RS Verg 2008/3/19 N/0018-BVA/12/2008-18

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Veröffentlicht am 19.03.2008
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Rechtssatz

Ein am Vertrag interessierter Unternehmer hat sich mit dem Inhalt sämtlicher Ausschreibungsbedingungen vertraut zu machen. Im BVergG 2006 existiert keine Bestimmung, wonach bestimmte Passagen von Ausschreibungsbestimmungen lediglich dann Gültigkeit erlangen würden, wenn diese den Bietern ausschließlich in ausgedruckter Form übermittelt worden sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, Interesse am Vertrag;

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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