RS Verg 2008/3/6 N/0015-BVA/10/2008-026

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Rechtssatz

Im Zweifel einem Verfahren, das dem nach § 19 Abs 1 BVergG 2006 zu wahrenden Transparenzgrundsatz zur Wahrung der Gleichbehandlung der Bieter besser entspricht, der Vorzug gegenüber einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu geben.Im Zweifel einem Verfahren, das dem nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 zu wahrenden Transparenzgrundsatz zur Wahrung der Gleichbehandlung der Bieter besser entspricht, der Vorzug gegenüber einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu geben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahl des Vergabeverfahrens; Verhandlungsvefahren ohne vorherige Bekanntmachung;

Dokumentnummer

VERGR_20080306_N_0015_BVA_10_2008_026_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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