Norm
BVergG 2006 §125Rechtssatz
Unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit verstößt eine Kalkulation entgegen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen auch gegen die Festlegungen der Ausschreibung. Ein derartiges Angebot wäre auch nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit verstößt eine Kalkulation entgegen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen auch gegen die Festlegungen der Ausschreibung. Ein derartiges Angebot wäre auch nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertiefte Angebotsprüfung; Vorgaben der Ausschreibung;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008