Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Wenn ein Bieter entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung zu erkennen gibt, lediglich zu seinen eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kontrahieren zu wollen, so stellt sein Angebot ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot dar. Hierbei genügt es, dass der Bieter zu erkennen gibt, dem Auftrag seine eigenen Geschäftsbedingungen zugrunde legen zu wollen. Nicht notwendig ist es hingegen, dass die eigenen AGB tatsächlich physisch beigelegt bzw. nachgereicht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot, Bezugnahme auf eigene AGB, tatsächliche physische Beilage der eigenen ABG nicht notwendigZuletzt aktualisiert am
20.08.2008