Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Wurden die ausgeschriebenen Leistungen bereits mehr als fünf Jahre vor der Bekanntmachung der Ausschreibung festgelegt, überschritt der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung die Zuschlagsfrist und dienen die Leistungen lediglich der Festlegung zukünftiger Maßnahmen, kann sich der Auftraggeber im Zuge der Interessensabwägung nicht auf eine besondere Dringlichkeit berufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; besondere Dringlichkeit;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008