Norm
BVergG 2006 §139 Abs2 Z2Rechtssatz
Verbleibt in Folge zu „eng gesteckt“ Eignungskriterien nur mehr jenes Angebot im Vergabeverfahren, dessen Nettoangebotssumme um fast € 1,3 Mio über dem billigsten gelegen ist, stellt eine daran anschließende Widerrufserklärung keine Willkürliche Handhabung des – dem Auftraggeber grundsätzlich weit eingeräumten – Ermessensspielraum dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eignung, Angebotspreis, Widerruf;Dokumentnummer
VERGR_20080304_N_0013_BVA_12_2007_20_03