Norm
BVergG 2006 §29 Abs2 Z3Rechtssatz
Gewährt der Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung 19 Tage zur Erstellung der Angebote, ist es ihm möglich, die Angebotsfrist eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung einzuhalten, da die Angebotsfrist eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich 22 Tage beträgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahl des Vergabeverfahrens; Verhandlungsvefahren ohne vorherige Bekanntmachung;Dokumentnummer
VERGR_20080306_N_0015_BVA_10_2008_026_04