Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Verlängert der Auftraggeber während des laufenden Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Angebotsfrist drei Tage über die gesetzlich vorgesehene sechswöchige Entscheidungsfrist für den die Ausschreibung bekämpfenden Nachprüfungsantrag hinaus, kann nach wie vor ein Sicherungsinteresse des Antragstellers an der Erlassung einer auf Untersagung der Angebotsöffnung gerichterten einstweiligen Verfügung vorliegen. Dies gilt für Fälle, in denen die Bestellung eines Sachverständigen für das Hauptverfahren nicht ausgeschlossen werden kann und sich außerdem der Auftraggeber im Rahmen der Verlängerung der Angebotsfrist - abhängig vom Ausgang des Nachprüfungsverfahrens - die Verkürzung der verlängerten Angebotsfrist vorbehält.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080307_N_0024_BVA_04_2008_EV10_01