RS Verg 2008/5/21 N/0044-BVA/09/2008-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
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Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sowohl bei der Ausschreibung als auch beim Angebot handelt es sich um Willenserklärungen, deren Inhalt nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu ermitteln ist.Sowohl bei der Ausschreibung als auch beim Angebot handelt es sich um Willenserklärungen, deren Inhalt nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu ermitteln ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, Angebot, Ermittlung des Inhaltes

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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