RS Verg 2008/4/16 N/0029-BVA/09/2008-27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2008
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Norm

BVergG 2006 §321
BVergG 2006 §19 Abs1

Rechtssatz

Wird in einer bestandsfest gewordenen Ausschreibung ein Mangel als unbehebbarer Mangel qualifiziert, ist das Angebot, das mit einem solchen Mangel behaftet ist, auszuscheiden. Im gegenteiligen Fall würde der Auftraggeber zugunsten eines Bieters von den Bestimmungen seiner eigenen Ausschreibung abweichen. Dies wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Bieter müssen nämlich darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen enthält. Da es sich beim Vergabeverfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, muss auch die Rechtsposition der übrigen Bieter - insbesondere des präsumtiven Zuschlagsempfängers - gewahrt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Präklusion, Bietergleichbehandlung, Mehrparteienverfahren

Dokumentnummer

VERGR_20080416_N_0029_BVA_09_2008_27_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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