Norm
BVergG 2006 §29 Abs2 Z3Rechtssatz
Im Zweifel einem Verfahren, das dem nach § 19 Abs 1 BVergG 2006 zu wahrenden Transparenzgrundsatz zur Wahrung der Gleichbehandlung der Bieter besser entspricht, der Vorzug gegenüber einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu geben.Im Zweifel einem Verfahren, das dem nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 zu wahrenden Transparenzgrundsatz zur Wahrung der Gleichbehandlung der Bieter besser entspricht, der Vorzug gegenüber einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu geben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahl des Vergabeverfahrens; Verhandlungsvefahren ohne vorherige Bekanntmachung;Dokumentnummer
VERGR_20080306_N_0015_BVA_10_2008_026_03