Norm
BVergG 2006 §74Rechtssatz
Aufgrund der in § 2 Z 14 BVergG enthaltenen Definition sind sämtliche bei den in der Bietergemeinschaft zusammengeschlossenen einzelnen Unternehmen vorhandenen Ressourcen zu addieren und in Summe im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung heranzuziehen. Eine Addition der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht auch dem Zweck einer Bietergemeinschaft, die meist aus dem Grund gegründet wird, da ein Unternehmer allein nicht in der Lage wäre, die in der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen.Aufgrund der in Paragraph 2, Ziffer 14, BVergG enthaltenen Definition sind sämtliche bei den in der Bietergemeinschaft zusammengeschlossenen einzelnen Unternehmen vorhandenen Ressourcen zu addieren und in Summe im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung heranzuziehen. Eine Addition der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht auch dem Zweck einer Bietergemeinschaft, die meist aus dem Grund gegründet wird, da ein Unternehmer allein nicht in der Lage wäre, die in der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BietergemeinschaftZuletzt aktualisiert am
15.09.2008