Norm
ABGB §914Rechtssatz
Sowohl bei der Ausschreibung als auch beim Angebot handelt es sich um Willenserklärungen, deren Inhalt nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu ermitteln ist.Sowohl bei der Ausschreibung als auch beim Angebot handelt es sich um Willenserklärungen, deren Inhalt nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu ermitteln ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Angebot, Ermittlung des InhaltesZuletzt aktualisiert am
20.08.2008