Norm
BVergG 2006 §125 Abs5Rechtssatz
Eine Aufforderung zur Verbesserung der Aufklärung ist nicht erforderlich. Sie würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen. Die Aufforderung zur Aufklärung muss jedoch hinlänglich präzise sein, um dem Bieter genau mitzuteilen, welche Punkte aufzuklären sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufforderung zur Verbesserung; Genauigkeit;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008