RS Verg 2008/3/14 N/0014-BVA/09/2008-28

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Rechtssatz

Eine Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung ist dann nicht zwingend erforderlich, wenn durch Weglassung bzw. durch eine Neufassung einzelner, konkret für nichtig erklärter Ausschreibungsbestimmungen durch den Auftraggeber die Rechtsposition des Bieters gesichert ist. Die Rechtsposition des Bieters ist dann gesichert, wenn er sich nach einer entsprechenden Adaptierung der Ausschreibung durch Legung eines erfolgversprechenden Angebots am weiteren Vergabeverfahren beteiligen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Teilnichtigerklärung; Wahrung die Rechtsposition des Bieters; Möglichkeit einer erfolgsversprechenden Angebotslegung

Dokumentnummer

VERGR_20080314_N_0014_BVA_09_2008_28_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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