Norm
BVergG 2006 §129 Abs1Rechtssatz
Es handelt sich bei dem Angebot der Antragstellerin um ein unvollständiges Angebot, weil die Antragstellerin in ihrem Angebot die Benennung des bzw der Subunternehmer die sie zur Behebung "diffiziler Schäden" an den Audioguides sowie den Gruppenführungssystemen benötigt entgegen Punkt 4.5 der Ausschreibung unterlassen hat.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008