Norm
BVergG 2006 §325 Abs2Rechtssatz
Eine Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung ist dann nicht zwingend erforderlich, wenn durch Weglassung bzw. durch eine Neufassung einzelner, konkret für nichtig erklärter Ausschreibungsbestimmungen durch den Auftraggeber die Rechtsposition des Bieters gesichert ist. Die Rechtsposition des Bieters ist dann gesichert, wenn er sich nach einer entsprechenden Adaptierung der Ausschreibung durch Legung eines erfolgversprechenden Angebots am weiteren Vergabeverfahren beteiligen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Teilnichtigerklärung; Wahrung die Rechtsposition des Bieters; Möglichkeit einer erfolgsversprechenden AngebotslegungDokumentnummer
VERGR_20080314_N_0014_BVA_09_2008_28_02