Rechtssatz
Lässt sich bei aufgrund zweier einander widersprechender Willenserklärungen ein eindeutiger Inhalt nicht ermitteln, kommt die Zweifelsregel des § 915 ABGB zur Anwendung. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag wird die undeutliche Äußerung zum Nachteil der Partei ausgelegt, die sich der undeutlichen Äußerung bedient hat. Zwar ist das Angebot eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, jedoch liegt im Falle des Vertragsabschlusses ein zweiseitig verbindliches entgeltliches Rechtsgeschäft vor. In der Folge ist der zweite Fall des § 915 ABGB anzuwenden wonach ein Bieter, der unklare oder undeutliche Angaben macht, sich die daraus entstehenden Nachteile zurechnen lassen muss.Lässt sich bei aufgrund zweier einander widersprechender Willenserklärungen ein eindeutiger Inhalt nicht ermitteln, kommt die Zweifelsregel des Paragraph 915, ABGB zur Anwendung. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag wird die undeutliche Äußerung zum Nachteil der Partei ausgelegt, die sich der undeutlichen Äußerung bedient hat. Zwar ist das Angebot eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, jedoch liegt im Falle des Vertragsabschlusses ein zweiseitig verbindliches entgeltliches Rechtsgeschäft vor. In der Folge ist der zweite Fall des Paragraph 915, ABGB anzuwenden wonach ein Bieter, der unklare oder undeutliche Angaben macht, sich die daraus entstehenden Nachteile zurechnen lassen muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebot, einseitiges unentgeltliches Rechtsgeschäft, Vertragsabschluß, zweiseitig verbindliches entgeltliches Rechtsgeschäft, Auslegung zum Nachteil dessen, der sich der undeutlichen Erklärung bedient hatZuletzt aktualisiert am
20.08.2008