Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Dient die ausgeschriebene Leistung der ergänzenden Untersuchung einer Verdachtsfläche mit dem Ziel der Einstufung und Festlegung weiterer Maßnahmen zur Sanierung, ist der Zeitpunkt der Sanierung nicht absehbar und liegen keine konkreten Angaben über eine akute Gefährdung vor, kann der Auftraggeber das gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechende Interesse der Gefährdung von Leib und Leben nicht einwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; öffentliche Interessen;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008