RS Verg 2008/5/19 N/0045-BVA/10/2008-041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2008
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Vervollständigung der Referenzen im Sinne der Ausschreibungsunterlagen ist dann anzunehmen, wenn eine aufgrund der Angaben im Angebot nicht bewertbare Referenz bewertbar wird und Punkte erzielt. Sie verbietet sich nach den Grundsätzen für die Behebbarkeit von Mängeln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mängelbehebung; Referenzen;

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten