Norm
BVergG 2006 §105 Abs3 idF BGBl I Nr17/2006Rechtssatz
Der Auftraggeber hat dem beziehungsweise den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der Verhandlungen nur dann vorab bekannt zu geben, wenn er nicht ohnedies entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen getroffen hat.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008