Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** Speditions GmbH & Co. KG, ***, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Transportarbeiten für Delogierungen im 10. Wiener Gemeindebezirk, durch die Antragsgegnerin, Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 10. Bezirk, Dieselgasse 1-3, 1110 Wien, vertreten durch schwartz und huber–medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2, 13, 18, 19 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, und Abs. 2 Z 2, 25 Abs. 1, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 6, 12 Abs. 1 Z 1 und 3, 13 Abs 4, 123, 125 Abs. 2 und Abs. 3, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 11, Absatz 2, 13, 18, 19, Absatz eins und 3, 20 Absatz eins,, 23 Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5,, und Absatz 2, Ziffer 2, 25, Absatz eins, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 6, 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 13 Absatz 4, 123, 125, Absatz 2 und Absatz 3, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 10. Bezirk (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Durchführung von Transportarbeiten im Zuge von Delogierungen im 10. Wiener Gemeindebezirk. Die Vertragsdauer soll 24 Monate betragen. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien vom 4.10.2007 ist ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war der 6.11.2007, 9.30 Uhr.
Insgesamt haben sich fünf Unternehmen, darunter auch die Antragstellerin, durch Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde deren Angebot als das teuerste verlesen.
Mit Schreiben vom 5.12.2007, der Antragstellerin am 6.12.2007 zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 13.12.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die von den Mitbewerbern angebotenen Preise seien nicht plausibel. Im vorliegenden Fall würden die Preise der Angebote der Mitbieter teilweise „beinahe bis zur Hälfte unter dem Angebot der Antragstellerin" liegen, die ihrer Angebotslegung bei der Berechnung der einzelnen Mannstunden die von der Wirtschaftskammer empfohlene Stundensatzermittlung zugrunde gelegt habe. Basierend auf den Kalkulationsgrundlagen der Ausschreibung gelange man damit zu einem Stundensatz für Kraftfahrer von Euro 22,90 sowie für Arbeiter von Euro 19,56 und in weiterer Folge bei branchenüblichen Zeitansätzen zu einer Delogierungspauschale von Euro 384,36. Diese Werte habe die Antragstellerin ihrem Angebot zugrunde gelegt. Berechne man das Angebot des für die Zuschlagerteilung in Aussicht genommenen Unternehmens nach der Stundensatzermittlung der Wirtschaftskammer und nach den Kalkulationsgrundlagen der Ausschreibung sowie nach branchenüblichen Zeitansätzen gelange man zu einem Stundensatz von Euro 16,09 für Kraftfahrer und nur Euro 13,47 für Arbeiter. Diese Werte würden jedoch nicht einmal die Kosten der Mannstunden für das Unternehmen decken. Dass die übrigen Bieter derartige niedrige Werte anbieten konnten, sei nur so zu erklären, dass sie davon ausgegangen sind, „dass regelmäßig mehrere Delogierungen zum selben Zeitpunkt erfolgen und darauf spekulierend eine erhebliche Zeitersparnis unterstellt" hätten. Diese Spekulation widerspreche den Festlegungen in der Ausschreibung, wonach maximal nur eine Delogierung zum selben Zeitpunkt durchzuführen ist. Im Hinblick auf diese Preisgestaltung wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, eine vertiefte Prüfung aller Angebote vorzunehmen. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung hätte die Antragsgegnerin die vor dem Angebot der Antragstellerin liegenden Angebote ausscheiden müssen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 13.12.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die von den Mitbewerbern angebotenen Preise seien nicht plausibel. Im vorliegenden Fall würden die Preise der Angebote der Mitbieter teilweise „beinahe bis zur Hälfte unter dem Angebot der Antragstellerin" liegen, die ihrer Angebotslegung bei der Berechnung der einzelnen Mannstunden die von der Wirtschaftskammer empfohlene Stundensatzermittlung zugrunde gelegt habe. Basierend auf den Kalkulationsgrundlagen der Ausschreibung gelange man damit zu einem Stundensatz für Kraftfahrer von Euro 22,90 sowie für Arbeiter von Euro 19,56 und in weiterer Folge bei branchenüblichen Zeitansätzen zu einer Delogierungspauschale von Euro 384,36. Diese Werte habe die Antragstellerin ihrem Angebot zugrunde gelegt. Berechne man das Angebot des für die Zuschlagerteilung in Aussicht genommenen Unternehmens nach der Stundensatzermittlung der Wirtschaftskammer und nach den Kalkulationsgrundlagen der Ausschreibung sowie nach branchenüblichen Zeitansätzen gelange man zu einem Stundensatz von Euro 16,09 für Kraftfahrer und nur Euro 13,47 für Arbeiter. Diese Werte würden jedoch nicht einmal die Kosten der Mannstunden für das Unternehmen decken. Dass die übrigen Bieter derartige niedrige Werte anbieten konnten, sei nur so zu erklären, dass sie davon ausgegangen sind, „dass regelmäßig mehrere Delogierungen zum selben Zeitpunkt erfolgen und darauf spekulierend eine erhebliche Zeitersparnis unterstellt" hätten. Diese Spekulation widerspreche den Festlegungen in der Ausschreibung, wonach maximal nur eine Delogierung zum selben Zeitpunkt durchzuführen ist. Im Hinblick auf diese Preisgestaltung wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, eine vertiefte Prüfung aller Angebote vorzunehmen. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung hätte die Antragsgegnerin die vor dem Angebot der Antragstellerin liegenden Angebote ausscheiden müssen.
Die Antragsgegnerin habe dadurch auch gegen die Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen, da nur jene Bieter eine Chance gehabt hätten ein konkurrenzfähiges Angebot abzugeben, die über die zusätzlichen Informationen verfügten, dass entgegen den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich regelmäßig die gleichzeitige Abwicklung mehrerer Delogierungen erwartet werden könne.
Letztlich macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin hätte willkürlich eine Trennung von zusammenhängenden Aufträgen vorgenommen, in dem sie die Delogierungsleistungen für verschiedene Kundendienstzentren getrennt und gestaffelt ausgeschrieben hätte. Der Umstand, dass weitere Aufträge geplant seien, sei der Antragstellerin erst durch die zweite Ausschreibung (für Delogierungsleistungen in den Bezirken 3, 4 und 11) bekannt geworden. Es sei ihr daher aufgrund „der Feiertage zwischen dem 25.10.2007 und dem 6.11.2007 sowie der knappen Abfolge der Ausschreibungen, nicht möglich (gewesen) diesen Mangel bereits in einem etwaigen Nachprüfungsantrag in Bezug auf die Ausschreibung zu relevieren".
Die Zuschlagsentscheidung sei daher in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und wäre für nichtig zu erklären.
Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Verfahrens verletzt. Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden von mindestens Euro 1.000,-- in Zusammenhang mit der Teilnahme am Vergabeverfahren zu entstehen. Dazu kämen noch die Kosten der rechtlichen Beratung und rechtsfreundlichen Vertretung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverletzung. Die Antragstellerin beabsichtige sich auch künftig um derartige öffentliche Aufträge zu bewerben, weshalb der gegenständliche Auftrag eine für sie wichtige Referenz darstellen würde.
Die von der Antragstellerin zur Sicherung ihrer Rechtsposition beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 18.12.2007 erlassen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teilen zugekommenen Bescheides verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
Mit Schriftsatz vom 3.1.2008 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Stellung genommen und beantragt, diesen als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen. Sie habe vor Einleitung des Vergabeverfahrens den geschätzten Auftragswert ermittelt, wobei sie sich auf die Einheitspreise ihres bisherigen Kontrahenten für Transportleistungen im Rahmen von Delogierungen im 10. Wiener Gemeindebezirk (KD 10) stützen konnte. Überdies habe sich die Antragsgegnerin bei einigen anderen Kundendienstzentren erkundigt, wie hoch die Preise der bisherigen Kontrahenten waren. Die mitgeteilten Preise hätten im Wesentlichen mit denen ihres bisherigen Kontrahenten übereingestimmt. Der auf dieser Grundlage ermittelte geschätzte Auftragswert von Euro 207.000,-- unterschreite klar den Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, weshalb die Ausschreibung zu Recht im Unterschwellenbereich erfolgt sei.Mit Schriftsatz vom 3.1.2008 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Stellung genommen und beantragt, diesen als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen. Sie habe vor Einleitung des Vergabeverfahrens den geschätzten Auftragswert ermittelt, wobei sie sich auf die Einheitspreise ihres bisherigen Kontrahenten für Transportleistungen im Rahmen von Delogierungen im 10. Wiener Gemeindebezirk (KD 10) stützen konnte. Überdies habe sich die Antragsgegnerin bei einigen anderen Kundendienstzentren erkundigt, wie hoch die Preise der bisherigen Kontrahenten waren. Die mitgeteilten Preise hätten im Wesentlichen mit denen ihres bisherigen Kontrahenten übereingestimmt. Der auf dieser Grundlage ermittelte geschätzte Auftragswert von Euro 207.000,-- unterschreite klar den Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, weshalb die Ausschreibung zu Recht im Unterschwellenbereich erfolgt sei.
Die Angebotseröffnung hätte ergeben, dass die Angebotspreise von vier der fünf eingelangten Angebote sich im Wesentlichen mit der Kostenschätzung der Auftraggeberin gedeckt hätten bzw. mit den von anderen Kundendienstzentren bisher bezahlten Preisen für Transportleistungen bei Delogierungen. Lediglich das Angebot der Antragstellerin sei deutlich über dem geschätzten Auftragswert und damit an fünfter und letzter Stelle zu liegen gekommen. Die eingelangten Angebote seien von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß geprüft worden und insbesondere das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin einer eingehenden Prüfung auch auf die Plausibilität der Angebotspreise unterzogen worden. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin begehrten Aufklärungen seien vollständig und rechtzeitig erteilt worden. Die Überprüfung der Preise, auch der Mitbieter, haben ergeben, dass eine unplausible Preisgestaltung nicht vorliege. Selbst wenn man der Annahme der Antragstellerin folgen wollte, dass „die Delogierungspauschale bei branchenüblichen Zeitansätzen Euro 384,36 betragen müsste", wäre darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin selbst eine Delogierungspauschale wesentlich über diesem Wert angeboten habe. Darüber hinaus deckt sich der von der Antragstellerin als angemessen bezeichnete Betrag von Euro 384,36 keineswegs mit den seit Jahren bekannten Marktverhältnissen, in allen neun Kundendienstzentren würden die bis dahin gezahlten Delogierungspauschalen deutlich unter dem von der Antragstellerin behaupteten Betrag liegen.
Entgegen der Vermutung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin allen anderen Bietern keine „zusätzliche Informationen" erteilt. Die vor der Antragstellerin gereihten Unternehmen seien bis vor kurzer Zeit bzw. seien noch immer Kontrahenten von einigen Kundendienstzentren der Antragsgegnerin. Sie hätten in den letzten Jahren offenbar Einiges an praktischen Erfahrungen in Zusammenhang mit Transportleistungen für Delogierungen sammeln können, die sie sicherlich auch im Rahmen ihrer Angebotslegung berücksichtigen konnten und durften. Derartige „persönliche jahrelange Erfahrungen von Bietern" könne die Antragsgegnerin nicht ausgleichen.
Zum Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte eine willkürliche Trennung zusammenhängender Aufträge vorgenommen, verweist diese zunächst darauf, dass das diesbezügliche Vorbringen verfristet sei, da die Ausschreibungsbestimmungen nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 angefochten worden sind. Unrichtig sei, dass die Antragstellerin „aufgrund der Feiertage zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 6. November 2007 sowie der knappen Abfolge der Ausschreibungen" keine Möglichkeit gehabt hätte, diesen Mangel zu „relevieren". Bereits aus der gegenständlichen Ausschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Transportleistungen für Delogierungen ausschließlich denZum Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte eine willkürliche Trennung zusammenhängender Aufträge vorgenommen, verweist diese zunächst darauf, dass das diesbezügliche Vorbringen verfristet sei, da die Ausschreibungsbestimmungen nicht innerhalb der Frist des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 angefochten worden sind. Unrichtig sei, dass die Antragstellerin „aufgrund der Feiertage zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 6. November 2007 sowie der knappen Abfolge der Ausschreibungen" keine Möglichkeit gehabt hätte, diesen Mangel zu „relevieren". Bereits aus der gegenständlichen Ausschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Transportleistungen für Delogierungen ausschließlich den
Da die Antragstellerin mit ihrem Angebot an fünfter und damit letzter Stelle gereiht wurde, die vor ihr liegenden Angebote, insbesondere das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht auszuscheiden seien, hätte sie keinerlei Chance, selbst den Auftrag zu erhalten. Ihr Nachprüfungsantrag wäre daher als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen, als unstrittig anzusehenden Sachverhalt trifft der Vergabekontrollsenat aufgrund des Inhaltes der Vergabeakten, der von den Beteiligten erstatteten Schriftsätze, die auch jeweils der anderen Seite mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurden, sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2008 folgende weitere, entscheidungserhebliche Feststellungen:
Die Unternehmung „ Stadt Wien - Wiener Wohnen" besteht aus einer Direktion und neun dezentralen, nach Bezirken gegliederten Kundendienstzentren. Die Leiter dieser Kundendienstzentren sind eigenverantwortlich tätig, ihnen obliegen auch alle Kompetenzen im Beschaffungsbereich, sowie insbesondere auch die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Rahmen von Delogierungen. Den Leitern der Kundendienstzentren kommt neben der Beschaffungskompetenz auch die Anweisungsberechtigung zu. Die Kundendienstzentren sind räumlich gegliedert, ihnen sind die Objekte eines oder mehrerer Bezirke zur Betreuung und Verwaltung zugewiesen. Gegenständlich betreut das Kundendienstzentrum 10 (KD 10) alle mit der Verwaltung der Wohneinheiten im 10. Wiener Gemeindebezirk anfallenden Aufgaben. Im Hinblick auf diese räumliche Gliederung ist das KD 10 für die wirtschaftliche Gebarung in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Vertragspartner ist dabei das jeweilige Kundendienstzentrum und nicht die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen, Direktion."
Die Antragsgegnerin hat als öffentliche Auftraggeberin jene Dienstleistungen, die bei der Sicherstellung von Fahrnissen delogierter Gemeindemieter, den Transport sowie eventuell erforderliche Demontagearbeiten dieser Fahrnisse anfallen, ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschrieben. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich. In der Bekanntmachung wurde der Leistungsumfang mit ca. 190 Delogierungen im Jahr angegeben, Teilangebote und Alternativangebote waren nicht zugelassen. Das Ende der Angebotsfrist war der 6.11.2007, 9.30 Uhr. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.
Insgesamt wurden fünf Angebote abgegeben.
In einem nicht datierten Aktenvermerk, der nach seiner Reihung in den Vergabeakten jedoch eindeutig vor der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte, hat die Antragsgegnerin den Auftragswert mit brutto Euro 248.400,-- geschätzt.
Am Vergabeverfahren haben sich insgesamt fünf Unternehmen beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde das billigste Angebot mit einem zivilrechtlichen Preis von Euro 201.600,--, und das Angebot der Antragstellerin als teuerstes mit einem zivilrechtlichen Preis von Euro 361.672,80 verlesen.
Folgende, teilweise auszugsweise wiedergegebenen Festlegungen im Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis sind für das Nachprüfungsverfahren von
Bedeutung:
Pos. Nr. 00.01010Z:
„Aufgrund der für Wiener Wohnen für den 10. Bezirk zuständigen Gerichtsdezernentinnen ist maximal eine Delogierung zum selben Zeitpunkt durchzuführen. Aufgrund der Erfahrungen fallen im Jahr durchschnittlich ca. 190 Delogierungen an.
Die Ausschreibung gliedert sich in folgende Hauptteile:
Pauschale für Delogierung mit gesonderter Vergütung der erforderlichen Kartons
Halteverbot
Stornobedingungen
Zusätzliches Personal"
Pos. Nr. 00.01030Z Kalkulationsgrundlagen:
„Der ausgeschriebene Leistungsumfang wird sukzessive durch Einzelaufträge abgerufen. Für den Aufragnehmer besteht kein Anspruch auf eine gewisse Anzahl von Aufträgen bzw. eine Mindestauftragssumme.
Der Bieter hat die angebotenen Preisen unter der Berücksichtigung der jeweiligen Einzelbeauftragung und unter Zugrundelegung sämtlicher mit der Leistungserbringung mittelbar und unmittelbar zusammenhängender Kosten (Gehaltskosten samt Gehaltsnebenkosten, zeitgebundene Lohnkosten samt Lohnnebenkosten, sämtliche Geschäftsgemeinkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Vorfinanzierungskosten sowie Kosten für die Haftpflichtversicherungen, Kosten für Gestionen etc.) zu kalkulieren ..."
Pos. Nr. 00.01140Z Stornogebühren:
„Bei Absage bis 12.00 Uhr des Vortages einer Delogierung kann seitens des Auftragnehmers kein Kostenanspruch geltend gemacht werden.
Erfolgt die Verständigung der Stornierung nach 12.00 Uhr des Vortages können die vorgesehenen Pauschalen abgerechnet werden ..."
Pos. Nr. 00.01150Z Ordnungsgemäße Durchführung – Transportarbeiten:
„Für die ordnungsgemäße Durchführung der Transportarbeiten werden benötigt:
Beistellung von Möbel-LKW's mit Ladebordwand und einem Ladevolumen von 26 bis 30 m3;
Beistellung eines Fahrers (inklusive Mitarbeit) sowie 3 Möbeltransportarbeitern;
Der Einsatz weiterer Möbeltransportarbeiter ist ausschließlich auf Anforderung des Aufraggebers zulässig.
Falls erforderlich, Aufstellen von Halteverbotstafeln;
Einfache Demontagearbeiten wie z.B. Demontage von Kleinmobiliar wie Luster, Karniesen, Garderoben und Regalen;
Das erforderliche Handwerkszeug ist durch den Auftragnehmer beizustellen;
Vertragen des Delogierungsgutes von der Wohnung zum LKW und fachgerechte Beladung;
Transport zum Wiener Hafen;
Entladung an der vorgesehenen Lagerfläche beim Lagerhalter;
Übergabe an den Lagerhalter;
Eine Bestätigung ist beim Lagerhalter einzuholen und der Faktura beizulegen."
Pos. Nr. 00.01160Z Arbeitsdurchführung:
„Die Arbeitsdurchführung hat pro Delogierung in einem Zug zu erfolgen (d.h. kein Arbeitsabbruch bzw. darf das eingesetzte Personal bis zur Beendigung der Delogierung auch nicht anderwertig eingesetzt werden) ..."
Pos. Nr. 01.01010Z Delogierungspauschale 400PA:
„Anfahrt zum Delogierungsort
Für die Dauer der Delogierung ist ein Möbel LKW mit Ladebordwand, Mindestladekapazität 26 bis 30 m3, ein Fahrer (inkl. Mitarbeit und Kontrollfunktion) sowie 3 Möbeltransportarbeiter erforderlich. In der Pauschale sind einfache Demontagearbeiten, wie in 00.01150Z beschrieben inkludiert. Das Delogierungsgut ist laut den Anweisungen des Gerichtsvollziehers in die zur Verfügung zu stellenden Kartons (Movieboxen) lt. Pos. 01.01030Z zu verpacken. Das Delogierungsgut ist von der Wohnung zum LKW zu vertragen. Transport zum Wiener Hafen. Entladen des Delogierungsgutes und auf der vom Lagerhalter zugewiesenen Lagerfläche lagern.
Rückfahrt vom Lager
In dieser Pauschale sind zusätzlich zu den oben beschriebenen Leistungen alle Nebenleistungen wie z.B.:
Alle etwaigen Zulagen (z.B. Schmutz)
Versicherung des Transportgutes
Beistellung aller zum Transport benötigten Hilfsmittel (Arbeitnehmerschutz)
Fixe Taxen
enthalten".
Pos. Nr. 01.01020Z Aufzahlung-Delogierungspauschale 100PA:
„Aufzahlung auf die Pos. Nr. 01.01010Z Delogierungspauschale
Für die Durchführung von Delogierungen bei abzutransportierenden Delogierungsgutmengen, welche die Mindestladekapazität laut Pos. Nr. 01.01010Z, des Möbel-LKW's überschreiten, inklusive neuerlicher Fahrt zum Delogierungsort und zum Wiener Hafen".
Weitere Positionen betreffen die Zurverfügungstellung der Tansportkartons, das Aufstellen von Halteverbotstafeln, das Ansuchen von Halteverbotstafeln, die Stornogebühr bei Absage nach 12.00 Uhr des Vortages sowie die Stornogebühr bei Absage vor Delogierungsbeginn.
Bei der Erstellung ihrer Angebote sind alle Bieter vom Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe ausgegangen. Die Überprüfung der Lohnansätze in den von den Bietern beizulegenden K 3-Blättern ist von der Antragsgegnerin auch anhand dieser Ansätze erfolgt. Die Antragstellerin hat an Stelle des geforderten K 3- Blattes eine von ihr als „Informationsabrechnung" bezeichnete Kostenaufstellung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat alle Angebote einer eingehenden Prüfung sowohl hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit, als auch hinsichtlich der verlangten Eignungsnachweise unterzogen und diese Überprüfung eingehend und nachvollziehbar in den Vergabeakten dokumentiert. Die Überprüfung hat insbesondere ergeben, dass – bis auf die Antragstellerin – die übrigen vier Bieter praktisch von einem ähnlichen Mittellohn ausgegangen sind. Der wesentliche Unterschied zwischen den Angeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie der vor der Antragstellerin liegenden Angebote liegt darin, dass etwa die Delogierungspauschale von der Antragstellerin wesentlich höher angesetzt wurde als von allen anderen Bietern und auch höher, als von ihr in ihrem einleitenden Schriftsatz als branchenüblich angegeben. Weiters ergibt sich eine wesentliche Differenz zu allen anderen Angeboten hinsichtlich der Höhe der Aufzahlung zur Delogierungspauschale unter der Pos. Nr. 01.01020Z. Auch die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Stornogebühren unter Pos. Nr. 00.01140Z weichen um ein Vielfaches etwa von jenen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, aber auch den Ansätzen der übrigen Bieter, ab. Obwohl die Antragstellerin eine Delogierungspauschale von Euro 512,-- angeboten hat, bezeichnet sie in ihrem Nachprüfungsantrag (RZ 6.1.2) eine solche von Euro 384,36 als angemessen. Das Angebot des an 4. Stelle gereihten Bieters liegt nur geringfügig über diesem Betrag.
Das Ergebnis der vertieften Angebotsprüfung, insbesondere des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, wurde in der Niederschrift vom 6.12.2007 festgehalten und ergibt zunächst, dass vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung keines der gelegten Angebote ausgeschieden werden musste. Die Zuschlagsentscheidung wird von der Antragsgegnerin eingehend und nachvollziehbar damit begründet, dass die Befugnis und Leistungsfähigkeit des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens gegeben ist, ausreichende Referenzprojekte nachgewiesen wurden und nach den Eintragungen im ANKÖ die wirtschaftliche und berufliche Zuverlässigkeit des präsumtiven Zuschlagsempfängers vorliegt. Die gelieferten Unterlagen und die K Blätter seien überprüft und in Ordnung befunden worden. Hinsichtlich der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sehr niedrig angebotenen Einheitspreise unter den Positionen 01.01040-Aufstellen von Halteverbotstafeln und 01.01050-Ansuchen von Halteverbotstafeln, sei eine entsprechende Zusicherung gegeben worden, weshalb diesem Unternehmen als Billigstbieter mit einer Gesamtvergabesumme von Euro 201.600,-- (inklusive USt.) der Zuschlag zu erteilen ist.
Das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen hat in den Jahren 2005 und 2006 gleichartige Leistungen, wie die gegenständlich ausgeschriebenen für die Kundendienstzentren 12, 21 und 22 (Transportarbeiten im Zusammenhang von Delogierungen in den Bezirken 5, 6, 7, 12, 21 und 22) erbracht. Diesbezüglich erliegen unbedenkliche Referenzen in den Vergabeakten.
Die Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2007 ist der Antragstellerin am 6.12.2007 zugegangen. Ihr Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist am 13.12.2007 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt. Die Verständigung der Antragsgegnerin von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist nachgewiesen, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich sind entrichtet worden.
Diese Feststellung gründet sich vor allem auf den Inhalt der übersichtlich und gründlich geführten Vergabeakten, deren Richtigkeit nicht bestritten wurde, sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2008. Nach dem Inhalt der Vergabeakten ist eindeutig ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Prüfung aller Angebote vorgenommen hat und insbesondere das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens einer vertieften Angebotsprüfung bezüglich der Plausibilität der angebotenen Preise unterzogen hat. Aus den in den Vergabeakten erliegenden Angeboten aller Bieter ist deutlich ersichtlich, dass die vor der Antragstellerin gereihten Angebote sich in einer Brandbreite von Euro 201.600 über Euro 220.997,04 bis Euro 271.411,86 (viertgereihtes Angebot) bewegen. Dabei ergibt sich, dass die Antragstellerin sowohl bei der Delogierungspauschale, der Aufzahlung zur Delogierungspauschale, dem Aufstellen von Halteverbotstafeln und Ansuchen von Halteverbotstafeln deutlich über allen anderen Mitbewerbern, teilweise um ein Vielfaches, über deren Ansätze liegt. Aus den Vergabeakten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Mitbewerber der Antragstellerin von der Antragsgegnerin Informationen erhalten hätten, etwa in der Richtung, dass regelmäßig mehrere Delogierungen zum selben Zeitpunkt erfolgen können. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung dieses ihr ursprüngliches Vorbringen dahingehend relativiert, in dem sie ausführte, derartiges „nicht ausdrücklich der Zuschlagsempfängerin" vorzuwerfen (Protokoll Seite 3). Nach dem Inhalt der Vergabeakten war aber auch festzustellen, dass kein Grund dafür bestanden hat bzw. besteht, eines der vor dem Angebot der Antragstellerin liegenden Angebote auszuscheiden, womit auch festzustellen war, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot zutreffend an fünfter und letzter Stelle gereiht wurde.
In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes hat der Senat erwogen:
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Die Antragsgegnerin betreut in eigener wirtschaftlicher Verantwortung die Verwaltung der Wohnhausobjekte von Wiener Wohnen im 10. Bezirk. Sie ist Auftraggeberin für die Vergabe der ausgeschriebenen Transportleistungen von Delogierungsgut. Dazu führt sie ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Als Vertragsdauer sind 24 Monate mit einem Leistungsbeginn Jänner 2008 vorgesehen. Nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung und Nachprüfung aller gelegten Angebote hat die Teilnahmeberechtigte das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt, die Antragstellerin jenes mit dem höchsten Preis, womit sie an fünfter Stelle zu reihen war.Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Die Antragsgegnerin betreut in eigener wirtschaftlicher Verantwortung die Verwaltung der Wohnhausobjekte von Wiener Wohnen im 10. Bezirk. Sie ist Auftraggeberin für die Vergabe der ausgeschriebenen Transportleistungen von Delogierungsgut. Dazu führt sie ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Als Vertragsdauer sind 24 Monate mit einem Leistungsbeginn Jänner 2008 vorgesehen. Nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung und Nachprüfung aller gelegten Angebote hat die Teilnahmeberechtigte das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt, die Antragstellerin jenes mit dem höchsten Preis, womit sie an fünfter Stelle zu reihen war.
Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahren zuständig.Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahren zuständig.
Gemäß § 20 Abs. 1 WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin als auch den ihr dadurch drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht nach § 25 Abs. 1 WVRG 2007 nachgekommen. Der Antrag auf Nichtigerklärung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbaren Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit aa BVergG 2006. Die Entrichtung der nach § 18 WVRG 2007 geforderten Gebühren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007, wie dies bereits vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin als auch den ihr dadurch drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht nach Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 nachgekommen. Der Antrag auf Nichtigerklärung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbaren Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006. Die Entrichtung der nach Paragraph 18, WVRG 2007 geforderten Gebühren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007, wie dies bereits vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung festgestellt wurde.
Die Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2007 ist der Antragstellerin am 6.12.2007 zugekommen. Ihr am 13.12.2007 eingelangter Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007.Die Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2007 ist der Antragstellerin am 6.12.2007 zugekommen. Ihr am 13.12.2007 eingelangter Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007.
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist jedoch aus nachstehenden Überlegungen nicht berechtigt.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin eine den Bestimmungen der §§ 123, 125 BVergG 2006 entsprechende, eingehende Angebotsprüfung aller gelegten Angebote vorgenommen. Diese Prüfung der Angebote, insbesondere des Angebotes der Teilnahmeberechtigten, ist umfänglich dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt, wie die Antragsgegnerin zur Überzeugung gelangte, dass die von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Sie hat dabei sämtlichen Anforderungen des § 125 Abs. 4 BVergG 2006 entsprochen, wobei sie auch die von ihr im Zuge der vorangegangenen Auftragsvergaben gewonnen Erfahrungen, teilweise auch mit der Teilnahmeberechtigten, verwerten konnte. Aus den Vergabeakten ist auch ersichtlich, dass die Auftraggeberin die Preisgestaltung bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen in den anderen Kundendienstzentren überprüft und im Vergleich zueinander gesetzt hat. Dabei haben sich zumindest bei den vier, der Antragstellerin vorgereihten Angeboten, keine wesentlichen Abweichungen ergeben.Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin eine den Bestimmungen der Paragraphen 123, 125, BVergG 2006 entsprechende, eingehende Angebotsprüfung aller gelegten Angebote vorgenommen. Diese Prüfung der Angebote, insbesondere des Angebotes der Teilnahmeberechtigten, ist umfänglich dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt, wie die Antragsgegnerin zur Überzeugung gelangte, dass die von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Sie hat dabei sämtlichen Anforderungen des Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006 entsprochen, wobei sie auch die von ihr im Zuge der vorangegangenen Auftragsvergaben gewonnen Erfahrungen, teilweise auch mit der Teilnahmeberechtigten, verwerten konnte. Aus den Vergabeakten ist auch ersichtlich, dass die Auftraggeberin die Preisgestaltung bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen in den anderen Kundendienstzentren überprüft und im Vergleich zueinander gesetzt hat. Dabei haben sich zumindest bei den vier, der Antragstellerin vorgereihten Angeboten, keine wesentlichen Abweichungen ergeben.
Soweit die Antragstellerin damit argumentiert, die vor ihr liegenden Bieter hätten bei der Gestaltung ihrer Angebote unzulässigerweise Informationen verwerten können, die ihr nicht zur Verfügung standen, haben sich aus den Vergabeakten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese Annahme gerechtfertigt wäre. Zutreffend verweist jedoch die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass jene Bieter, die bereits gleichartige Leistungen für Kundendienstzentren von Wiener Wohnen erbracht haben, ihre dabei gewonnen Erfahrungen bei ihrer Kalkulation berücksichtigen konnten. Selbst wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgen wollte, dass die vor ihr liegenden Unternehmen aufgrund unzulässigerweise erlangten Informationen davon ausgehen hätten können, dass „regelmäßig mehrere Delogierungen zum selben Zeitpunkt erfolgen und darauf spekulierend eine erhebliche Zeitersparnis" gegeben wäre, erscheint dieser Standpunkt wenig stichhältig, weil in diesem Fall wohl mehrere Arbeitspartien gleichzeitig ihre Leistungen erbringen müssten, was sich notwendiger Weise in einer höheren Leistungssumme niederschlagen müsste. Eine Ungleichbehandlung der Bieter, gestützt auf ihnen zur Verfügung stehende ungleiche Informationen, wonach mehrere Delogierungen in einem möglich wären, konnte somit nicht erwiesen werden. Dieser Annahme stünde auch die Festlegung in der Ausschreibung unter Pos.00.01010Z entgegen, wonach „maximal eine Delogierung zum selben Zeitpunkt durchzuführen" ist. Hingegen steht nicht im Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen jener Fall, dass im Anschluss an eine vollzogene Delogierung (ein Delogierungstermin), sofern weiteres Ladevolumen im eingesetzten LKW zur Verfügung steht, eine weitere Delogierung durchgeführt wird. In diesem Fall kann sich das Unternehmen zumindest eine Anfahrt und Rückfahrt zum Lager, in dem das Delogierungsgut aufbewahrt wird, ersparen. Legt ein Bieter diese Annahme seiner Kalkulation zugrunde und setzt dafür einen LKW mit doppeltem Ladevolumen ein, ist dies unbedenklich, weil damit nicht gegen die Ausschreibungsbestimmungen verstoßen wird.
Das Verfahren hat letztlich ergeben, dass das von der Teilnahmeberechtigten gelegte Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbare Preise enthält und damit eine spekulative Preisgestaltung nicht gegeben ist. Selbst wenn man von der Richtigkeit der von der Antragstellerin im einleitenden Schriftsatz angestellten Musterkalkulation für eine Delogierungspauschale mit EUR 384,36 folgen wollte, wäre für sie nichts gewonnen, weil unabhängig davon, dass die von ihr angebotene Delogierungspauschale mit EUR 512,-- deutlich darüber liegt, auch noch die vom viertgereihten Bieter angebotene Pauschale um einige Euro über diesem Betrag zu liegen kommt. Ausgehend von dieser Argumentation wäre daher zumindest das Angebot des viertgereihten Bieters, dem Standpunkt der Antragstellerin folgend, als preisangemessen und nicht spekulativ zu bezeichnen.
Damit ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zunächst davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem an fünfter Stellte gereihten Angebot selbst bei Stattgebung ihres Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2007 nicht selbst den Zuschlag erhalten könnte.
Nach § 20 Abs. 1 WVRG 2007 kann nur jener Unternehmer oder jene Unternehmerin die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, vorliegend der Zuschlagsentscheidung, begehren, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Da im Hinblick auf das einzige Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises vor der Antragstellerin vier weitere Angebote gereiht sind, hätte sie selbst bei Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung keine Chance mehr, den Zuschlag selbst zu erhalten. Es kann ihr somit im gegenständlichen Verfahren auch ein Schaden nicht entstehen. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist jedoch, dass die Bewerbung eines Bieters für die Zuschlagserteilung geeignet gewesen wäre und ihm durch Nichtberücksichtigung seines Angebotes ein Schaden entstehen könnte oder entstanden ist. Ist dieser Umstand nicht gegeben, ist die Antragslegitimation zu verneinen und der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050, VKS-3066/06, VKS-3115/07 uva.). Da nach der Aktenlage jedenfalls davon auszugehen ist, dass weder das Angebot der Teilnahmeberechtigten noch die drei vor dem Angebot der Antragstellerin gereihten Angebote auszuscheiden gewesen wären, fehlt es der an 5. Stelle gereihten Antragstellerin an der erforderlichen Antragslegitimation. Aus diesen Gründen war daher ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückzuweisen und wie im Spruch unter Punkt 1 zu entscheiden.Nach Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2007 kann nur jener Unternehmer oder jene Unternehmerin die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, vorliegend der Zuschlagsentscheidung, begehren, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Da im Hinblick auf das einzige Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises vor der Antragstellerin vier weitere Angebote gereiht sind, hätte sie selbst bei Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung keine Chance mehr, den Zuschlag selbst zu erhalten. Es kann ihr somit im gegenständlichen Verfahren auch ein Schaden nicht entstehen. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist jedoch, dass die Bewerbung eines Bieters für die Zuschlagserteilung geeignet gewesen wäre und ihm durch Nichtberücksichtigung seines Angebotes ein Schaden entstehen könnte oder entstanden ist. Ist dieser Umstand nicht gegeben, ist die Antragslegitimation zu verneinen und der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050, VKS-3066/06, VKS-3115/07 uva.). Da nach der Aktenlage jedenfalls davon auszugehen ist, dass weder das Angebot der Teilnahmeberechtigten noch die drei vor dem Angebot der Antragstellerin gereihten Angebote auszuscheiden gewesen wären, fehlt es der an 5. Stelle gereihten Antragstellerin an der erforderlichen Antragslegitimation. Aus diesen Gründen war daher ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückzuweisen und wie im Spruch unter Punkt 1 zu entscheiden.
Zu ihrem Vorbringen, die Antragsgegnerin hätte unzulässiger Weise ein „Auftragssplitting" vorgenommen, weil sie die ausgeschriebenen Leistungen nicht zusammengefasst für alle Kundendienstzentren von Wiener Wohnen zur Ausschreibung gebracht hat, ist die Antragstellerin zunächst auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zu verweisen, wonach sie diese Festlegung in der Ausschreibung rechtzeitig hätte bekämpfen müssen. Unabhängig davon erweist sich der Vorwurf, die Antragsgegnerin hätte mit der Ausschreibung der Transportleistungen nach Kundendienstzentren gegen § 13 Abs. 4 BVergG 2006 verstoßen, als unbegründet. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen" besteht aus einer Direktion und neun dezentralen, nach Bezirken gegliederten Kundendienstzentren. Die Leiter dieser Kundendienstzentren sind eigenverantwortlich tätig, ihnen obliegen auch alle Kompetenzen im Beschaffungsbereich, so insbesondere auch die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Rahmen von Delogierungen. Den Leitern dieser Kundendienstzentren kommt neben der Beschaffungskompetenz auch die Anweisungsberechtigung zu. Im Hinblick auf die räumliche Gliederung dieser Kundendienstzentren und die Verantwortlichkeit dieser Zentren für die wirtschaftliche Gebarung (Vertragspartner ist das jeweilige Kundendienstzentrum und nicht die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen", Direktion) ist die Ausschreibung dieser Dienstleistungen im Rahmen von neun einzelnen Vergabeverfahren gerechtfertigt. Konkrete Umstände oder Indizien dafür, dass die Antragsgegnerin zur Umgehung des § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 in unsachlicher Weise eine Teilung der Transportleistungen für den Raum Wien nach Kundendienstzentren vorgenommen hätte, um Bestimmungen über die Schwellenwerte zu umgehen, haben sich nach der Aktenlage nicht ergeben. Die Ausschreibung der Transportleistungen im gegenständlichen Vergabeverfahren für den Bereich des Kundendienstzentrums für den 10. Bezirk erweist sich damit als gerechtfertigt.Zu ihrem Vorbringen, die Antragsgegnerin hätte unzulässiger Weise ein „Auftragssplitting" vorgenommen, weil sie die ausgeschriebenen Leistungen nicht zusammengefasst für alle Kundendienstzentren von Wiener Wohnen zur Ausschreibung gebracht hat, ist die Antragstellerin zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zu verweisen, wonach sie diese Festlegung in der Ausschreibung rechtzeitig hätte bekämpfen müssen. Unabhängig davon erweist sich der Vorwurf, die Antragsgegnerin hätte mit der Ausschreibung der Transportleistungen nach Kundendienstzentren gegen Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006 verstoßen, als unbegründet. Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen" besteht aus einer Direktion und neun dezentralen, nach Bezirken gegliederten Kundendienstzentren. Die Leiter dieser Kundendienstzentren sind eigenverantwortlich tätig, ihnen obliegen auch alle Kompetenzen im Beschaffungsbereich, so insbesondere auch die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Rahmen von Delogierungen. Den Leitern dieser Kundendienstzentren kommt neben der Beschaffungskompetenz auch die Anweisungsberechtigung zu. Im Hinblick auf die räumliche Gliederung dieser Kundendienstzentren und die Verantwortlichkeit dieser Zentren für die wirtschaftliche Gebarung (Vertragspartner ist das jeweilige Kundendienstzentrum und nicht die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen", Direktion) ist die Ausschreibung dieser Dienstleistungen im Rahmen von neun einzelnen Vergabeverfahren gerechtfertigt. Konkrete Umstände oder Indizien dafür, dass die Antragsgegnerin zur Umgehung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 in unsachlicher Weise eine Teilung der Transportleistungen für den Raum Wien nach Kundendienstzentren vorgenommen hätte, um Bestimmungen über die Schwellenwerte zu umgehen, haben sich nach der Aktenlage nicht ergeben. Die Ausschreibung der Transportleistungen im gegenständlichen Vergabeverfahren für den Bereich des Kundendienstzentrums für den 10. Bezirk erweist sich damit als gerechtfertigt.
Mit der Zurückweisung des Antrages auf Nichterklärung der Zuschlagsentscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 18.12.2007 mit sofortiger Wirkung gemäß § 31 Z 6 WVRG 2007 aufzuheben war (Spruch Punkt 2).Mit der Zurückweisung des Antrages auf Nichterklärung der Zuschlagsentscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 18.12.2007 mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 31, Ziffer 6, WVRG 2007 aufzuheben war (Spruch Punkt 2).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007; die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen liegen nicht vor (Spruch Punkt 3).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007; die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen liegen nicht vor (Spruch Punkt 3).
Gemäß § 13 Abs. 3 WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anfechtung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes beginnt jedoch erst mit der Zustellung der Ausfertigung des Bescheides zu laufen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anfechtung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes beginnt jedoch erst mit der Zustellung der Ausfertigung des Bescheides zu laufen.
Schlagworte
Plausible Preisgestaltung; vertiefte Angebotsprüfung; keine unzulässige Auftragsteilung; keine Chance auf Zuschlag wegen Reihung an fünfter Stelle.Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008