RS Verg 2008/4/21 N/0030-BVA/10/2008-036

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Veröffentlicht am 21.04.2008
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Rechtssatz

Unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit verstößt eine Kalkulation entgegen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen auch gegen die Festlegungen der Ausschreibung. Ein derartiges Angebot wäre auch nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit verstößt eine Kalkulation entgegen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen auch gegen die Festlegungen der Ausschreibung. Ein derartiges Angebot wäre auch nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vertiefte Angebotsprüfung; Vorgaben der Ausschreibung;

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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