Norm
BVergG 2006 §13 Abs3Rechtssatz
Primärer Maßstab für die Höhe des geschätzten Auftragswertes ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sache veranschlagen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auftragswert, SchätzungDokumentnummer
VERGR_20080411_N_0023_BVA_03_2008_26_01