Norm
BVergG 2006 §325 Abs2Rechtssatz
§ 325 Abs2 ermöglicht auch eine teilweise Nichtigerklärung der Ausschreibung. Aus der bloß demonstrativen Aufzählung von für eine Teilnichtigerklärung in Frage kommender Bestimmungen der Ausschreibung (arg. "insbesondere“) kann abgeleitet werden, dass neben der Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit auch die Streichung sonstiger diskriminierender, etwa auch dem Bereich der technischen Leistungsfähigkeit zuzuordnender, Eignungskriterien in Betracht kommt.Paragraph 325, Abs2 ermöglicht auch eine teilweise Nichtigerklärung der Ausschreibung. Aus der bloß demonstrativen Aufzählung von für eine Teilnichtigerklärung in Frage kommender Bestimmungen der Ausschreibung (arg. "insbesondere“) kann abgeleitet werden, dass neben der Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit auch die Streichung sonstiger diskriminierender, etwa auch dem Bereich der technischen Leistungsfähigkeit zuzuordnender, Eignungskriterien in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigerklärung von Teilen der Ausschreibung; Technische Eignungskriterien.Dokumentnummer
VERGR_20080314_N_0014_BVA_09_2008_28_01