RS Verg 2008/3/6 N/0015-BVA/10/2008-026

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Rechtssatz

Gewährt der Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung 19 Tage zur Erstellung der Angebote, ist es ihm möglich, die Angebotsfrist eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung einzuhalten, da die Angebotsfrist eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich 22 Tage beträgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahl des Vergabeverfahrens; Verhandlungsvefahren ohne vorherige Bekanntmachung;

Dokumentnummer

VERGR_20080306_N_0015_BVA_10_2008_026_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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