RS Verg 2008/3/4 N/0013-BVA/12/2008-20

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Rechtssatz

Eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Tabelle mit den Angebotssummen der Bieter im vorangegangenen Vergabeverfahren, welche als "Basis" für den geschätzten Auftragswert im gegenständlichen Vergabeverfahren herangezogen wurde, stellt keine sachkundige Ermittlung iSd § 13 Abs 3 BVergG dar.Eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Tabelle mit den Angebotssummen der Bieter im vorangegangenen Vergabeverfahren, welche als "Basis" für den geschätzten Auftragswert im gegenständlichen Vergabeverfahren herangezogen wurde, stellt keine sachkundige Ermittlung iSd Paragraph 13, Absatz 3, BVergG dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

geschätzter Auftragswert, sachkundige Ermittlung;

Dokumentnummer

VERGR_20080304_N_0013_BVA_12_2008_20_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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