RS Verg 2008/3/14 N/0014-BVA/09/2008-28

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Rechtssatz

Anders als im BVergG 2002 findet nach den Bestimmungen des BVergG 2006 nunmehr keine Einschränkung auf die im BVergG vorgesehenen Verfahrenstypen mehr statt. Dem Auftraggeber steht es insoweit frei, ein Verfahren zu kreieren. Dieses muss jedoch den Anforderungen des Gesetzes Rechnung tragen, also transparent und nicht diskriminierend sein und den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entsprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nicht prioritäre Dienstleistung; kein Typenzwang; Anforderungen des Gesetzes

Dokumentnummer

VERGR_20080314_N_0014_BVA_09_2008_28_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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