Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Bei Mangelhaftigkeit des Nachprüfungsantrages hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Ein im ursprünglichen Nachprüfungsantrag nicht enthaltenes Begehren ist einer Verbesserung jedenfalls nicht zugänglich. Die Behöre hat zu klären, ob ein in einem Verbesserungsschriftsatz vorgebrachtes Begehren bereits im ursprünglichen Nachprüfungsantrag enthalten war, oder ob es sich dabei eventuell um einen neuen Antrag handelt, der unter Umständen verfristet ist und in der Folge zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mängel von Anbringen, verbesserbarer Mangel, neuer AntragZuletzt aktualisiert am
20.08.2008