RS Verg 2008/4/4 N/0027-BVA/14/2008-39

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2008
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Norm

BVergG 2006 §105 Abs3 idF BGBl I Nr17/2006
  1. BVergG 2006 § 105 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Der Auftraggeber hat dem beziehungsweise den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der Verhandlungen nur dann vorab bekannt zu geben, wenn er nicht ohnedies entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen getroffen hat.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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