TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/30 92/02/0099

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1992
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. November 1991, Zl. MA 70-11/282/91/Str., betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. November 1991 wurde (soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist) der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. Jänner 1990 um

8.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden es unterlassen zu haben, 1. sofort anzuhalten und

3. die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu

3. nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 leg. cit. begangen, weshalb über ihn nach den jeweils zuerst genannten Gesetzesstellen Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, er sei an dem in Rede stehenden Verkehrsunfall beteiligt gewesen. Die belangte Behörde hätte vielmehr aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluß kommen müssen, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen.

Da der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist zunächst daran zu erinnern, daß die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Einer diesbezüglichen Kontrolle hält der angefochtene Bescheid stand.

Der vom Beschwerdeführer zum Beweis für die Unmöglichkeit seiner Anwesenheit am Unfallsort zur Tatzeit namhaft gemachte Zeuge P. gab an, er könne sich an die Vorgänge am Tag der Tat nicht mehr erinnern, sondern er habe lediglich Rückschlüsse aus den täglichen Arbeitsabläufen gezogen. Unter diesen Umständen bildet es keinen Verfahrensverstoß, wenn es die belangte Behörde unterließ, die vom Beschwerdeführer vermißte Frage an den Zeugen zu richten, ob sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag entgegen dem Firmenusus verspätet habe.

Auch die Unterlassung einer Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit dem Geschädigten, der den Beschwerdeführer schon bereits anläßlich seiner Zeugenaussage am 19. April 1990 zutreffend als etwa 30jährigen Mann beschrieb, liegt kein relevanter Verfahrensverstoß, da weder die der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine derartige Gegenüberstellung zweckmäßig erscheinen ließen, noch eine solche vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht dadurch beschwert erachten, daß die belangte Behörde einen vom Geschädigten zum Beweis für seine Version namhaft gemachten weiteren Unfallszeugen nicht vernommen hat. Die Beschwerde unterläßt es auch darzutun, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie diesen Zeugen vernommen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die belangte Behörde traf aufgrund der Zeugenaussage des Geschädigten die Feststellung, es sei am Tatort zur Tatzeit zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug von hinten gegen das bereits stehende Fahrzeug des Geschädigten stieß, wobei Schäden an der Stoßstange des stehenden Fahrzeuges entstanden. Ausgehend von diesen Feststellungen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Aussagen im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, wonach "aufgrund der Annäherung der Fahrzeuge zueinander, der ruckartigen Verzögerung bei der Kontaktnahme und des dabei entstandenen Kontaktgeräusches und dessen Übertragung über die Karosserie ins Fahrzeuginnere" die Kontaktnahme vom Beschwerdeführer hätte bemerkt werden müssen, nicht als unschlüssig zu erkennen. Daß der Sachverständige im Hinblick darauf, daß beide unfallsbeteiligte Kraftfahrzeuge zu einer Untersuchung nicht mehr zur Verfügung standen, keine Aussagen über die technische Möglichkeit der Kontaktnahme der beiden Kraftfahrzeuge treffen konnte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich ausgehend von dem Umstand, daß das Fahrzeug des Geschädigten in der Zwischenzeit verschrottet wurde, Spekulationen darüber anstellt, ob die bei dem Verkehrsunfall entstandenen Beschädigungen an diesem Fahrzeug überhaupt einen Schaden im wirtschaftlichen Sinn darstellen, ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es sich dabei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen handelt.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020099.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten