RS Verg 2008/4/11 N/0023-BVA/03/2008-26

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Veröffentlicht am 11.04.2008
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Rechtssatz

Für die Zuordnung eines Auftrags zum Ober- oder Unterschwellenbereich kommt es auf den vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnden Wert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer an und nicht auf die Annahme und "Ermittlung" durch einen Bieter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Oberschwellenbereich, Unterschwellenbereich, Zuordnung, Auftragswert

Dokumentnummer

VERGR_20080411_N_0023_BVA_03_2008_26_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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