TE Verg Bescheid 2008/3/11 VKS-274/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2008
beobachten
merken

Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §12 Abs1
WVRG 2007 §13 Abs3
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19 Abs1 und 3
WVRG 2007 §20
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1 Z6
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §26
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §23 Abs1
BVergG 2006 §127 Abs1
BVergG 2006 §130
BVergG 2006 §131
BVergG 2006 §345
AWG 2002 §2
AWG 2002 §4
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 127 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 130 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 4 heute
  2. AWG 2002 § 4 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 4 gültig von 16.02.2011 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 4 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der Bietergemeinschaft „Wiener Friedhöfe" bestehend aus 1. *** AG, ***, 2. *** AG, ***, 3. *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Sundström/Partner, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Friedhofsabfallentsorgung der 46 Wiener Städtischen Friedhöfe, Zl. MA 43 – 1751/2007, durch die Stadt Wien – Friedhöfe Wien GmbH, Werdertorgasse 6, 1010 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte GmbH in Wien, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der Bietergemeinschaft „Wiener Friedhöfe" bestehend aus 1. *** AG, ***, 2. *** AG, ***, 3. *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Sundström/Partner, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Friedhofsabfallentsorgung der 46 Wiener Städtischen Friedhöfe, Zl. MA 43 – 1751 aus 2007,, durch die Stadt Wien – Friedhöfe Wien GmbH, Werdertorgasse 6, 1010 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte GmbH in Wien, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Parteienbezeichnung der Antragsgegnerin wird auf „Stadt Wien – Friedhöfe Wien GmbH, Werdertorgasse 6, 1010 Wien" richtig gestellt.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Zuschlagsentscheidung vom 27.12.2007 wird für nichtig erklärt.
  3. 3.Ziffer 3
    Die einstweilige Verfügung vom 15.1.2008 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  4. 4.Ziffer 4
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die von dieser entrichteten Pauschalgebühren von EUR 2.400,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3, 18, 19 Abs. 1 und 3, 20, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 26, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 6, 12 Abs. 1 Z 2, 23 Abs. 1, 127 Abs. 1, 130, 131, 345 BVergG 2006 und §§ 2, 4 AWG 2002Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 11, Absatz 2, 12, Absatz eins, 13, Absatz 3, 18, 19, Absatz eins und 3, 20, 23 Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 26, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 6, 12, Absatz eins, Ziffer 2, 23, Absatz eins, 127, Absatz eins, 130, 131, 345, BVergG 2006 und Paragraphen 2, 4, AWG 2002

Begründung:

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 43 – Städtische Friedhöfe, seit 1.1.2008 Friedhöfe Wien GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur Sammlung und Behandlung von Friedhofsabfällen der 46 Städtischen Friedhöfe in Wien. Die Vertragslaufzeit beträgt 72 Monate ab Auftragsvergabe. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist am 6.9.2007 zu GZ 2007/S 171-210750 ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll nach den Kriterien Preis (80 Punkte), Abfallbehandlung (10 Punkte) und umweltgerechte Fahrzeugausstattung (10 Punkte) erteilt werden. Das Ende der Angebotsfrist war der 15.10.2007, 14.00 Uhr. Unter anderen hat sich auch die antragstellende Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt. Im Zuge der Angebotsöffnung wurde ihr Angebot als preislich an zweiter Stelle liegend verlesen.

Mit Schreiben vom 27.12.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Der Antragstellerin wurde auch mitgeteilt, dass aufgrund der nach den Zuschlagskriterien durchgeführten Bewertung der Angebote die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Maximalpunkteanzahl von 100 erreicht hat, die Antragstellerin 28,75 Punkte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 9.1.2008 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens wäre aus mehreren Gründen auszuscheiden gewesen. Nach Punkt 1.2 des Leistungsverzeichnisses habe jeder Bieter anzugeben, welche Behandlung der abgeführten Abfälle er vorsieht und welcher Behandlungsanlage er sich bedienen werde. Dabei müsse der Bieter zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuführen und hierüber einen entsprechenden Nachweis erbringen. Die Befugnis, auch eines allfälligen Subunternehmers, sei entsprechend nachzuweisen gewesen. Im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde eine weitgehende thermische Verwertung, offenbar in deren Biomasse Heizkraftwerk in Waidhofen/Ybbs, vorgesehen. Dieses Biomasseheizkraftwerk verfüge jedoch über keinen anlagerechtlichen Konsens zur Verfeuerung der ausschreibungsgegenständlichen biogenen Friedhofsabfälle. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beruhe demnach auf einer gesetzlich unzulässigen Entsorgung von biogenen Friedhofsabfällen, da sie weder über die erforderlichen Befugnisse noch über die technische Leistungsfähigkeit zur Entsorgung der Friedhofsabfälle verfüge. Die ausschreibungsgegenständlichen biogenen Friedhofsabfälle seien keinesfalls solche Brennstoffe, die im Biomasseheizkraftwerk der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verfeuert werden dürften.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 9.1.2008 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens wäre aus mehreren Gründen auszuscheiden gewesen. Nach Punkt 1.2 des Leistungsverzeichnisses habe jeder Bieter anzugeben, welche Behandlung der abgeführten Abfälle er vorsieht und welcher Behandlungsanlage er sich bedienen werde. Dabei müsse der Bieter zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuführen und hierüber einen entsprechenden Nachweis erbringen. Die Befugnis, auch eines allfälligen Subunternehmers, sei entsprechend nachzuweisen gewesen. Im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde eine weitgehende thermische Verwertung, offenbar in deren Biomasse Heizkraftwerk in Waidhofen/Ybbs, vorgesehen. Dieses Biomasseheizkraftwerk verfüge jedoch über keinen anlagerechtlichen Konsens zur Verfeuerung der ausschreibungsgegenständlichen biogenen Friedhofsabfälle. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beruhe demnach auf einer gesetzlich unzulässigen Entsorgung von biogenen Friedhofsabfällen, da sie weder über die erforderlichen Befugnisse noch über die technische Leistungsfähigkeit zur Entsorgung der Friedhofsabfälle verfüge. Die ausschreibungsgegenständlichen biogenen Friedhofsabfälle seien keinesfalls solche Brennstoffe, die im Biomasseheizkraftwerk der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verfeuert werden dürften.

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre aber auch wegen spekulativer Preisgestaltung auszuscheiden gewesen, da der extrem niedrige Angebotspreis nur so zu erklären sei, dass sie eine gesetz- und ausschreibungswidrige Entsorgung von biogenen Friedhofsabfällen vorsehe.

Durch das Vorgehen der Antragsgegnerin sieht sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen, den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen des § 19 BVergG 2006 entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden gewesen, sodass die Antragstellerin den Zuschlag erhalten müsste.Durch das Vorgehen der Antragsgegnerin sieht sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen, den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen des Paragraph 19, BVergG 2006 entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden gewesen, sodass die Antragstellerin den Zuschlag erhalten müsste.

Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, würde sie einen Schaden von rund EUR 756.425,17 (Entgang des Deckungsbeitrages) erleiden, wozu noch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung kämen. Zudem würde ihr ein wichtiger Referenzauftrag verloren gehen. Dem zur Sicherung ihrer Rechtsstellung gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid vom 15.1.2008 entsprochen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teilen zugegangenen Bescheides verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

Mit Schriftsatz vom 16.1.2008 hat die Antragsgegnerin ihre Vergabeakten vorgelegt und die Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung ihrer Zuschlagsentscheidung gestellt. Sie hat dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin unzutreffender Weise vermute, die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte in ihrem Angebot eine Behandlung der biogenen Friedhofsabfälle in ihrem Biomasseheizkraftwerk Waidhofen/Ybbs, vorgesehen. Diese Anlage werde zur Behandlung der biogenen Friedhofsabfälle nicht herangezogen, sie komme im angebotenen Behandlungskonzept nicht vor. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe vielmehr angeboten, die biogenen Abfälle nach einer entsprechenden Aufbereitung und der Abtrennung von Fremdstoffen zu verwerten. Ein großer Teil der biogenen Abfälle soll in einer abfallrechtlich genehmigten großen Biomasse-Wirbelschichtfeuerung bei einem Subauftragnehmer thermisch verwertet werden. Die erforderlichen Subauftragnehmer-Erklärungen sowie der Genehmigungsbescheid dieser Anlage seien dem Angebot beigelegt worden. Die nach Abtrennung der Metalle und sonstigen Fremdstoffe verbleibenden biogenen Abfälle sollen sodann zerkleinert und stofflich verwertet werden. Diesbezüglich lägen dem Angebot die erforderlichen Betriebsanlagengenehmigungen bei. Im Zuge der Angebotsprüfung sei die angebotene Art der Behandlung der Friedhofsabfälle überprüft, für zulässig, plausibel und den Vorgaben der Ausschreibung entsprechend erkannt worden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sehe in ihrem Angebot eine thermische und stoffliche Verwertung der biogenen Abfälle vor. Dies sei der Antragstellerin durch Übermittlung der Auszüge aus der Niederschrift zu Angebotsprüfung auch von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden.

Die behauptete spekulative Preisgestaltung liege ebenfalls nicht vor. Die Prüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe ergeben, dass die Preise unter Berücksichtigung der angebotenen Abfallbehandlung plausibel seien. Diesbezüglich verweist die Antragsgegnerin auf Seite 7 der Niederschrift ihrer Angebotsprüfung. Die Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würden durchaus dem Marktniveau zum Zeitpunkt der Angebotsprüfung entsprechen und seien keinesfalls zu niedrig. Unter einem beantragt die Antragsgegnerin, dem Begehren der Antragstellerin auf Akteneinsicht nur so eingeschränkt stattzugeben um zu verhindern, dass die Antragsteller im Zuge der Akteneinsicht Geschäftsgeheimnisse der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie auch der anderen Bieter erlangen könnte.

Mit Schriftsatz vom 16.1.2008 ist das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen als Partei in das Verfahren eingetreten und hat sich gleichfalls gegen die Anträge der Antragstellerin ausgesprochen. Im Einzelnen bringt die Teilnahmeberechtigte (§ 22 Abs. 2 WVRG 2007) zunächst zum Antrag der Antragstellerin auf umfassende Akteneinsicht vor, bei dem von ihr angebotenen konkreten Verwertungsweg handle es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Mitbewerbern keinesfalls, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, offengelegt werden dürften, weil andernfalls die Antragstellerin detaillierte Kenntnisse vom angebotenen Verwertungskonzept erhalten würde. Gerade dieses Verwertungskonzept erlaube es der Teilnahmeberechtigten einen derart attraktiven Preis anzubieten.Mit Schriftsatz vom 16.1.2008 ist das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen als Partei in das Verfahren eingetreten und hat sich gleichfalls gegen die Anträge der Antragstellerin ausgesprochen. Im Einzelnen bringt die Teilnahmeberechtigte (Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007) zunächst zum Antrag der Antragstellerin auf umfassende Akteneinsicht vor, bei dem von ihr angebotenen konkreten Verwertungsweg handle es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Mitbewerbern keinesfalls, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, offengelegt werden dürften, weil andernfalls die Antragstellerin detaillierte Kenntnisse vom angebotenen Verwertungskonzept erhalten würde. Gerade dieses Verwertungskonzept erlaube es der Teilnahmeberechtigten einen derart attraktiven Preis anzubieten.

In der Sache selbst führt die Teilnahmeberechtigte aus, dass nach dem von ihr angebotenen Behandlungs-/Verwertungskonzept keinerlei Abfälle aus dem gegenständlichen Auftrag in ihrem Biomasseheizungskraftwerk in Waidhofen/Ybbs, verwertet werden sollen. Die Frage eines anlagerechtlichen Konsenses zur Verbrennung der ausschreibungsgegenständlichen biogenen Friedhofsabfälle in dieser Anlage stelle sich daher im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nicht.

Die Teilnahmeberechtigte habe an ihrem Standort in Aschbach eine Anlagenkonfiguration verwirklicht, die durch fein ausdifferenzierte, hintereinander geschaltete Behandlungsschritte aus den angelieferten Materialien mit hohem biogenen Anteil im Wege stofflicher Verwertung ein Produkt (handelsübliches Substrat) generiert. Die für die einzelnen Behandlungsschritte erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen lägen vor. Im Einzelnen werden die Behandlungsschritte, die als Geschäftsgeheimnisse bezeichnet werden, dargestellt. Diese Behandlungsschritte, die alle der stofflichen Verwertung zuzurechnen wären, würden jedenfalls allen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) entsprechen. Die Verwertung des biogenen Abfalls, vermischt mit Restanteilen von Leichtfraktion, sei im Wirbelschichtkessel der EEVG Steyrermühl als Subunternehmer vorgesehen. Auch diesbezüglich würden alle abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen für die thermische Verwertung vorliegen.

Der Vorwurf der spekulativen Preisgestaltung fuße einzig und allein auf der Vermutung der Antragstellerin einer gesetz- und ausschreibungswidrigen Entsorgung. Eine derartige liege nicht vor. Aufgrund des von der Teilnahmeberechtigten angebotenen andersartigen Verwertungskonzeptes sei es klar, dass ein wesentlich günstigerer Preis angeboten werden könne.

Mit Schriftsatz vom 18.2.2008 hat die Antragstellerin auf die Schriftsätze sowohl der Antragsgegnerin als auch der Teilnahmeberechtigten repliziert und zunächst bemängelt, dass ihr weiterhin Akteneinsicht in dem von ihr gewünschten Umfang verweigert werde. Sie hat unter einem den Antrag gestellt, ihr Einsicht insbesondere in das dem Angebot der mitbeteiligten Partei zugrundeliegenden Entsorgungskonzept (Behandlungskonzept) unter Offenlegung der konkreten Behandlungsanlagen; in die behördlichen Genehmigungsbescheide der nach dem Entsorgungskonzept (Behandlungskonzept) der mitbeteiligten Partei vorgesehenen Behandlungsanlagen; in die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prüfung der Abfallbehandlung gemäß Angebot der mitbeteiligten Partei auf Eignung und Plausibilität; in die bis dato nicht offen gelegten Teile der Niederschrift der Antragsgegnerin zur Angebotsprüfung und in die vollständige Stellungnahme (im Nachprüfungsverfahren) der mitbeteiligten Partei vom 16.1.2008 zu gewähren.

Inhaltlich führt sie zum Vorbringen sowohl der Antragsgegnerin als auch der Teilnahmeberechtigten unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 AWG 2002 aus, dass das Abfallrecht grundlegend zwischen der „Behandlung" und der „Verwertung" von Abfällen unterscheide. Weiters sei hinsichtlich der Verwertung von Abfällen zwischen der „stofflichen Verwertung" und der „thermischen Verwertung" zu unterscheiden. Nach den Vorgaben in der Ausschreibung müsse der Bieter zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des AWG 2002 zu führen. Aus dem der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Auszug der Niederschrift zur Angebotsprüfung gehe hervor, dass die Teilnahmeberechtigte eine weitgehende thermische Behandlung der Abfälle bzw. einen Einsatz als Faserstoff in der Substratherstellung vorsehe. Damit habe die Teilnahmeberechtigte nicht eine Verwertung, sondern nur eine weitgehende thermische Behandlung der Abfälle angeboten. Auch der von der Teilnahmeberechtigten vorgesehene Einsatz der biogenen Friedhofsabfälle als Faserstoff in der Substratherstellung sei unzulässig und ausschreibungswidrig. Zur Abgrenzung der thermischen Verwertung von der thermischen Behandlung (Beseitigung) verweist die Antragstellerin auf die Rechtssprechung des EUGH (EUGH 13.2.2003, Rs C-458/00 und Rs C-228/00), wonach eine Verbrennung tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sein muss. Gegenständlich beabsichtige die Teilnahmeberechtigte offenbar eine „billige Entsorgung" und nicht eine Verbrennung zur Energieerzeugung.Inhaltlich führt sie zum Vorbringen sowohl der Antragsgegnerin als auch der Teilnahmeberechtigten unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 5, AWG 2002 aus, dass das Abfallrecht grundlegend zwischen der „Behandlung" und der „Verwertung" von Abfällen unterscheide. Weiters sei hinsichtlich der Verwertung von Abfällen zwischen der „stofflichen Verwertung" und der „thermischen Verwertung" zu unterscheiden. Nach den Vorgaben in der Ausschreibung müsse der Bieter zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des AWG 2002 zu führen. Aus dem der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Auszug der Niederschrift zur Angebotsprüfung gehe hervor, dass die Teilnahmeberechtigte eine weitgehende thermische Behandlung der Abfälle bzw. einen Einsatz als Faserstoff in der Substratherstellung vorsehe. Damit habe die Teilnahmeberechtigte nicht eine Verwertung, sondern nur eine weitgehende thermische Behandlung der Abfälle angeboten. Auch der von der Teilnahmeberechtigten vorgesehene Einsatz der biogenen Friedhofsabfälle als Faserstoff in der Substratherstellung sei unzulässig und ausschreibungswidrig. Zur Abgrenzung der thermischen Verwertung von der thermischen Behandlung (Beseitigung) verweist die Antragstellerin auf die Rechtssprechung des EUGH (EUGH 13.2.2003, Rs C-458/00 und Rs C-228/00), wonach eine Verbrennung tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sein muss. Gegenständlich beabsichtige die Teilnahmeberechtigte offenbar eine „billige Entsorgung" und nicht eine Verbrennung zur Energieerzeugung.

Der Einsatz biogener Friedhofsabfälle als Faserstoff zur Substratherstellung sei ebenso rechtlich unzulässig, weil diese Abfälle massive Verunreinigungen und Störstoffanteile aufweisen würden. Damit verstoße die von der Teilnahmeberechtigten vorgesehene Behandlung der biogenen Friedhofsabfälle unzweifelhaft gegen die nach dem AWG 2002 zwingend einzuhaltenden Behandlungsgrundsätze.

Die Teilnahmeberechtigte habe auch im Rahmen des von ihr angebotenen Behandlungskonzeptes keine einzige im Sinne der Ausschreibungsbedingungen und entsprechend den verbindlichen Behandlungsgrundsätzen des AWG 2002 geeignete Behandlungsanlage namhaft gemacht und auch die nach den Ausschreibungsbedingungen zwingend erforderlichen Nachweise durch Vorlage von Bescheiden zu im vorstehenden Sinn geeigneten Anlagen nicht beigebracht.

Zusammenfassend führt die Antragstellerin aus, dass die Teilnahmeberechtigte die zwingenden Bestimmungen der Ausschreibung außer acht gelassen und insbesondere die geforderte Quote von 50% Masse für eine Verwertung im Sinne des AWG 2002 nicht erfülle, hierüber keinen Nachweis erbracht, sowie keine weiteren geeigneten Behandlungsanlagen namhaft gemacht habe und die vorgesehene Art der Verwertung weder ausschreibungskonform beschrieben noch glaubhaft gemacht habe. Damit erweise sich das Angebot der Teilnahmeberechtigten insgesamt als ausschreibungs- und gesetzwidrig weil es der Teilnahmeberechtigten „gleicher Maßen an der für die Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen zwingend erforderlichen Befugnis und technischen Leistungsfähigkeit mangelt".

Zu dem von der Antragstellerin behaupteten Vorliegen einer spekulativen Preisgestaltung im Angebot der Teilnahmeberechtigten führt sie wiederholend aus, dass der angebotene Preis nur darauf zurückzuführen sei, dass das Behandlungskonzept ausschreibungs- und gesetzwidrig wäre. Auch unter Berücksichtigung des der Antragstellerin aufgrund ihrer Fach- und Branchenkenntnis bekannten Transportweges der biogenen Friedhofsabfälle zum Zentralfriedhof zur Umladung und zum Abtransport im Zug nach Waidhofen zur Trocknung sowie allfälligen Zerkleinerung und Vorsortierung samt Rücktransport sei der angebotene Preis nicht annähernd erklärbar. Der von der Antragsgegnerin angeführte EUWID-Preis (angebliche „Erlöse" für die biogenen Friedhofsabfälle) würde keine taugliche Grundlage für eine auch nur ansatzweise plausible Preisgestaltung im Angebot der Teilnahmeberechtigten darstellen. Es sei anzunehmen, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Angebotsprüfung nicht mit der von der Teilnahmeberechtigten ihrem Angebot zugrunde gelegten Preisgestaltung, insbesondere betreffend die Verwertung der in Rede stehenden biogenen Friedhofsabfälle, im Detail auseinandergesetzt habe.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28.2.2008 hat die Teilnahmeberechtigte dazu ausgeführt, dem Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht wäre weder aus vergaberechtlicher noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht stattzugeben. Abermals führt sie aus, dass sie über alle zur Verwertung der Abfallstoffe erforderlichen Befugnisse und Genehmigungen sowie über die technische Leistungsfähigkeit verfügen würde. Auch die für die thermische Verwertung vorgesehene Anlage (Wirbelschichtkessel) würde über alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach dem AWG 2002, verfügen. Gänzlich falsch sei der Schluss der Antragstellerin, eine Trocknung der biogenen Friedhofsabfälle wäre erforderlich, um sie anschließend im Wirbelschichtkessel zu verheizen. Die für die thermische Verwertung vorgesehenen Anteile sollen nicht getrocknet werden, weil dies nicht erforderlich sei. Eine Trocknung biogener Friedhofsabfälle sei nur hinsichtlich jener Anteile vorgesehen, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Der Abfalleinsatz in einem Wirbelschichtkessel zur thermischen Verwertung sei auch nach der Judikatur des EUGH zulässig. Die stoffliche Verwertung würde allen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Ausführungen der Antragstellerin zur spekulativen Preisgestaltung bezeichnet die Teilnahmeberechtigte „als nicht nachvollziehbar". Die von der Antragstellerin vermuteten Transportwege seien bei dem von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Verwertungskonzept nicht relevant. Vor allem würde die Antragstellerin jedoch übersehen „dass neben dem Verwertungspreis auch Erlöse aus dem Verkauf des Produktes nach der stofflichen Verwertung sowie Erlöse im Zuge der thermischen Verwertung erzielt werden, sodass insgesamt kostendeckend zu einem plausiblen Preis verwertet wird". Die Teilnahmeberechtigte sei eben in der Lage einen Teil ihrer Kosten durch Verkaufserlöse der Produkte der stofflichen Verwertung und einen weiteren Teil durch Zuzahlung, die sie vom Subunternehmer für die thermische Verwertung erhält, zu decken, sodass das im Angebot enthaltene Entgelt „nur die Restgröße der Gesamtkosten decken" müsse.

In ihrem replizierenden Schriftsatz vom 7.3.2008 führt die Antragstellerin zunächst aus, das Konzept der Teilnahmeberechtigten würde eine unzulässige Verbrennung (keine thermische Verwertung) vorsehen. Die thermische Anlage der Entsorgungs- und Energieverwertungs GmbH (EEVG) in Laakirchen, sei für die Verbrennung von biogenen Friedhofsabfällen behördlich nicht genehmigt. Im behördlichen Berechtigungsumfang (Konsens) dieser Anlage sei die Schlüsselnummer für biogene Friedhofsabfälle nicht angeführt. Der Subunternehmer dürfe daher die betreffenden Abfälle weder übernehmen noch verbrennen. Damit liege ein unbehebbarer wesentlicher Mangel im Entsorgungskonzept der Teilnahmeberechtigten vor, der zur Ausscheidung ihres Angebotes führen müsse.

Eine thermische Verwertung in der Anlage der EEVG sei ebenfalls nicht gegeben. Die Abfallverbrennungsanlage sei für die Papierfabriken SCA und Steyrmühl AG konzipiert und errichtet worden und werde auch als solche betrieben. Sie diene der Vorbehandlung der Produktionsabfälle aus den Papierfabriken durch Verbrennung, um damit die Menge der auf Deponie zu entsorgenden Abfälle aus Kostengründen zu verringern, wobei noch zusätzlich Fremdabfälle verfeuert werden. Damit stehe jedoch eindeutig der Hauptzweck der Beseitigung und nicht jener der Energieerzeugung/Verwertung im Vordergrund, wodurch die Anforderungen an eine thermische Verwertung nicht erfüllt werden. Auch im Abfallbericht des Landes Oberösterreich werde die EEVG unter den Abfallbeseitigungsanlagen genannt. Damit sei aber die angebliche energetische Nutzung, die von der Antragsgegnerin als „thermische Verwertung" geltend gemacht wird, tatsächlich nicht gegeben, weil der Hauptzweck der EEVG offenkundig darin liege, eine Vorbehandlung zur Deponierung zur ermöglichen, die auch, aber keinesfalls mit dem Hauptzweck, Energie erzeugt und verwertet.

Weiters macht die Antragstellerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass die von der Teilnahmeberechtigten vorgesehene stoffliche Behandlung durch Einsatz von biogenen Friedhofsabfällen in der Substratherstellung gesetzlich unzulässig wäre. Dies würde den Bestimmungen des AWG 2002 und somit den Ausschreibungsbedingungen widersprechen. Nach dem Vorbringen der Teilnahmeberechtigten wolle diese mit störstoffverunreinigten Friedhofsabfällen Düngemittel bzw. Pflanzensubstrate herstellen. Biogene Friedhofsabfälle seien weder Düngemittel noch Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel im Sinne der düngemittelrechtlichen Vorschriften. Eine Vermarktung der von der Teilnahmeberechtigten erzeugten Substrate wäre nach den Bestimmungen des Düngemittelgesetzes (DMG1994) verboten. Eine stoffliche Verwertung sei nur dann gegeben, wenn durch die Wiederaufbereitung die Gewinnung eines neuen Materiales oder eines neuen Erzeugnisses möglich ist, das Eigenschaften aufweist, die den Eigenschaften des Materials vergleichbar sind, aus dem sie hervorgegangen sind. Diesbezüglich verweist die Antragstellerin auf Judikatur des EUGH.

Ein weiteres rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Angebotsprüfung erblickt die Antragstellerin darin, dass diese die Verpflichtung zur Entrichtung des Altlastensanierungsbeitrages für die Verbrennung in der Anlage der EEVG nicht geprüft habe und somit die fehlende Berücksichtigung des Altlastensanierungsbeitrages in der Kalkulation der Teilnahmeberechtigten keinen Eingang in die Plausibilitäts- und Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Preise gefunden habe. Der Altlastensanierungsbeitrag betrage immerhin EUR 7,-- pro Tonne verbrannter Abfälle.

Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der als unstrittig anzusehen ist, trifft der Vergabekontrollsenat anhand des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, deren inhaltliche Richtigkeit an sich nicht bestritten wurde, der Schriftsätze der am Verfahren Beteiligten, die auch jeweils der anderen Seite mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung zugestellt wurden, sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2008 folgende weitere, entscheidungserhebliche Feststellungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl in der europaweiten Bekanntmachung als auch in den Ausschreibungsunterlagen als Auftraggeber der Magistrat der Stadt Wien – MA 43 Städtische Friedhöfe, Werderthorgasse 6, 1010 Wien, genannt werden. Das Vergabeverfahren wurde mit Bekanntmachung vom 6.9.2007 eingeleitet. Auf Grund einer Organisationsänderung bildet die Magistratsabteilung 43 ab 1.1.2008 als Friedhöfe Wien GmbH ein neues, privatrechtlich organisiertes Unternehmen als Teil des Wiener Stadtwerkekonzerns. Damit ist dieses Unternehmen als Nachfolgerin der ausschreibenden Stelle MA 43 anzusehen, weshalb dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2008 (Protokoll Seite 3) gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung, wie aus dem Spruch Punkt 1 ersichtlich, stattzugeben war.

Die Antragsgegnerin führt als öffentliche Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Entsorgung der Friedhofsabfälle der 46 Wiener Städtischen Friedhöfe. Die ausgeschriebenen Leistungen sind in 3 Teilleistungen nach der geographischen Lage der städtischen Friedhöfe gegliedert, wobei Teilangebote zugelassen sind. Der Leistungszeitraum beträgt 72 Monate ab Auftragsvergabe. Der geschätzte Auftragswert, der den vorgelegten Vergabeakten nicht zu entnehmen ist, liegt jedenfalls im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll nach den Kriterien Preis (80 Punkte), Abfallbehandlung (10 Punkte) und umweltgerechte Fahrzeugausstattung (10 Punkte) erteilt werden. Das Ende der Angebotsfrist war der 15.10.2007, 14.00 Uhr.

Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin durch fristgerechte Legung eines Angebotes bezüglich aller 3 Teile am Vergabeverfahren beteiligt. Im Zuge der Angebotsöffnung wurde ihr Angebot als preislich an zweiter Stelle liegend verlesen.

Von den für das Nachprüfungsverfahren bedeutsamen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis) sind hervorzuheben:

Glossar

Biogene Friedhofsabfälle (Sammeleinrichtungen beschriftet als: „Kompost"):

Die biogenen Friedhofsabfälle bestehen aus Pflanzenabfällen, Begräbniskränzen, Gestecken etc. Die biogenen Friedhofsabfälle sind gemäß Kompostverordnung (vgl. Kompostverordnung BGBl. II Nr. 292/2001 § 4 und Anlage 1, Tab. 1) nicht als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Qualitätskompost geeignet. Das Material ist durch Blumentöpfe, Eisen- und Stahldraht und sonstigen Müll verunreinigt. Zusätzlich befinden sich Erde und Steine in den Sammeleinrichtungen.Die biogenen Friedhofsabfälle bestehen aus Pflanzenabfällen, Begräbniskränzen, Gestecken etc. Die biogenen Friedhofsabfälle sind gemäß Kompostverordnung vergleiche Kompostverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001, Paragraph 4 und Anlage 1, Tab. 1) nicht als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Qualitätskompost geeignet. Das Material ist durch Blumentöpfe, Eisen- und Stahldraht und sonstigen Müll verunreinigt. Zusätzlich befinden sich Erde und Steine in den Sammeleinrichtungen.

Erde (Sammeleinrichtungen beschriftet als: „Erde"):

Die Fraktion besteht hauptsächlich aus Grabaushubmaterial.

Nicht-biogene Friedhofsabfälle (Sammeleinrichtungen beschriftet als: „Kerzenbecher, Müll"):

Die getrennt gesammelten nicht-biogenen Friedhofabfälle bestehen großteils aus Kerzen und Kerzenbechern, Verpackungen, Blumentöpfen etc.

1.2 Abfallbehandlung (auszugsweise)

Der Bieter hat anzugeben, welche Behandlung der abgeführten Abfälle er vorsieht und welcher Behandlungsanlage(n) er sich bedienen wird. Der Bieter muss zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) § 2 (5) zuführen und hat darüber einen Nachweis zu erbringen. Er hat die für die Abfallbehandlung vorgesehenen Anlagen zu benennen. Weiters ist die vorgesehene Art der Verwertung zu beschreiben und glaubhaft zu machen.Der Bieter hat anzugeben, welche Behandlung der abgeführten Abfälle er vorsieht und welcher Behandlungsanlage(n) er sich bedienen wird. Der Bieter muss zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) Paragraph 2, (5) zuführen und hat darüber einen Nachweis zu erbringen. Er hat die für die Abfallbehandlung vorgesehenen Anlagen zu benennen. Weiters ist die vorgesehene Art der Verwertung zu beschreiben und glaubhaft zu machen.

Der Bieter hat mit dem Anbot für alle Anlagen, an denen eine Behandlung der Abfälle vorgesehen ist, die entsprechenden gewerberechtlichen und abfallrechtlichen Genehmigungsbescheide vorzulegen.

Das Angebot hat Angaben zu enthalten, welche Abfälle in welchem Ausmaß welcher Beseitigungsanlage (wie Deponien oder Müllverbrennungsanlagen) zugeführt werden.

1.3 Zuschlagskriterien (auszugsweise)

Der Zuschlag wird dem technischen und wirtschaftlich günstigsten Angebot – also nach dem Bestbieterprinzip – gemäß den nachstehenden Kriterien erteilt, wobei sich die Reihung und die Gewichtung der Zuschlagskriterien aus der folgenden Tabelle ergibt:

1.3.2 Zuschlagskriterium „Abfallbehandlung"

Der Bieter erhält maximal 10 Punkte, wenn er garantiert, dass 100% der gesammelten „Erde" und es gesammelten „Kompostes" einer Verwertung gemäß AWG 2002 zugeführt werden. Für geringere Anteile der Verwertung werden die Punkte aliquot vergeben, wobei für 50% Verwertung gemäß AWG 2002 und 50% Beseitigung gemäß AWG 2002 (Mindestanforderung) 0 Punkte vergeben werden. Es wird auf zwei Kommastellen gerundet.

1.5 Abfallmengen und Abfallzusammensetzung

1.5.1 Daten zu den Abfallmengen

Als ungefährer Richtwert für die Bestandteile am Gesamtabfall können die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte dienen. Es ist zu beachten, dass der Anfall jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen ist.

Die angegebenen Mengen sind aus dem Jahr 2006 und sind als Richtwerte zu verstehen.

                      Kompost       Erde + Steine           Nicht biogene

                                       [m³/a]           Friedhofsabfälle [t/a]

Teilleistung A        11.168           3.290                    125

Teilleistung B        12.152           2.525                    130

Teilleistung C        12.439             87                     140

Gesamt                35.759           5.902                    395

1.5.2 Abfallmengen (auszugsweise)

  1. 1)Ziffer eins
    Pro Jahr fallen rund 42.000 m³ Abfälle in den „Kompost"- und „Erde"boxen mit einer Masse von rund 13.000 t und rund 400 t „Kerzenbecher, Müll" (vgl. Kap. 1.5.1) für die Gesamtleistung an. Diese Werte gelten als Richtwerte. Es ist zu beachten, dass der Anfall jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen ist.Pro Jahr fallen rund 42.000 m³ Abfälle in den „Kompost"- und „Erde"boxen mit einer Masse von rund 13.000 t und rund 400 t „Kerzenbecher, Müll" vergleiche Kap. 1.5.1) für die Gesamtleistung an. Diese Werte gelten als Richtwerte. Es ist zu beachten, dass der Anfall jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen ist.

In den vergangenen Jahren wurden aus allen städtischen Friedhöfen insgesamt (Gesamtleistung) folgende Abfallmengen abtransportiert und behandelt:

                         Boxeninhalt

                     Boxen für „Kompost"                Müll,

Jahr                         und                     Kerzenbecher

                       Boxen für „Erde"

2002                      10.423 t                      219 t

2003                      13.426 t                      141 t

2004                      12.438 t                      440 t

2005                      12.913 t                      470 t

2006                      13.118 t                      395 t

1.5.3 Daten zur Zusammensetzung der Abfälle

Die Boxeninhalte für Kränze und biogene Abfälle (Boxen bezeichnet mit „Kompost") wiegen ca. 8.000 t, die sich wie folgt zusammensetzten: Etwa 80 Masse-% Kränze, Buketts u.ä mit überwiegend organisch-nativen Bestandteilen, rd. 18 Masse-% Steine und Erde, rd. 2 Masse-% sonstige Abfälle.

Als Richtwert für die Zusammensetzung der in den Behältern für nicht-biogene Friedhofsabfälle gesammelten Abfälle nach der Masse kann angegeben werden: 55% Kerzenbecher, 10 % Biogenes, 5-10 % Blumentöpfe, 10-15 % Verpackungen, rund 10- 20 % sonstige Abfälle.

Der Auftraggeber garantiert für keine bestimmte Beschaffenheit der Abfälle.

1.6 Qualität der Abfälle

Der Auftraggeber garantiert keine bestimmte Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Abfälle. Insbesondere wird die Einhaltung von bestimmten Qualitätskriterien an das Rohmaterial gemäß Kompostverordnung, Anlage 1 durch den Auftraggeber nicht garantiert.

Hinweis: Die biogenen Friedhofsabfälle sind gemäß Kompostverordnung, Anlage 1, Tab. 1, nicht als Ausgangsmaterial zu Herstellung von Qualitätskompost geeignet.

1.9 Behandlung der nicht-biogenen Friedhofsabfälle („Kerzenbecher, Müll") (auszugsweise)

  1. 1.Ziffer eins
    Die Inhalte der 240-l-Sammelbehälter für nicht-biogene Friedhofsabfälle („Kerzenbecher, Müll") müssen an eine der folgenden Müllverbrennungsanlagen zu einem Entgelt von €/t 150,- und 7€/t AlsaG-Beitrag zuzüglich USt angeliefert werden:
    • -Strichaufzählung
      MVA Spittelau, Spittelauer Lände 45, 1090 Wien
    • -Strichaufzählung
      MVA Pfaffenau, Wildpretstraße, 1110 Wien (Inbetriebn. Ende 2008)
    • -Strichaufzählung
      MVA Flötzersteig, Flötzersteig 12. 1160 Wien

In der Beilage 13.08.1 zum Angebotsdeckblatt wird unter den Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. als Konkretisierung vorgegeben:

„Sammlung und Behandlung von Friedhofsabfällen oder ähnlichen Abfällen im Umfang von zumindest 50% der Menge je Teilgebiet.

Alle eingesetzten Fahrzeuge für die Sammlung und den Transport müssen lärmarm sein und zumindest der EUR3-Emmissionsnorm entsprechen" (Seite 2).

Die Teilnahmeberechtigte hat mit ihrem Angebot auf einem A4-Blatt eine Beschreibung der „stofflichen Verwertung von Friedhofsabfällen" abgegeben. Darin wird im wesentlichen dargestellt, dass nach Sammlung der Friedhofsabfälle eine Anlieferung zu einer Aufbereitungsanlage erfolgt, in der „bei Bedarf Störstoffe händisch sortiert" werden. Abschließend wird von der Teilnahmeberechtigten erwähnt: „in der Anlage in.. werden jährlich 30.000 Tonnen Substrat hergestellt in dem das Material als Ersatz für Holzfaser und Torf eingesetzt wird". Ob und wie eine Verwertung von zumindest 50% der Masse der Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 vorgenommen werden soll, ist dieser Beschreibung nicht zu entnehmen.

Im Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern wird im Leistungsteil „biogene Abfälle vermischt mit Restanteilen von Leichtfraktionen" das Unternehmen EEVG Entsorgungs- und Energieverwertungsgesellschaft mbH angegeben. Eine entsprechende Erklärung des Subunternehmens ist dem Angebot ebenfalls angeschlossen.

In der Referenzliste werden insgesamt 7 Referenzprojekte angeführt, wovon ein Reverenzprojekt die Abfallentsorgung auf den städtischen Friedhöfen Wiens betrifft, drei Referenzen die Verbringung und Verwertung von Altholz bzw. die Altholzentsorgung betreffen, eine Referenz die Verbringung und Verwertung von Siebüberläufen, eine Referenz die Abfallentsorgung sowie eine Referenz aus dem Jahre 2007 Schlägerungsarbeiten. Die Teilnahmeberechtigte hat ihrem Angebot auch mehrere Anlagengenehmigungsbescheide angeschlossen. Der Bescheid vom 16.12.2004 betrifft die Änderung ihrer bestehenden Betriebsanlage im Standort Aschbach Markt, in der auch eine Trockenanlage betrieben wird. In dieser sollen „die verschiedensten Biomassen wie Hackschnitzel, Sägespäne, Rinden.. aber auch Getreide und allenfalls Rückstände aus der lebensmittelverarbeitenden Industrie (Obsttrester, etc.) bei entsprechend niedrigen Trockentemperaturen getrocknet werden". Ein weiterer Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.10.1996 betrifft die Änderung einer bestehenden Holzzerkleinerungsanlage durch Zubau einer weiteren Universalbiomassezerkleinerungsanlage sowie den Umbau der bestehenden Produktionshalle in Büroräumlichkeiten. Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, wird in der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Anlage „zur Aufbereitung von Resthölzern, wie z.B. Spanplatten, Rinde, Einwegpaletten, Obstkisten, Bauholz, Astmaterial und Friedhofsabfälle" ausgelegt ist. Zu diesem Zweck ist die Anlage ausgestattet mit einem Zerkleinerer, zwei Kettenförderern, einem Förderband mit angebauten Magnetabscheider und einer Trommelsiebmaschine.

In der gewerbebehördlichen Betriebsanlagegenehmigung vom 1.3.1999 wird unter den Auflagen ausgeführt, dass in den Feuerungsanlagen nur die in der Betriebsanlagenbeschreibung angeführten Brennstoffe verfeuert werden dürfen. Eine Betriebsanlagenbeschreibung mit den darin angeführten Brennstoffen ist dem Angebot nicht angeschlossen.

Mit Schreiben vom 12.10.2007 hat das als Subunternehmer namhaft gemacht Unternehmen EEVG erklärt „zur Übernahme und Verwertung von biogenen Abfällen, vermischt mit Restanteilen von Leichtfraktion („Restholz" – Friedhofsware) bereit" zu sein. Dazu wird angeführt, dass „diese Abfälle .. in unserem Wirbelschichtkessel in Steyrermühl bis zu einer Menge von 4.000 Tonnen/Jahr thermisch verwertet werden". Dazu hat die EEVG die sie betreffenden gewerberechtlichen und abfallrechtlichen Bescheide vorgelegt.

Im abfallrechtlichen Bescheid vom 21.3.2003 hat das Land Oberösterreich, Umweltrechtsabteilung, die Anzeige der Subunternehmerin betreffend die Sammlung und die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle für die nachstehend angeführten Schlüsselnummern zur Kenntnis genommen:

17101 Rinde; 17102 Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz; 17103 Sägemehl und Sägespäne aus sauberem, unbeschichtetem Holz; 17115 Spanplattenabfälle; 17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; 17202 Bau- und Abbruchholz; 18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste); 18701 Schnitt- und Stanzabfälle; 18702 Papier und Pappe, beschichtet; 18706 Papierklischees, Makulatur; 18718 Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet; 91201 Verpackungsmaterial und Kartonagen; 94802 Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung; 94803 Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung. Diese bescheidmäßige Kenntnisnahme erfolgte nach § 24 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002 (der Inhalt dieses Bescheides deckt sich mit dem von der Antragstellerin als Beilage L vorgelegten Ergebnis der Online-Abfrage zu abfallwirtschaftlichen Anlagen, betreffend die EEVG. In dieser Beilage fehlt jedoch die Schlüsselnummer 18718, die Schlüsselnummer 94801 wird dagegen im zitierten Bescheid nicht angeführt.17101 Rinde; 17102 Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz; 17103 Sägemehl und Sägespäne aus sauberem, unbeschichtetem Holz; 17115 Spanplattenabfälle; 17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; 17202 Bau- und Abbruchholz; 18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste); 18701 Schnitt- und Stanzabfälle; 18702 Papier und Pappe, beschichtet; 18706 Papierklischees, Makulatur; 18718 Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet; 91201 Verpackungsmaterial und Kartonagen; 94802 Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung; 94803 Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung. Diese bescheidmäßige Kenntnisnahme erfolgte nach Paragraph 24, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, (der Inhalt dieses Bescheides deckt sich mit dem von der Antragstellerin als Beilage L vorgelegten Ergebnis der Online-Abfrage zu abfallwirtschaftlichen Anlagen, betreffend die EEVG. In dieser Beilage fehlt jedoch die Schlüsselnummer 18718, die Schlüsselnummer 94801 wird dagegen im zitierten Bescheid nicht angeführt.

Weiters findet sich unter den Beilagen zum Angebot eine offenbar von der Subunternehmerin vorgelegte, als „Allgemeine Angaben zur Betriebsanlage" bezeichnete, durch Lochung gesicherte Beschreibung, die jedoch nicht datiert ist. In dieser Betriebsbeschreibung wird eine Brennstoffliste der Zusatz- bzw. Ersatzbrennstoffe angeführt und zwar: Rinde, Späne und Hackschnitzel, Papier und Kartonagen, Holz, im besonderem Baurestholz und Altholz sowie Faserreststoffe. In dieser Beschreibung wird auch angeführt, dass die durch die Verbrennung frei werdende Wärme zur Produktion von überhitztem Dampf herangezogen wird, der dann über eine Kraft-Wärme-Kopplung genutzt wird.

Im Bescheid des Landes Oberösterreich, Umweltrechtsabteilung, vom 21.3.2003 betreffend die EEVG Entsorgungs- und Energieverwertungs GmbH Steyrermühl, wird die Schlüsselnummer für Friedhofsabfälle 91.702 (Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird, BGBl II Nr. 89/2005, nicht angeführt.Im Bescheid des Landes Oberösterreich, Umweltrechtsabteilung, vom 21.3.2003 betreffend die EEVG Entsorgungs- und Energieverwertungs GmbH Steyrermühl, wird die Schlüsselnummer für Friedhofsabfälle 91.702 (Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,, nicht angeführt.

Nach der Angebotseröffnung vom 15.10.2007, bei der insgesamt sechs Angebote verlesen wurden, findet sich in den (vollständig?) vorgelegten Vergabeakten eine Niederschrift über die Prüfung der Abfallbehandlung gemäß dem Angebot der Teilnahmeberechtigten vom Oktober 2007 und eine solche zur Angebotsprüfung, datiert mit Dezember 2007, die vom technischen Büro Hauer Umweltwirtschaft GmbH als externen Sachverständigen vorgenommen wurde. Obwohl sich aus den Anmerkungen in der Niederschrift (etwa Seite 6) ergibt, dass im Zuge der Angebotsprüfungen Rückfragen an einzelne Bieter gestellt wurden, findet sich eine diesbezüglich Dokumentation nicht in den Vergabeakten.

In der Niederschrift über die Prüfung der Plausibilität der vorgeschlagenen Abfallbehandlung im Angebot der Teilnahmeberechtigten führt der externe Sachverständige zunächst aus, dass nach Aufbereitung der Abfälle „Teile der Fraktion Kompost als Ersatz für Holzfaser und Torf in der Substratherstellung eingesetzt" werden. „Insgesamt werden 30.000 t/a an Substrat hergestellt". Weiters stellt er fest, dass die KWK-Anlage Aschbach und das Biomasse-KWK Waidhofen für eine Verbrennung von Abfällen nicht zugelassen ist. Hinsichtlich der EEVG Steyrermühl hält er fest, dass der „Wirbelschichtkessel abfallrechtlich genehmigt" ist und 4.000 t/a „aufbereitete Friedhofsabfälle" (offenbar zur Verbrennung) übernommen werden. Zusammenfassend hält das Büro Hauer die Verwertung „insbesondere der Fraktion Kompost" für plausibel. Was mit den Anteilen an Erden, Steinen und Fremdstoffen, die in der Aufbereitungsanlage ausgeschieden werden, geschehen soll, wird in dieser Beurteilung nicht angegeben.

In den Vergabeakten finden sich auch keinerlei Unterlagen darüber, wie und ob das von der Teilnahmeberechtigten als „Beschreibung stofflicher Verwertung von Friedhofsabfällen" vorgelegte Konzept der Behandlung der Friedhofsabfälle auf Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften geprüft worden ist. Hinsichtlich des Angebotes der Teilnahmeberechtigten ist in der Niederschrift zur Angebotsprüfung diesbezüglich der Satz „die dargestellten Behandlungswege und Mengen wurden auf Plausibilität geprüft und sind als nachvollziehbar, plausibel und geeignet einzustufen" enthalten. Zusammenfassend kommt der externe Sachverständige zum Ergebnis, dass von der Teilnahmeberechtigten die Abfälle „somit als Ersatz von Primärrohstoffen eingesetzt" werden sollen. „Für die anderen Bieter steht die Behandlung von Abfällen im Vordergrund, von Firma Fuchsluger werden die übernommenen Abfälle primär als Rohstoffe eingesetzt". Ob und mit welchem Ergebnis diese Rohstoffe auf welchem Gebiet verwendet werden sollen und ob dies der allenfalls anzuwendenden Kompostverordnung oder Düngemittelverordnung entspricht, wurde nach den Vergabeakten nicht geprüft. Obwohl die Teilnahmeberechtigte offenbar die Verwertung von rund 4.000 Tonnen Friedhofsabfällen (allenfalls nach Behandlung) durch Verfeuerung in einem Wirbelschichtofen vorgesehen hat, lässt sich den Vergabeakten nicht entnehmen, dass diesbezüglich eine Prüfung der zur Verfeuerung vorgesehenen Anlage stattgefunden hätte.

Schließlich gelangt der externe Sachverständige „unter Berücksichtigung der beschriebenen Art der Behandlung der Abfälle" zum Ergebnis, dass sowohl die Preise wie die Behandlungsmethode der Teilnahmeberechtigten als plausibel und geeignet angesehen werden können.

Die zu Gunsten der Teilnahmeberechtigten lautende Zuschlagsentscheidung vom 27.12.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Darin wird der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie mit ihrem Angebot für alle drei Teilleistungen 28,75 Punkte, die Teilnahmeberechtigte jedoch die Maximalpunkteanzahl von 100 erreicht hat. Das Ende der Stillhaltefrist wird in dieser Entscheidung mit 21. Jänner 2008 angegeben.

Mit Schreiben vom 31.12.2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Bekanntgabe mehrerer, von ihr vermissten Informationen wie etwa der genauen Vergabesumme, Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes und Bekanntgabe der Vorteile des Angebotes der Teilnahmeberechtigten ersucht.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3.1.2008 der Antragstellerin eine Kopie der Niederschrift zur Angebotsprüfung dergestalt übermittelt, dass darin im Wesentlichen die Beurteilung des Angebotes der Antragstellerin wiedergegeben wird. Zum Angebot der Teilnahmeberechtigten wird ausgeführt, dass sich der unterschiedliche Preis für die Verwertung aus den unterschiedlichen Behandlungsmethoden erkläre. „Das Angebot der (Teilnahmeberechtigten) sieht eine weitgehende thermische Behandlung der Abfälle bzw. einen Einsatz als Faserstoff in der Substratherstellung vor. Damit kann der aufwendige Prozess des Kompostierens entfallen, was sich in einem deutlich geringeren Preis für die Verwertung niederschlägt."

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist am 9.1.2008 eingelangt. Die Verständigung der Antragsgegnerin von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist ebenso nachgewiesen, wie die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Senat auf Grund des Inhaltes der (vollständig?) vorgelegten Vergabeakten sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2008. Aus den Vergabeakten ist nicht ersichtlich, wie und auf welche Art und Weise die Angebote geprüft worden sind, insbesondere wie die Plausibilität des von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Verwertungskonzeptes einer Prüfung unterzogen worden ist. Ebenso fehlt jegliche nachvollziehbare Dokumentation darüber, ob, ausgehend von den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, eine Prüfung der Art und Weise der thermischen Verwertung im Wirbelschichtofen des von der Teilnahmeberechtigten genannten Subunternehmers hinterfragt worden ist. Die vorgelegten Akten erwecken vielmehr den Eindruck, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich der Darstellung der Teilnahmeberechtigten gefolgt ist und die mit dem Angebot vorgelegten Anlagengenehmigungsbescheide, sowohl betreffend die Anlagen der Teilnahmeberechtigten als auch des Subunternehmers, formal als vorhanden gewertet hat, ohne sie im Zusammenhang mit dem angebotenen Verwertungskonzept einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Auch ob die von der Teilnahmeberechtigten vorgeschlagene stoffliche Verwertung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt, wurde nach dem Inhalt der Vergabeakten nicht geprüft. Sowohl die Teilnahmeberechtigte als auch die Antragsgegnerin haben zugestanden, dass die Verbrennungsanlage Steyrermühl nicht berechtigt ist Friedhofsabfälle der Schlüsselnummer 91702 zu verwerten. Es fehlt auch jeglicher Hinweis in den Vergabeakten, wie die Antragsgegnerin die Verwertung der in den Friedhofsabfällen enthaltenen mehrere 100 Tonnen Erd- und Steinanteile beurteilt hat. Ebenso fehlt ein Hinweis darauf, ob sich im Zuge der Angebotsbewertung die Antragsgegnerin mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das im Zuge der stofflichen Verwertung erzeugte Substrat überhaupt und für welchen Zweck in Verkehr gebracht werden kann (Düngemittelverordnung, Kompostverordnung). Jedenfalls findet sich in den Vergabeakten keine Erläuterung oder ergänzende Darstellung des von der Teilnahmeberechtigten vorgeschlagenen Behandlungskonzeptes, wie sie dieses in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2008 offenbar erstmalig vorgetragen hat.

Die Antragstellerin hat bereits im einleitenden Schriftsatz beantragt, ihr umfangreiche Akteneinsicht zu geben. Mit Schriftsatz vom 18.2.2008 hat sie dieses Anliegen präzisiert (Seite 3 des Schriftsatzes) und ausgeführt, nur dann fundiert ihr Vorbringen untermauern zu können, wenn ihr das von der Teilnahmeberechtigten vorgesehene Entsorgungskonzept unter Offenlegung der konkreten Behandlungsanlagen, die betreffenden Genehmigungsbescheide, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prüfung der Abfallbehandlung sowie die vollständige Niederschrift der Angebotsprüfung offengelegt würden.

Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Teilnahmeberechtigten haben sich entschieden gegen diese Anträge ausgesprochen und geltend gemacht, bei dem von der Teilnahmeberechtigten vorgesehenen Konzept handle es sich um Betriebsgeheimnisse, deren Offenlegung sowohl aus vergaberechtlicher als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig wäre. Auch im Nachprüfungsverfahren müsse der für das Vergabeverfahren geltende Geheimnisschutz gleichermaßen gewahrt werden, weil nur so verhindert werden könne, dass im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens ein Mitbewerber Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erlange.

Dem Antrag auf umfassende Akteneinsicht, wie von der Antragstellerin begehrt, hat der Senat nicht stattgegeben, weil er die Bedenken sowohl der Teilnahmeberechtigten als auch der Antragsgegnerin für berechtigt hält. Nach § 23 Abs. 1 BVergG 2006 haben Auftraggeber, Bewerber und Bieter den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren. Sofern das BVergG 2006 nichts anderes bestimmt, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weiter geben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote. Die Teilnahmeberechtigte hat im Zuge des Verfahren ausdrücklich erklärt, dass jene Teile ihres Angebotes in die die Antragstellerin Einsicht haben möchte, von einer derartigen Einsicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ausgenommen werden mögen. Auch im Hinblick auf die jüngst veröffentlichte Entscheidung des EuGH vom 14.2.2008, Rs C- 450/06, hält der Senat das Anliegen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für berechtigt, weshalb dem Antrag der Antragstellerin auf umfassende Akteneinsicht nicht stattzugeben war.Dem Antrag auf umfassende Akteneinsicht, wie von der Antragstellerin begehrt, hat der Senat nicht stattgegeben, weil er die Bedenken sowohl der Teilnahmeberechtigten als auch der Antragsgegnerin für berechtigt hält. Nach Paragraph 23, Absatz eins, BVergG 2006 haben Auftraggeber, Bewerber und Bieter den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren. Sofern das BVergG 2006 nichts anderes bestimmt, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weiter geben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote. Die Teilnahmeberechtigte hat im Zuge des Verfahren ausdrücklich erklärt, dass jene Teile ihres Angebotes in die die Antragstellerin Einsicht haben möchte, von einer derartigen Einsicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ausgenommen werden mögen. Auch im Hinblick auf die jüngst veröffentlichte Entscheidung des EuGH vom 14.2.2008, Rs C- 450/06, hält der Senat das Anliegen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für berechtigt, weshalb dem Antrag der Antragstellerin auf umfassende Akteneinsicht nicht stattzugeben war.

In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes hat der Senat erwogen:

Bei der Antragstellerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Sammlung und Behandlung von Friedhofsabfällen der 46 städtischen Friedhöfe in Wien. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll der Zuschlag nach den Kriterien Preis (80 Punkte) Abfallbehandlung (10 Punkte) und umweltgerechte Fahrzeugausstattung (10 Punkte) erteilt werden. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2006 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.Bei der Antragstellerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Sammlung und Behandlung von Friedhofsabfällen der 46 städtischen Friedhöfe in Wien. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll der Zuschlag nach den Kriterien Preis (80 Punkte) Abfallbehandlung (10 Punkte) und umweltgerechte Fahrzeugausstattung (10 Punkte) erteilt werden. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2006 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit begehren, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung als auch den ihr drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 nachgekommen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006. Die Entrichtung der nach § 18 WVRG 2007 geforderten Gebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007, wie bereits vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit begehren, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung als auch den ihr drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 nachgekommen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006. Die Entrichtung der nach Paragraph 18, WVRG 2007 geforderten Gebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007, wie bereits vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung festgestellt wurde.

Die Zuschlagsentscheidung ist der Antragsgegnerin am 27.12.2007 zugekommen. Ihr am 9.1.2008 eingelangter Nachprüfungsantrag ist daher gemäß § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007 rechtzeitig.Die Zuschlagsentscheidung ist der Antragsgegnerin am 27.12.2007 zugekommen. Ihr am 9.1.2008 eingelangter Nachprüfungsantrag ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007 rechtzeitig.

Der Nachprüfungsantrag ist aber auch im Ergebnis berechtigt.

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin entsprechend der ihr mit Zustellung des einleitenden Schriftsatzes zugegangenen Aufforderung ihre Vergabeakten vollständig im Sinne des § 12 WVRG 2007 vorzulegen, vorgelegt hat oder nicht. Die Antragsgegnerin wurde jedenfalls mit der Zustellung des einleitenden Schriftsatzes und der Aufforderung zur Stellungnahme auf Abs. 2 leg.cit. hingewiesen, wonach der Senat dann, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur vollständigen Aktenvorlage nicht nachkommt, auf Grund des Vorbringens des Antragstellers und der vorhandenen Akten entscheiden kann.Es mag dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin entsprechend der ihr mit Zustellung des einleitenden Schriftsatzes zugegangenen Aufforderung ihre Vergabeakten vollständig im Sinne des Paragraph 12, WVRG 2007 vorzulegen, vorgelegt hat oder nicht. Die Antragsgegnerin wurde jedenfalls mit der Zustellung des einleitenden Schriftsatzes und der Aufforderung zur Stellungnahme auf Absatz 2, leg.cit. hingewiesen, wonach der Senat dann, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur vollständigen Aktenvorlage nicht nachkommt, auf Grund des Vorbringens des Antragstellers und der vorhandenen Akten entscheiden kann.

Entscheidend ist vorliegend, ob das von der Teilnahmeberechtigten angebotene, von ihr als „Beschreibung stofflicher Verwertung von Friedhofsabfällen" bezeichnete Abfallbehandlungskonzept den Ausschreibungsbedingungen entspricht oder nicht.

Nach den Ausschreibungsbestimmungen ist ausdrücklich verlangt, dass jeder Bieter anzugeben hat, welche Behandlung der abgeführten Abfälle er vorsieht und welcher Behandlungsanlagen er sich bedienen wird. Dabei muss der Bieter 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuführen (§ 2 Abs. 5 AWG 2007), worüber er einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sowie die vorgesehene Art der Verwertung zu beschreiben und glaubhaft zu machen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass in dem den Ausschreibungsbestimmungen vorangestellten Glossar die biogenen Friedhofsabfälle definiert werden, wobei von der Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „die biogenen Friedhofsabfälle .. gemäß Kompostverordnung (vgl. Kompostverordnung BGBl. II Nr. 292/2001 § 4 und Anlage 1 Tab. 1) nicht als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Qualitätskompost geeignet" sind. Nur hinsichtlich der nicht biogenen Friedhofsabfälle ist eine konkrete Entsorgung in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, hinsichtlich der biogenen Friedhofsabfälle sowie von Erde ist ein Entsorgungskonzept anzubieten. Die Ausschreibung umfasst ca. 13.000 Tonnen biogene Friedhofsabfälle, die sich in rund 5.000 Tonnen Erde und 8.000 Tonnen Kompost unterteilen. Die Antragsgegnerin hat in ihren Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich festgelegt, dass die Behandlung der abgeführten Abfälle nach den Bestimmungen des AWG 2002 zu erfolgen hat.Nach den Ausschreibungsbestimmungen ist ausdrücklich verlangt, dass jeder Bieter anzugeben hat, welche Behandlung der abgeführten Abfälle er vorsieht und welcher Behandlungsanlagen er sich bedienen wird. Dabei muss der Bieter 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuführen (Paragraph 2, Absatz 5, AWG 2007), worüber er einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sowie die vorgesehene Art der Verwertung zu beschreiben und glaubhaft zu machen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass in dem den Ausschreibungsbestimmungen vorangestellten Glossar die biogenen Friedhofsabfälle definiert werden, wobei von der Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „die biogenen Friedhofsabfälle .. gemäß Kompostverordnung vergleiche Kompostverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001, Paragraph 4 und Anlage 1 Tab. 1) nicht als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Qualitätskompost geeignet" sind. Nur hinsichtlich der nicht biogenen Friedhofsabfälle ist eine konkrete Entsorgung in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, hinsichtlich der biogenen Friedhofsabfälle sowie von Erde ist ein Entsorgungskonzept anzubieten. Die Ausschreibung umfasst ca. 13.000 Tonnen biogene Friedhofsabfälle, die sich in rund 5.000 Tonnen Erde und 8.000 Tonnen Kompost unterteilen. Die Antragsgegnerin hat in ihren Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich festgelegt, dass die Behandlung der abgeführten Abfälle nach den Bestimmungen des AWG 2002 zu erfolgen hat.

Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass das AWG den Grundsatz der Abfallvermeidung kennt. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die nach der Verwertung gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 sind nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Abfälle primär zu verwerten sind und erst, wenn dies nicht möglich ist, thermisch beseitig werden dürfen.Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass das AWG den Grundsatz der Abfallvermeidung kennt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 sind Abfälle zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die nach der Verwertung gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 sind nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Abfälle primär zu verwerten sind und erst, wenn dies nicht möglich ist, thermisch beseitig werden dürfen.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 umfasst eine Abfallbehandlung die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Danach sind Abfälle grundsätzlich so zu verwerten bzw. beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind dabei solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können. Die im Anhang 2 aufgezählten Behandlungsverfahren gliedern sich einerseits in „1. Verwertungsverfahren" und „2. Beseitigungsverfahren". Der Begriff Behandlungsverfahren bildet somit den Überbegriff. Zu den Verwertungsverfahren zählt R1 „Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung". Zu den Beseitigungsverfahren zählt D10 „Verbrennung an Land" und D11 „Verbrennung auf See".Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst eine Abfallbehandlung die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Danach sind Abfälle grundsätzlich so zu verwerten bzw. beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind dabei solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können. Die im Anhang 2 aufgezählten Behandlungsverfahren gliedern sich einerseits in „1. Verwertungsverfahren" und „2. Beseitigungsverfahren". Der Begriff Behandlungsverfahren bildet somit den Überbegriff. Zu den Verwertungsverfahren zählt R1 „Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung". Zu den Beseitigungsverfahren zählt D10 „Verbrennung an Land" und D11 „Verbrennung auf See".

Nun hat – wenn auch nicht explizit sondern nach dem Inhalt des Angebotes nur durch Nennung des Subunternehmers EEVG – die Teilnahmeberechtigte als Behandlungsverfahren sowohl eine stoffliche Verwertung als auch eine thermische Verwertung angeboten. Zu den im § 2 Abs. 5 AWG 2002 genannten zählen nicht nur die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren des Anhanges 2 sondern auch die stoffliche Verwertung nach Abs. 5 Z 2 leg.cit.. Somit wäre sowohl die thermische Verwertung als auch die stoffliche Verwertung im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen zulässig.Nun hat – wenn auch nicht explizit sondern nach dem Inhalt des Angebotes nur durch Nennung des Subunternehmers EEVG – die Teilnahmeberechtigte als Behandlungsverfahren sowohl eine stoffliche Verwertung als auch eine thermische Verwertung angeboten. Zu den im Paragraph 2, Absatz 5, AWG 2002 genannten zählen nicht nur die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren des Anhanges 2 sondern auch die stoffliche Verwertung nach Absatz 5, Ziffer 2, leg.cit.. Somit wäre sowohl die thermische Verwertung als auch die stoffliche Verwertung im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen zulässig.

Ob aber die von der Teilnahmeberechtigten angebotene thermische Verwertung den Bestimmungen des AWG 2002 entspricht, wäre von der Antragsgegnerin anhand der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, BGBl II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl II Nr. 89/2005 zu prüfen gewesen.Ob aber die von der Teilnahmeberechtigten angebotene thermische Verwertung den Bestimmungen des AWG 2002 entspricht, wäre von der Antragsgegnerin anhand der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005, zu prüfen gewesen.

Mit der Abfallverzeichnisverordnung 2003 wurde das europäische Abfallverzeichnis in das österreichische Recht übernommen. Damit erfolgt die Auflistung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis, die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten, die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und die Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode. In der ÖNORM S 2100 sind sämtliche Abfallarten und die dafür verwendeten Bezeichnungen sowie die Schlüssel-Nummern mit allfälligen Spezifizierungen unter Angaben der GTIN „Global Trade Item Number" gemäß Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002 aufgelistet. Dabei wurden alle nur möglichen Spezifizierungen berücksichtigt. Nur jene Abfälle, die nicht ausdrücklich angeführt sind oder in Zukunft neu auftreten, sind nach ihren Eigenschaften entsprechend den Zuordnungskriterien einer bereits bestehenden Abfallart zuzuordnen. Abfallarten, für die eine Schlüsselnummer besteht, sind grundsätzlich unter dieser Schlüsselnummer zu führen. Nach der Abfallverzeichnisverordnung 2005 werden Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen, unter der Schlüsselnummer 91702 geführt. Unstrittig ist sowohl nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin als auch der Teilnahmeberechtigten, aber auch auf Grund des Inhaltes des Bescheides des Landes Oberösterreich vom 21.3.2003, dass das von der Teilnahmeberechtigten für die thermische Verwertung vorgesehene Unternehmen EEVG nicht befugt ist, Friedhofsabfälle mit der Schlüsselnummer 91702 zu sammeln oder zu behandeln. Wenn in diesem Zusammenhang auch die Teilnahmeberechtigte versucht darzustellen, das Friedhofsabfälle nicht in jener Form an dieses Unternehmen zur Verbrennung geliefert werden sollen, wie sie eingesammelt wurden, sondern erst nach einer entsprechenden Behandlung in ihrer Aufbereitungsanlage und Vermischung mit anderen brennbaren Abfällen, fehlt in den Akten jeglicher Hinweis darauf, dass dieser Umstand von der Antragsgegnerin entsprechend geprüft worden wäre. Diesbezüglich wäre die Antragsgegnerin nach Ansicht des Senates verpflichtet gewesen, nach den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, ob die von der Teilnahmeberechtigten in der mündlichen Verhandlung behauptete „Zwischenbehandlung" der Friedhofsabfälle nach den Bestimmungen des AWG 2002 zulässig ist oder nicht.

Die Teilnahmeberechtigte, aber auch die Antragsgegnerin gehen davon aus, dass die biogenen Friedhofsabfälle nicht zu Kompost verarbeitet werden sollen. Diesbezüglich hat die Teilnahmeberechtigte eine „stoffliche Verwertung" (§ 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) angeboten. Danach ist unter stofflicher Verwertung die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus primär Rohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt (§ 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002). In der mündlichen Verhandlung hat die Teilnahmeberechtigte, freilich unter Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse, dargestellt, in welcher Form sie die stoffliche Verwertung der Friedhofsabfälle beabsichtigt. Derartige Angaben sind in ihrem Angebot jedoch nicht zu finden und wurden offenbar deshalb auch nicht näher von der Antragsgegnerin auf ihre Plausibilität und Übereinstimmung mit den Vorschriften des Düngemittelgesetzes oder der Kompostverordnung überprüft. Hier hätte die Antragsgegnerin zu prüfen gehabt, ob die von der Teilnahmeberechtigten in der mündlichen Verhandlung behauptete Herstellung eines Substrates „für den Landschaftsbau" den gesetzlichen Vorgaben und damit aber auch den Bestimmungen in der Ausschreibung entspricht.Die Teilnahmeberechtigte, aber auch die Antragsgegnerin gehen davon aus, dass die biogenen Friedhofsabfälle nicht zu Kompost verarbeitet werden sollen. Diesbezüglich hat die Teilnahmeberechtigte eine „stoffliche Verwertung" (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002) angeboten. Danach ist unter stofflicher Verwertung die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus primär Rohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002). In der mündlichen Verhandlung hat die Teilnahmeberechtigte, freilich unter Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse, dargestellt, in welcher Form sie die stoffliche Verwertung der Friedhofsabfälle beabsichtigt. Derartige Angaben sind in ihrem Angebot jedoch nicht zu finden und wurden offenbar deshalb auch nicht näher von der Antragsgegnerin auf ihre Plausibilität und Übereinstimmung mit den Vorschriften des Düngemittelgesetzes oder der Kompostverordnung überprüft. Hier hätte die Antragsgegnerin zu prüfen gehabt, ob die von der Teilnahmeberechtigten in der mündlichen Verhandlung behauptete Herstellung eines Substrates „für den Landschaftsbau" den gesetzlichen Vorgaben und damit aber auch den Bestimmungen in der Ausschreibung entspricht.

Nach dem Konzept der Teilnahmeberechtigten sollen rund 4.000 Tonnen als „Kompost" bezeichneter biogener Friedhofsabfälle als Ersatz von Primärrohstoffen eingesetzt werden. Nun findet sich in den Vergabeakten keinerlei Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin die Frage der „ Substratherstellung" auf ihre Plausibilität geprüft hätte, wie und mit welchem Erfolg eine Trennung der Friedhofsabfälle von verschiedenen Materialien (Metalle, Plastikteile, Papier etc.) vorgenommen wird und ob damit ein wirtschaftlich vertretbarer Erfolg, der bei der Preisgestaltung berücksichtig werden kann, anzunehmen ist.

Weiters fällt auf, dass sich bei Beurteilung des Angebotes der Teilnahmeberechtigten die Antragsgegnerin nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob, auf welche Art und Weise und mit welchem Ergebnis die in den Friedhofsabfällen enthaltene Erde und Steine einer Behandlung zugeführt werden. Was etwa mit der Erde geschieht, ist jedenfalls den Unterlagen nicht zu entnehmen, sie dürfte jedoch nicht kompostiert werden, da bei der Angebotsbewertung davon gesprochen wird, dass eine Kompostierung nur bei den anderen Angeboten vorgesehen ist. Wenn der Anteil „Erde" zum Erdensubstrat zählt, würde dies eine Erfüllung der 50%-Quote zusammen mit der anderen stofflichen Verwertung von 2.400 Tonnen bedeuten. Damit wäre es dann irrelevant, ob die 4.000 Tonnen thermisch verwertet oder beseitigt werden. Eine Änderung in der Punkteanzahl beim Zuschlagskriterium „Abfallbehandlung" hätte – soweit dies derzeit beurteilt werden kann – keine Auswirkung auf die Bestbieterreihung.

Ausgehend von diesen Überlegungen zeigt sich, dass das Vergabeverfahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geführt wurde. Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörden setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung zur Transparenz voraus, da ansonsten von der Nachprüfungsbehörde nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde (vgl. EuGH 18.10.2001, RsC 19/00; VKS Wien vom 3.5.2007, VKS – 1960/07; VKS Wien vom 24.1.2008, VKS – 8644/07 ua.). Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt insbesondere bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag fundamentale Bedeutung zu, da die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einen bestimmten Bieter den Zuschlag erteilen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss. Dabei hat der Auftraggeber grundsätzlich von seinen vorgegebenen Ausschreibungsbedingungen auszugehen und bei Unklarheiten gegebenenfalls Aufklärungsgespräche und Erörterungen im Sinne des § 127 Abs. 1 BVergG 2006 durchzuführen. Im gegenständlichen Vergabeverfahren war in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich festgelegt, dass die Bieter eine Behandlung der von ihnen abgeführten Abfälle vorzusehen haben, wonach zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuzuführen ist. Ob das Behandlungskonzept, das von der Teilnahmeberechtigten vorgeschlagen wurde und – diesbezüglich sind ihrem Angebot keine konkreten Behandlungsschritte hinsichtlich des gesamten Friedhofsabfalles zu entnehmen – den gesetzlichen Vorgaben des AWG 2002 entsprechen, kann den Vergabeakten nicht entnommen werden. Ebenso wenig kann nach dem Inhalt der Vergabeakten beurteilt werden, ob die offenbar von der Teilnahmeberechtigten vorgesehene thermische Verwertung (Beseitigung?) den Vorschriften der Abfallverzeichnisverordnung entspricht. Eine nachvollziehbare Prüfung der von der Teilnahmeberechtigten vorgeschlagenen stofflichen Verwertung auf ihre Plausibilität ist den Vergabeakten ebenfalls nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden ist eine detaillierte Darstellung der Gründe der Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien in den Vergabeakten festzuhalten, dies umso mehr, wenn, wie vorliegend, nur von der Teilnahmeberechtigten ein anderes Verwertungskonzept als von allen übrigen Bietern angeboten worden ist, das noch dazu im Hinblick auf die vorgesehene Behandlung einen deutlichen Preisvorsprung gegenüber den anderen Bietern gebracht hat. Es ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass nur auf Grund des von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Behandlungskonzeptes der von ihr angebotene Preis gehalten werden kann. Sollte sich jedoch im fortgesetzten Vergabeverfahren ergeben, dass das von der Teilnahmeberechtigten vorgesehen Behandlungskonzept nicht den Vorschriften des AWG entspricht und damit die Vorgabe nach Punkt 1.2 der Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt werden kann, wäre das Angebot auszuscheiden, womit die Antragstellerin ihrerseits als Bestbieterin aus dem Vergabeverfahren hervorgehen könnte.Ausgehend von diesen Überlegungen zeigt sich, dass das Vergabeverfahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geführt wurde. Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörden setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung zur Transparenz voraus, da ansonsten von der Nachprüfungsbehörde nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde vergleiche EuGH 18.10.2001, RsC 19/00; VKS Wien vom 3.5.2007, VKS – 1960/07; VKS Wien vom 24.1.2008, VKS – 8644/07 ua.). Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt insbesondere bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag fundamentale Bedeutung zu, da die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einen bestimmten Bieter den Zuschlag erteilen möchte, objektiv nachvollziehbar sein muss. Dabei hat der Auftraggeber grundsätzlich von seinen vorgegebenen Ausschreibungsbedingungen auszugehen und bei Unklarheiten gegebenenfalls Aufklärungsgespräche und Erörterungen im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, BVergG 2006 durchzuführen. Im gegenständlichen Vergabeverfahren war in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich festgelegt, dass die Bieter eine Behandlung der von ihnen abgeführten Abfälle vorzusehen haben, wonach zumindest 50% der Masse der Abfälle einer Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuzuführen ist. Ob das Behandlungskonzept, das von der Teilnahmeberechtigten vorgeschlagen wurde und – diesbezüglich sind ihrem Angebot keine konkreten Behandlungsschritte hinsichtlich des gesamten Friedhofsabfalles zu entnehmen – den gesetzlichen Vorgaben des AWG 2002 entsprechen, kann den Vergabeakten nicht entnommen werden. Ebenso wenig kann nach dem Inhalt der Vergabeakten beurteilt werden, ob die offenbar von der Teilnahmeberechtigten vorgesehene thermische Verwertung (Beseitigung?) den Vorschriften der Abfallverzeichnisverordnung entspricht. Eine nachvollziehbare Prüfung der von der Teilnahmeberechtigten vorgeschlagenen stofflichen Verwertung auf ihre Plausibilität ist den Vergabeakten ebenfalls nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden ist eine detaillierte Darstellung der Gründe der Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien in den Vergabeakten festzuhalten, dies umso mehr, wenn, wie vorliegend, nur von der Teilnahmeberechtigten ein anderes Verwertungskonzept als von allen übrigen Bietern angeboten worden ist, das noch dazu im Hinblick auf die vorgesehene Behandlung einen deutlichen Preisvorsprung gegenüber den anderen Bietern gebracht hat. Es ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass nur auf Grund des von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Behandlungskonzeptes der von ihr angebotene Preis gehalten werden kann. Sollte sich jedoch im fortgesetzten Vergabeverfahren ergeben, dass das von der Teilnahmeberechtigten vorgesehen Behandlungskonzept nicht den Vorschriften des AWG entspricht und damit die Vorgabe nach Punkt 1.2 der Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt werden kann, wäre das Angebot auszuscheiden, womit die Antragstellerin ihrerseits als Bestbieterin aus dem Vergabeverfahren hervorgehen könnte.

Die vorgelegten Vergabeakten haben sohin ergeben, dass die Antragsgegnerin bei Durchführung des Vergabeverfahrens gegen zwingende Bestimmungen des BVergG 2006 verstoßen hat. Es war dem Senat nicht möglich, anhand der vorgelegten Vergabeakten sowie der von der Antragsgegnerin, bzw. Teilnahmeberechtigten, gegebenen Erklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Zuschlagsentscheidung nachzuvollziehen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dazu hätte es einer eingehenden und gründlichen Dokumentation über die Prüfung der Angebote bedurft. Darüber hinaus bestehend massive Zweifel in der Richtung, ob die von der Teilnahmeberechtigten angebotene thermische Verwertung (Beseitigung) der Friedhofsabfälle – wenn auch in aufbereiteter Form - abfallrechtlich überhaupt zulässig ist. Zur Klärung dieser Frage wird die Antragsgegnerin allenfalls die Stellungnahme eines Sachverständigen der Umweltschutzabteilung der MA 22 einzuholen haben.

Aus diesen Gründen war daher dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, wie aus dem Spruche ersichtlich, stattzugeben.

Die Teilnahmeberechtigte, die mit Schriftsatz vom 16.1.2008 dem Verfahren beigetreten ist, ist gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 jedenfalls als präsumtive Zuschlagsempfängerin Partei des gegenständlichen Verfahrens, ohne dass dies bescheidmäßig festzustellen gewesen wäre.Die Teilnahmeberechtigte, die mit Schriftsatz vom 16.1.2008 dem Verfahren beigetreten ist, ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 jedenfalls als präsumtive Zuschlagsempfängerin Partei des gegenständlichen Verfahrens, ohne dass dies bescheidmäßig festzustellen gewesen wäre.

Mit der Stattgebung des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet. Es war daher gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 die einstweilige Verfügung vom 15.1.2008 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.Mit der Stattgebung des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet. Es war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 die einstweilige Verfügung vom 15.1.2008 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007; die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen liegen vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007; die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen liegen vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen.

Schlagworte

Mangelhafte Angebotsprüfung; Unschlüssiges Verwertungs- bzw. Behandlungskonzept; Verwertung von Abfällen nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes; Umfang der Akteneinsicht.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten