Norm
BVergG 2006 §141 Abs1Rechtssatz
Zwar ist ein Auftraggeber bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen hinsichtlich der Festlegung von Eignungsanforderungen und Eignungsnachweisen nicht an die entsprechenden Bestimmungen der BVergG gebunden, jedoch dürfen die festgelegten Eignungskriterien nicht diskriminierend sein und müssen auf den Leistungsinhalt abgestimmt sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nicht prioritäre Dienstleistung; Eignungskriterien; Abstimmung auf LeistungsinhaltDokumentnummer
VERGR_20080314_N_0014_BVA_09_2008_28_05