Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Ein am Vertrag interessierter Unternehmer hat sich mit dem Inhalt sämtlicher Ausschreibungsbedingungen vertraut zu machen. Im BVergG 2006 existiert keine Bestimmung, wonach bestimmte Passagen von Ausschreibungsbestimmungen lediglich dann Gültigkeit erlangen würden, wenn diese den Bietern ausschließlich in ausgedruckter Form übermittelt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Interesse am Vertrag;Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008