RS Verg 2008/5/21 N/0044-BVA/09/2008-24

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Veröffentlicht am 21.05.2008
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Rechtssatz

Einem Bieter kann nicht unterstellt werden, eine vom Auftraggeber nicht getroffene Entscheidung – im gegenständlichen Fall ihr Ausscheiden bzw. ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren - anfechten zu wollen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Nachprüfungsantrages klar erkennbar ist, welche Auftraggeberentscheidung angefochten werden soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschwerdepunkt, angefochtene Auftraggeberentscheidung, Erkennbarkeit aus dem Gesamtzusammenhang

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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