RS Verg 2008/4/25 N/0031-BVA/11/2008-18

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Rechtssatz

Aufgrund der in § 2 Z 14 BVergG enthaltenen Definition sind sämtliche bei den in der Bietergemeinschaft zusammengeschlossenen einzelnen Unternehmen vorhandenen Ressourcen zu addieren und in Summe im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung heranzuziehen. Eine Addition der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht auch dem Zweck einer Bietergemeinschaft, die meist aus dem Grund gegründet wird, da ein Unternehmer allein nicht in der Lage wäre, die in der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen.Aufgrund der in Paragraph 2, Ziffer 14, BVergG enthaltenen Definition sind sämtliche bei den in der Bietergemeinschaft zusammengeschlossenen einzelnen Unternehmen vorhandenen Ressourcen zu addieren und in Summe im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung heranzuziehen. Eine Addition der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht auch dem Zweck einer Bietergemeinschaft, die meist aus dem Grund gegründet wird, da ein Unternehmer allein nicht in der Lage wäre, die in der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bietergemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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