Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Wird in einer bestandsfest gewordenen Ausschreibung ein Mangel als unbehebbarer Mangel qualifiziert, ist das Angebot, das mit einem solchen Mangel behaftet ist, auszuscheiden. Im gegenteiligen Fall würde der Auftraggeber zugunsten eines Bieters von den Bestimmungen seiner eigenen Ausschreibung abweichen. Dies wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Bieter müssen nämlich darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen enthält. Da es sich beim Vergabeverfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, muss auch die Rechtsposition der übrigen Bieter - insbesondere des präsumtiven Zuschlagsempfängers - gewahrt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusion, Bietergleichbehandlung, MehrparteienverfahrenDokumentnummer
VERGR_20080416_N_0029_BVA_09_2008_27_02