TE Verg Bescheid 2008/3/28 N/0019-BVA/13/2008-8

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Dr. Michael Fruhmann als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Audioguides samt Zubehör für das Schloss Schönbrunn" des Auftraggebers Schloss Schönbrunn Kultur- und BetriebsgesmbH, Schönbrunner Schlossstraße 47, 1130 Wien, vertreten durch X***, aufgrund des "Einspruch hinsichtlich der EU-weiten Ausschreibung Schloss Schönbrunn - Beschaffung von Audio Guides" derA***, beim BVA eingelangt am 18.2.2008, wie folgt entschieden:

I.römisch eins.

Der "Einspruch hinsichtlich der EU-weiten Ausschreibung Schloss Schönbrunn - Beschaffung von Audio Guides" wird gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückgewiesen.Der "Einspruch hinsichtlich der EU-weiten Ausschreibung Schloss Schönbrunn - Beschaffung von Audio Guides" wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen.

II.römisch zwei.

Die A*** ist gem § 318 BVergG 2006 verpflichtet, dem Bundesvergabeamt eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.600 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu entrichten.Die A*** ist gem Paragraph 318, BVergG 2006 verpflichtet, dem Bundesvergabeamt eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.600 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Begründung

Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben ohne Datum, beim BVA eingelangt am 18. Februar 2008, erhob die A*** "Einspruch hinsichtlich der EU-weiten Ausschreibung Schloss Schönbrunn - Beschaffung von Audio Guides". Sie begründete diesen "Einspruch" damit, dass sie zu Unrecht ausgeschieden worden sei, da sämtliche Belange, die zum Ausschluss geführt hätten, nachbringbar gewesen wären. Dem aus der Ausschreibung als Bestbieter hervorgegangenen Anbieter B*** könne es nicht möglich sein, die Leistung hinsichtlich der Servicearbeiten um den angebotenen Betrag abzuwickeln.

Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 18. Februar 2008, N/0019-BVA/13/2008-3, wurde der A*** mitgeteilt, dass ihr Antrag die gesetzlichen Antragserfordernisse nicht erfüllt, weil dem Antrag folgendes fehlt:

  1. 1.Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung
  2. 2.Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
  3. 3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  6. 6.Ziffer 6
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. 7.Ziffer 7
    einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  8. 8.Ziffer 8
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
  9. 9.Ziffer 9
    die Entrichtung der § 318 in Verbindung mit Anhang XIX BVergG entsprechenden Pauschalgebühren samt Vorlage eines Zahlungsnachweises.die Entrichtung der Paragraph 318, in Verbindung mit Anhang römisch neunzehn BVergG entsprechenden Pauschalgebühren samt Vorlage eines Zahlungsnachweises.
Der A*** wurde aufgetragen die genannten Mängel bis zum 21. Februar 2008 beim BVA einlangend zu beheben.

Nachdem bis zum 25. Februar 2008 kein Schreiben der A*** eingelangt war, wurde Herr C***, der in dem Schreiben der A*** als "Directeur General" genannt ist, telefonisch um Bestätigung ersucht, dass er das Schreiben des BVA vom 18. Februar 2008, N/0019-BVA/13/2008-3, erhalten hat, was dieser bestätigt hat. Bis heute ist kein diesbezügliches Schreiben der A*** beim BVA eingelangt.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 13 Abs 3 AVG 1991 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der A*** wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2008, N/0019- BVA/13/2008-3, ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1991 erteilt. Diesem Verbesserungsauftrag ist sie nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb gem § 13 Abs 3 AVG 1991 der Antrag zurückzuweisen war.Der A*** wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2008, N/0019- BVA/13/2008-3, ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 erteilt. Diesem Verbesserungsauftrag ist sie nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 der Antrag zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich (siehe BVA 25.3.2008, N/0020-BVA/13/2008-42). Gemäß § 318 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XIX BVergG 2006 ist für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes in diesem Fall eine Gebühr von Euro 1600 zu entrichten. Diese wurde von der Antragstellerin trotz Aufforderung mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 18. Februar 2008, N/0019-BVA/13/2008-3, nicht entrichtet, weshalb die Entrichtung von Euro 1600 vorzuschreiben war.Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich (siehe BVA 25.3.2008, N/0020-BVA/13/2008-42). Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch neunzehn BVergG 2006 ist für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes in diesem Fall eine Gebühr von Euro 1600 zu entrichten. Diese wurde von der Antragstellerin trotz Aufforderung mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 18. Februar 2008, N/0019-BVA/13/2008-3, nicht entrichtet, weshalb die Entrichtung von Euro 1600 vorzuschreiben war.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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