RS Verg 2008/4/22 N/0045-BVA/10/2008-019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2008
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Rechtssatz

Wurden die ausgeschriebenen Leistungen bereits mehr als fünf Jahre vor der Bekanntmachung der Ausschreibung festgelegt, überschritt der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung die Zuschlagsfrist und dienen die Leistungen lediglich der Festlegung zukünftiger Maßnahmen, kann sich der Auftraggeber im Zuge der Interessensabwägung nicht auf eine besondere Dringlichkeit berufen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; besondere Dringlichkeit;

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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