Norm
BVergG 2006 §126Rechtssatz
Eine Vervollständigung der Referenzen im Sinne der Ausschreibungsunterlagen ist dann anzunehmen, wenn eine aufgrund der Angaben im Angebot nicht bewertbare Referenz bewertbar wird und Punkte erzielt. Sie verbietet sich nach den Grundsätzen für die Behebbarkeit von Mängeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mängelbehebung; Referenzen;Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008