Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Dem Auftraggeber kommt bei der Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen ein relativ großer Gestaltungsspielraum zu. Nicht prioritäre Dienstleistungen sind aber jedenfalls in einem transparenten und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtes Rechnung tragenden Verfahren zu vergeben. Entscheidungen und Maßnahmen eines Auftraggebers in einem solchen Verfahren sind an der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, des Diskriminierungsverbotes und des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes zu messen. Die Nachvollziehbarkeit der Auftraggeberentscheidungen muss jedenfalls gewährleistet sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nicht prioritäre Dienstleistung; Vergabegrundsätze; Rechtsschutz; Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen muss gewährleistet sein.Dokumentnummer
VERGR_20080314_N_0014_BVA_09_2008_28_03