keine sachkundige Ermittlung iSd § 13 Abs 3 BVergG dar.Eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Tabelle mit den Angebotssummen der Bieter im vorangegangenen Vergabeverfahren, welche als "Basis" für den geschätzten Auftragswert im gegenständlichen Vergabeverfahren herangezogen wurde, stellt keine sachkundige Ermittlung iSd Paragraph 13, Absatz 3, BVergG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
geschätzter Auftragswert, sachkundige Ermittlung;Dokumentnummer
VERGR_20080304_N_0013_BVA_12_2008_20_05