TE Verg Bescheid 2008/4/25 N/0017-BVA/11/2008-18

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, sowie Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, idF BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "MR Systeme; Ausschreibung MR-UB-UM-28-12-07" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 12.02.2008 und vom 26.3.2008 auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, sowie Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "MR Systeme; Ausschreibung MR-UB-UM-28-12-07" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 12.02.2008 und vom 26.3.2008 auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag, der Auftraggeberin aufzutragen, die von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, wird stattgegeben.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, hat der A***

den Betrag von Euro 1.600.-- für die von der Antragstellerin gemäß § 318 Abs 1 BVergG 2006 für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu ersetzen.den Betrag von Euro 1.600.-- für die von der Antragstellerin gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu ersetzen.

Begründung

Die Ausschreibung zum gegenständlichen Vergabeverfahren wurde am 28.12.2007 im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip kundgemacht. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 19.02.2008, 11:00 Uhr, festgelegt.

Nachdem die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen am 14.01.2008 erhalten hatte und einige Punkte ihrer Ansicht nach unklar bzw. unvollständig erschienen, ersuchte sie mit Schreiben vom 21.01.2008 sowie vom 31.01.2008 die Auftraggeberin um Klarstellung. Mit Schreiben vom 04.02.2008 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin schließlich "Informationen zur Ausschreibung über 2 Magnetresonanzsysteme" mit den Antworten zu den Fragen aller Bieter, Antworten auf die Fragen der Antragstellerin sowie einer geänderten Ausschreibungsunterlage. Nach Ansicht der Antragstellerin wiesen die neuen Ausschreibungsunterlagen jedoch weder befriedigende Klarstellungen noch nötige Präzisierungen auf. Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 brachte die Antragstellerin daher einen Antrag auf Nichtigerklärung der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.

Mit Schreiben vom 19. und 20.2. 2008 teilte die Auftraggeberin den Bietern mit, ihre Ausschreibung widerrufen zu wollen, da das Leistungsverzeichnis noch genauer präzisiert und ausreichend spezifiziert werden solle. Mit Schreiben vom 12.3.2008 erklärte die Auftraggeberin dann den Widerruf der Ausschreibung. Mit Schriftsatz vom 26.3.2008 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück, hielt jedoch ihren Antrag bezüglich Rückerstattung der bezahlten Pauschalgebühren aufrecht.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr 17/2006, wurde mit BGBl I Nr 86/2007, kundgemacht am 26.11.2007, (BVergG) novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem zweiten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 86/2007, folgenden Monatsersten, somit am 1.1.2008 in Kraft getreten.Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007,, kundgemacht am 26.11.2007, (BVergG) novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem zweiten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, folgenden Monatsersten, somit am 1.1.2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 345 Abs 13 Z 1 BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl I Nr 86/2007 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gegenständlich vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das im Jahr 2007 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Stammfassung des BGBl I Nr 17/2006 als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Darüber hinaus sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt seit dem 1.1.2008 anhängigen Nachprüfungsverfahren und für Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007, (BVergG) anzuwenden.Gemäß Paragraph 345, Absatz 13, Ziffer eins, BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gegenständlich vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das im Jahr 2007 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006, als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Darüber hinaus sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt seit dem 1.1.2008 anhängigen Nachprüfungsverfahren und für Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007,, (BVergG) anzuwenden.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006. Nach den Angaben der Auftraggeberin ist das vorliegende Vergabeverfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Es handelt sich um einen Lieferauftrag, der nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Nach den Angaben der Auftraggeberin ist das vorliegende Vergabeverfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Es handelt sich um einen Lieferauftrag, der nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg. cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg. cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Der Widerruf der Ausschreibung durch die Auftraggeberin erfolgte aufgrund des Vorbringens im Antrag.

Das bedeutet, dass die Antragstellerin durch die Auftraggeberin klaglos gestellt wurde. Daher war dem Kostenersatzbegehren der Antragstellerin gemäß § 319 Abs. 1 und 2 BVergG stattzugeben (vgl. BVA 7.8.2006, N/0051-BVA/04/2006 oder BVA 4.10.2006, N/0069- BVA/04/2006-28 u.a.).Das bedeutet, dass die Antragstellerin durch die Auftraggeberin klaglos gestellt wurde. Daher war dem Kostenersatzbegehren der Antragstellerin gemäß Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG stattzugeben vergleiche BVA 7.8.2006, N/0051-BVA/04/2006 oder BVA 4.10.2006, N/0069- BVA/04/2006-28 u.a.).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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