TE Vfgh Erkenntnis 1989/10/2 G32/89

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs4
Krnt SozialhilfeG 1981 §4 Abs1 idF LGBl 1/1988
Krnt SozialhilfeG 1981 §4 Abs1 idF LGBl 54/1988

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in §4 Abs1 erster Satz Krnt. SozialhilfeG 1981 idF LGBl. 1/1988 bis zum Inkrafttreten der verfassungsrechtlich unbedenklichen Novelle LGBl. 54/1988 aus den in VfSlg. 11662/1988 angeführten Gründen

Spruch

Die Wortfolge "und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §4 Abs1 erster Satz des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 2. Feber 1981, LGBl. für Kärnten Nr. 30, über die Wiederverlautbarung des Kärntner Sozialhilfegesetzes) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1988 war bis zum Ablauf des 31. Oktober 1988 verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1115/88 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, die sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. April 1988 wendet. Mit diesem Bescheid wurde gemäß den §§4,7,10 und 43 Kärntner Sozialhilfegesetz 1981, LGBl. 30, (K-SHG) idF der Novelle LGBl. 1/1988, iVm §1 der Sozialhilfe-Leistungsverordnung 1988, LGBl. 60/1987 (SH-LV 1988) die der Beschwerdeführerin gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Jänner 1988 mit monatlich insgesamt

S 5.543,-- neu festgesetzt. Hiebei berücksichtigte die Behörde die ihren beiden Kindern von dritter Seite gewährten Alimente mit.

2.a) Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 2. März 1989, gemäß Art140 Abs1 B-VG, von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §4 Abs1 erster Satz K-SHG idF der Novelle LGBl. 1/1988 einzuleiten.

b) Die maßgebende Rechtslage und ihre Entwicklung stellt sich wie folgt dar:

aa) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 1988 G158/87 ua. Zlen. festgestellt, daß im §4 Abs1 erster Satz K-SHG idF vor der Novelle LGBl. 1/1988 die im folgenden Gesetzestext hervorgehobene Wortfolge verfassungswidrig war:

"(1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Freiwillige Leistungen sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese andernfalls eingestellt würden."

bb) Durch ArtI Z2 der Novelle LGBl. 1/1988 wurden im §4 Abs1 erster Satz K-SHG die Worte "unterhaltspflichtigen Angehörigen" durch die Worte "unterhaltsberechtigten Angehörigen" ersetzt. Diese Neufassung des §4 Abs1 erster Satz K-SHG trat mit 22. Jänner 1988 in Kraft.

cc) Durch das Gesetz vom 1. Juli 1988, LGBl. 54, mit dem das Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 geändert wird, wurden u.a. die §§7 Abs2 und 8 Abs4 novelliert. Diese Bestimmungen lauten nunmehr:

§7 Abs2 K-SHG:

"Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit in Form von einmaligen Unterstützungsbeiträgen oder Sachleistungen und bei voraussichtlich länger dauernder Hilfsbedürftigkeit durch laufend wiederkehrende Hilfeleistungen (Geld- und Sachleistungen) zu gewähren. Fortlaufende monatliche Geldleistungen sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§5 und 6 auf Grund der Richtsätze (§8) zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistungen). Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, ist der Einsatz der eigenen Mittel (§6) auch dann für jeden Hilfsbedürftigen gesondert zu beurteilen, wenn es sich um die Angehörigen der Personengruppen nach §8 Abs2 litb und c handelt."

§8 Abs4 K-SHG:

"In der Verordnung nach Abs1 ist bei der Festlegung der Richtsätze nach Abs2 litc im Hinblick auf die Ersparnisse, die sich aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ergeben, auf die Zahl und die altersgemäßen Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Haushaltsangehörigen Bedacht zu nehmen."

Diese Novelle trat ihrem ArtII Abs1 zufolge am 1. November 1988 in Kraft.

c) Der Verfassungsgerichtshof begründete im Einleitungsbeschluß (s.o. lita) seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof interpretierte im zitierten Erkenntnis vom 15. März 1988 die damals geprüfte Gesetzesstelle berichtigend dahin, daß unter den dort erwähnten 'unterhaltspflichtigen Angehörigen' des Hilfsbedürftigen jene Angehörigen zu verstehen sind, denen gegenüber der Hilfsbedürftige unterhaltspflichtig ist, mit anderen Worten, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat also im Erkenntnis vom 15. März 1988 dem §4 Abs1 erster Satz K-SHG idF vor der Novelle LGBl. 1/1988 genau denselben Inhalt unterstellt, den diese Gesetzesbestimmung durch die erwähnte Novelle (nun expressis verbis) erhielt. Der Verfassungsgerichtshof kam in dieser Entscheidung allerdings zum Ergebnis, §4 Abs1 K-SHG in der Stammfassung sei dadurch, daß er durch die Novelle neu gefaßt wurde, außer Kraft getreten, weshalb er sich gemäß Art140 Abs4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken hatte, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. 1/1988 verfassungswidrig war.

Das bestätigt einerseits, daß der Prüfung der erwähnten Wortfolge im §4 Abs1 erster Satz K-SHG idF der Novelle LGBl. 1/1988 kein in derselben Sache zu einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenes Erkenntnis entgegensteht.

Andererseits führt dies dazu, daß gegen diese landesgesetzliche Bestimmung dieselben Bedenken bestehen, die seinerzeit (Erkenntnis vom 15. März 1988) zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (nämlich jene in der Stammfassung) führten.

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob etwa aufgrund des (erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretenen) Gesetzes vom 1. Juli 1988, LGBl. 54, mit dem das K-SHG geändert wird, §4 Abs1 erster Satz K-SHG verfassungskonform interpretiert werden kann."

3. Die Kärntner Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie begehrt, die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

"Die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. März 1988, G158/87 u.a. aufgezeigten Mängel wurden zwar nicht durch die Novelle, LGBl. Nr. 1/1988, wohl aber durch die Novelle, LGBl. Nr. 54/1988, behoben. Vor allem wurde eine Richtsatzobergrenze für eine unterstützte Haushaltsgemeinschaft nicht mehr vorgesehen. Es wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, differenzierte Richtsätze für Personen in einer Haushaltsgemeinschaft vorzusehen (Staffelung der Richtsätze etwa nach der Zahl der Haushaltsangehörigen oder nach den altersgemäßen Bedürfnissen). Weiters wurde klar festgehalten, daß die einem hilfsbedürftigen Angehörigen einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehenden eigenen Mittel nur bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob dem haushaltsangehörigen Hilfsbedürftigen ein Anspruch auf Sozialhilfe zukommt. Dies geht auch eindeutig aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Verf-124/20/1988) hervor.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge im §4 Abs1 Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 erfordert eine Auslegung in ihrem gesetzlichen Zusammenhang insbesondere zu §7 Abs2 und §8 Abs1,2 und 4. Im Lichte der durch die Gesetzesnovelle, LGBl. Nr. 54/1988, geschaffenen Rechtslage haften der in Prüfung gezogenen Wortfolge die vom VfGH vorgebrachten Bedenken jedoch nicht an. Daß gegen die Berücksichtigung der einem Haushaltsangehörigen von dritter Seite erbrachten Zuwendungen bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit dieses Haushaltsangehörigen keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.3.1989, B1407/88-14, zum Ausdruck gebracht.

Zusammenfassend vertritt die Kärntner Landesregierung aus den angeführten Erwägungen die Auffassung, daß die Wortfolge 'und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen' im §4 Abs1 Kärntner Sozialhilfegesetz 1981, LGBl. Nr. 30 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, im Lichte der durch die Novelle, LGBl. Nr. 54/1988, geschaffenen Rechtslage verfassungskonform ist."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid wird u.a. auf §4 K-SHG idF der Novelle LGBl. 1/1988 gestützt. Auch der Verfassungsgerichtshof hätte bei Entscheidung über die - zulässige - Beschwerde diese landesgesetzliche Bestimmung anzuwenden. Es würde aber für den Fall, daß die im Einleitungsbeschluß dargelegten Bedenken zutreffen, hinreichen, die in Prüfung gezogene Wortfolge aufzuheben, um für den Anlaßfall eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage herzustellen.

Da außer der Präjudizialität auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.a) Der angefochtene Bescheid wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als §4 K-SHG idF der Novelle LGBl. 1/1988 in Geltung stand. Zu entscheiden ist also hier, ob gegen die in Prüfung gezogene Wendung in dieser Fassung des Gesetzes verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Lediglich für die Frage, ob diese Gesetzesbestimmung (idF der Novelle LGBl. 1/1988) - sollte sie sich als verfassungswidrig herausstellen - aufzuheben oder (bloß) als verfassungswidrig festzustellen ist, ist auch das Gesetz idF der Novelle LGBl. 54/1988 zu beachten (s.u. II.2.b).

Der Einleitungsbeschluß bezieht sich auf diese Fassung. Die darin enthaltenen Bedenken haben sich als zutreffend erwiesen. Die in Prüfung gezogene landesgesetzliche Bestimmung ist inhaltlich mit jener deckungsgleich, die mit dem zit. hg. Erkenntnis vom 15. März 1988 als verfassungswidrig festgestellt wurde; sie ist daher aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen verfassungswidrig.

Die in Prüfung gezogene, im §4 Abs1 K-SHG idF der Novelle LGBl. 1/1988 enthaltene Wortfolge sieht - wie zusammenfassend festzuhalten ist - im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen (insbesondere dem §8 Abs1 und 2) K-SHG in der erwähnten Fassung vor, daß es für die Unterstützungshöhe auf das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft ankommt, wobei die Einkünfte der im Haushalt wohnenden unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hauptunterstützten zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen sind; es ist sachlich nicht begründet, daß die dem Hauptunterstützten gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen in jedem Fall mit ihren Einkünften unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft beitragen sollen, und zwar auch dann, wenn sie ihnen gegenüber gar nicht unterhaltspflichtig sind; dies kann etwa dazu führen, daß der Vater oder die Mutter auf Kosten der ihren Kindern von dritter Seite gewährten Alimente leben.

b) Diese Gleichheitsverletzung stellt auch die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung gar nicht in Abrede (s.o. I.3.). Sie meint allerdings, diese Verfassungswidrigkeit sei durch die Novelle LGBl. 54/1988 beseitigt worden.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. März 1989, B1407/88, (das einen im zweiten Rechtsgang erlassenen Ersatzbescheid zum Gegenstand hatte; der im ersten Rechtsgang ergangene, beim Verfassungsgerichtshof angefochtene - und aufgehobene - Bescheid war Anlaß für das Gesetzesprüfungsverfahren G158/87 - s.o. I.2.b.aa) folgendes dargetan:

Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung, die vorsieht, daß zwar die den Kindern des Leistungsempfängers von dritter Seite gewährten Unterhaltszahlungen (lediglich) als Einkommen des jeweiligen Kindes anzusehen sind und solcherart bei Berechnung der Höhe der dem Hauptunterstützten für die Haushaltsgemeinschaft gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt, nicht aber als Teil des Einkommens der Haushaltsgemeinschaft betrachtet werden. Es sei - so wurde zur Widerlegung des damaligen Beschwerdevorbringens ausgeführt - nicht unsachlich, wenn derartige Alimentationsleistungen etwa dazu verwendet werden, den Lebensunterhalt des Kindes selbst zu bestreiten; keine Verfassungsnorm - so insbesondere nicht Art7 B-VG und Art8 MRK - gebiete vorzusehen, daß die öffentliche Hand eine Fürsorgeleistung (nur) deshalb zu erbringen hat, weil der familienrechtlich hiezu (primär) Berufene seiner Pflicht nicht nachkommt.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen.

Zwar wurde der Wortlaut des §4 Abs1 K-SHG durch die Novelle LGBl. 54/1988 nicht geändert. Infolge seines Zusammenhanges mit anderen (novellierten) Vorschriften des K-SHG - insbesondere mit §7 Abs2 und §8 Abs1,2 und 4 - gewinnt er aber seither einen anderen Inhalt. Die Kärntner Landesregierung weist zu Recht darauf hin, daß nun eine Richtsatzobergrenze für eine unterstützte Haushaltsgemeinschaft nicht mehr vorgesehen ist, daß die Möglichkeit besteht, differenzierte Richtsätze für eine Haushaltsgemeinschaft zu schaffen (§8 Abs4) und daß insbesondere eindeutig festgelegt ist, daß die einem hilfsbedürftigen Angehörigen einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehenden eigenen Mittel nur bei der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob dem haushaltsangehörigen Hilfsbedürftigen ein Anspruch auf Sozialhilfe zukommt (§7 Abs2).

Damit aber ist seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 54/1988 (1. November 1988) der Regelungskomplex nicht mehr mit der in der vorstehenden lita festgestellten Verfassungswidrigkeit belastet.

c) Das bedeutet, daß gegen die in Prüfung gezogene Wortfolge seit 1. November 1988 die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken nicht (mehr) bestehen. Diese Bestimmung ist also zwar nicht als verfassungswidrig aufzuheben, es ist aber gemäß Art140 Abs4 B-VG festzustellen, daß sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 1988 verfassungswidrig war (vgl. zB VfSlg. 7463/1974).

d) Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art140 Abs5 B-VG.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialhilfe, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G32.1989

Dokumentnummer

JFT_10108998_89G00032_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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