Norm
BVergG 2006 §322 Abs1 Z5Rechtssatz
Einem Bieter kann nicht unterstellt werden, eine vom Auftraggeber nicht getroffene Entscheidung – im gegenständlichen Fall ihr Ausscheiden bzw. ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren - anfechten zu wollen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Nachprüfungsantrages klar erkennbar ist, welche Auftraggeberentscheidung angefochten werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwerdepunkt, angefochtene Auftraggeberentscheidung, Erkennbarkeit aus dem GesamtzusammenhangZuletzt aktualisiert am
20.08.2008