Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitiiRechtssatz
Die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Bei dieser Entscheidung über die Auswahl der Partei/en einer Rahmenvereinbarung handelt es sich allerdings nicht um die Zuschlagsentscheidung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008