Norm
BVergG 2006 §141 Abs1Rechtssatz
Anders als im BVergG 2002 findet nach den Bestimmungen des BVergG 2006 nunmehr keine Einschränkung auf die im BVergG vorgesehenen Verfahrenstypen mehr statt. Dem Auftraggeber steht es insoweit frei, ein Verfahren zu kreieren. Dieses muss jedoch den Anforderungen des Gesetzes Rechnung tragen, also transparent und nicht diskriminierend sein und den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entsprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nicht prioritäre Dienstleistung; kein Typenzwang; Anforderungen des GesetzesDokumentnummer
VERGR_20080314_N_0014_BVA_09_2008_28_04