Norm
BVergG 2006 §13 Abs3Rechtssatz
Für die Zuordnung eines Auftrags zum Ober- oder Unterschwellenbereich kommt es auf den vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnden Wert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer an und nicht auf die Annahme und "Ermittlung" durch einen Bieter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Oberschwellenbereich, Unterschwellenbereich, Zuordnung, AuftragswertDokumentnummer
VERGR_20080411_N_0023_BVA_03_2008_26_02