Norm
BVergG 2006 §328Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Errichtung Bergbahnhof Hochschneeberg Zimmermeisterarbeiten (313-Errichtung Bergbahnhof am Hochschneeberg)" des Auftraggebers Niederösterreichische Schneebergbahn GmbH, Bahnhof Puchberg am Schneeberg, 2734 Puchberg am Schneeberg, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch X***, vom 20. März 2008, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 BVergG 2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Errichtung Bergbahnhof Hochschneeberg Zimmermeisterarbeiten (313-Errichtung Bergbahnhof am Hochschneeberg)" des Auftraggebers Niederösterreichische Schneebergbahn GmbH, Bahnhof Puchberg am Schneeberg, 2734 Puchberg am Schneeberg, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch X***, vom 20. März 2008, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, BVergG 2006, wie folgt entschieden:
I.römisch eins.
Der Auftraggeberin wird die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2008 untersagt.
II.römisch zwei.
Der Antrag, den Ablauf der Stillhaltefrist auszusetzen wird abgewiesen.
Begründung
Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben vom 20. März 2008, beim BVA eingelangt am 21. März 2008 stellte die Antragstellerin die Anträge
Mit Schreiben vom 25. März 2008 brachte die Auftraggeberin vor, dass sie auf einen "Einspruch gegenüber einer Erlassung einer einstweiligen Verfügung" verzichte.
Mit Schreiben vom 27. März 2008 brachte die Auftraggeberin vor, dass Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren "Errichtung Bergbahnhof Hochschneeberg Zimmermeisterarbeiten" die Niederösterreichische Schneebergbahn GmbH sei. Es handle sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert ohne Ust von Euro 360.000 welcher im Wege eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip durchgeführt werde.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Sachverhalt
Wie sich aus dem Vorbringen der Auftraggeberin sowie dem Akt des Vergabeverfahrens ergibt, hat die Niederösterreichische Schneebergbahn GmbH zur Beschaffung der Zimmermeisterarbeiten für den Bergbahnhof Hochschneeberg einen Bauauftrag im Wege eines offenen Verfahrens mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 360.000 ohne USt - somit im Unterschwellenbereich - ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 17. März 2008 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** der Antragstellerin zugestellt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20. März 2008 beim BVA eingelangt am 21. März 2008 die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung beantragt.
Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG ist somit nicht gegeben.Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung ist gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG ist somit nicht gegeben.
Gemäß § 321 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin hat von der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung am 17. März 2008 Kenntnis erlangt. Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag am 20. März 2008 und somit rechtzeitig eingebracht. Der Antrag wurde auch ordnungsgemäß vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin hat von der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung am 17. März 2008 Kenntnis erlangt. Die Antragstellerin hat ihren Nachprüfungsantrag am 20. März 2008 und somit rechtzeitig eingebracht. Der Antrag wurde auch ordnungsgemäß vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Auftraggebereigenschaft der Antragsgegnerin
Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass an der Auftraggeberin die Niederösterreichische VerkehrsorganisationgesmbH und die ÖBB-Personenverkehr AG jeweils zu 50 % beteilig seien. Die Niederösterreichische VerkehrsorganisationgesmbH stehe zu 100% im Eigentum des Landes Niederösterreich. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG seien zu 100% der ÖBB-Holding AG vorbehalten. Letztere stehe zu 100% im Eigentum der Republik Österreich bzw dem Bund, wobei die Verwaltung der Anteilsrechte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukomme. Das Bundesvergabeamt sei in der vorliegenden Konstellation zur Nachprüfung berufen. Der Auftraggeberin obliege offenkundig der Betrieb der Schneebergbahn. Es sei davon auszugehen, dass die Errichtung des Bergbahnhofes der Ausübung der Sektorentätigkeit diene.
Zu diesem Vorbringen hat die Auftraggeberin nicht Stellung genommen. Soweit im Provisorialverfahren überprüfbar ist das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 14 b Abs 2 Z 1 lit c B-VG sowie § 163 BVergG grundsätzlich denkmöglich und wird vorerst davon ausgegangen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Auftraggeberin handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt und die Zuständigkeit des BVA gegeben ist.Zu diesem Vorbringen hat die Auftraggeberin nicht Stellung genommen. Soweit im Provisorialverfahren überprüfbar ist das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 14, b Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG sowie Paragraph 163, BVergG grundsätzlich denkmöglich und wird vorerst davon ausgegangen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Auftraggeberin handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt und die Zuständigkeit des BVA gegeben ist.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme beantragt, es solle der Auftraggeberin im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren ("Errichtung Bergbahnhof Hochschneeberg Zimmermeisterarbeiten (313-Errichtung Bergbahnhof am Hochschneeberg)" die Erteilung des Zuschlages untersagt und der Ablauf der Stillhaltefrist ausgesetzt werden.
Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 17.3.2008 die Vergabe an die B*** beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Die Auftraggeberin hat keine Einwendungen gegen die beantragte einstweilige Verfügung erhoben.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung mit der die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2008 untersagt wird, nicht gegeben.
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren. Die gewählte Dauer entspricht im Wesentlichen dem Beantragten, allerdings wurde die Dauer der einstweiligen Verfügung dahingehend verkürzt, als sie mit 6 Wochen ab Antragstellung befristet wurde. Eine Erstreckung ist gemäß § 329 Abs 3 letzter Satz BVergG möglich und wird gegebenenfalls nach neuerlicher Abwägung der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung entschieden werden.Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren. Die gewählte Dauer entspricht im Wesentlichen dem Beantragten, allerdings wurde die Dauer der einstweiligen Verfügung dahingehend verkürzt, als sie mit 6 Wochen ab Antragstellung befristet wurde. Eine Erstreckung ist gemäß Paragraph 329, Absatz 3, letzter Satz BVergG möglich und wird gegebenenfalls nach neuerlicher Abwägung der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung entschieden werden.
Die Antragstellerin hat auch beantragt, dass der Ablauf der Stillhaltefrist ausgesetzt werde möge. Es ist grundsätzlich möglich den Lauf der Stillhaltefrist auszusetzen, dies hat die Antragstellerin jedoch nicht beantragt. Was die Antragstellerin mit diesem Antrag genau meint und welche Wirkungen dies entfalten soll hat sie nicht erläutert und bleibt unklar, weshalb dieser Antrag abzuweisen war.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008