RS Verg 2008/3/4 N/0013-BVA/12/2008-20

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Norm

BVergG 2006 §139 Abs2 Z2
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Verbleibt in Folge zu „eng gesteckt“ Eignungskriterien nur mehr jenes Angebot im Vergabeverfahren, dessen Nettoangebotssumme um fast € 1,3 Mio über dem billigsten gelegen ist, stellt eine daran anschließende Widerrufserklärung keine Willkürliche Handhabung des – dem Auftraggeber grundsätzlich weit eingeräumten – Ermessensspielraum dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eignung, Angebotspreis, Widerruf;

Dokumentnummer

VERGR_20080304_N_0013_BVA_12_2007_20_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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