Norm
AVG §71Rechtssatz
Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen, wobei von einer Kenntnis der Verspätung bereits dann auszugehen ist, sobald die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, VerspätungDokumentnummer
VERGR_20080411_N_0023_BVA_03_2008_26_03